Internet-Entzug
Franzosen wollen Filesharer aus dem Netz werfen
Von Mira Constanze Chopra
Corbis
Kabel-Kappen: Frankreichs Hadopi-Gesetz soll Filesharern den Netzzugang nehmen
Frankreichs Nationalversammlung entscheidet erneut über die "Loi Hadopi", ein umstrittenes Gesetz gegen Internetpiraterie. Wer beim illegalen Datentausch erwischt wird, dem droht eine Netz-Zugangssperre. Nachdem der erste Entwurf vom Verfassungsrat gekippt wurde, ist auch die EU-Kommission skeptisch.
Eins, zwei, drei, letzte Chance vorbei: So könnte es in Zukunft Internetnutzern in Frankreich ergehen, wenn sie mehrfach bei illegalen Downloads erwischt wurden. Mit dem sogenannten Hadopi-Gesetz versucht das Land eine Möglichkeit zu schaffen, den Wiederholungstätern unter den Internetpiraten den Hahn abzudrehen. Das "Gesetz zur Förderung der Verbreitung und des Schutzes künstlerischen Schaffens im Internet" sieht vor, dass Raubkopierern nach dem dritten Vergehen der Internetanschluss bis zu zwölf Monate gekappt wird.
Das Prinzip nennt sich Three Strikes, übernommen aus dem Baseball, wo ein Spieler nach drei Fehlversuchen raus ist. Mit der Abwicklung soll eine eigens eingerichtete Verwaltungsbehörde (Haute autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet) betraut werden, die dem Gesetz auch seinen Namen gibt - verkürzt zu Hadopi.
Zunächst ohne richterlichen Beschluss
Die Nationalversammlung muss nun über eine zweite Version des Gesetzes entscheiden, nachdem der
Vorgänger vom Verfassungsrat mit der Begründung gekippt worden war, dass die Meinungsfreiheit nach Artikel 11 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 verletzt worden wäre. Außerdem wäre eine Internetsperre ohne richterlichen Beschluss nicht mit dem Recht auf Kommunikationsfreiheit vereinbar. Die loi Hadopi 1 wurde daraufhin überarbeitet. Doch die veränderte Version ist eher eine minimale Anpassung, gerade genug, um nicht erneut vom Verfassungsrat beanstandet zu werden.
Die Novellierung des ursprünglichen Entwurfs sieht nun zwar einen richterlichen Beschluss vor, Gegner des Gesetzes kritisieren allerdings, dass Grundlage für die Entscheidung weiterhin nur die von der Behörde eingereichten Dokumente seien. Zur Identifizierung eines vermeintlichen Netzpiraten soll lediglich die IP-Adresse dienen. Geübte Internetnutzer können sich dieser Kontrolle jedoch leicht entziehen, indem sie ihre Downloads über Proxy-Server laufen lassen. Auch offene W-Lan-Verbindungen stellen eine Gefahr dar. Wer Opfer eines fremden Zugriffs auf das eigene Netzwerk wurde, soll nach dem Gesetz als fahrlässig eingestuft werden, wenn keine spezielle Software zur Abwehr installiert wurde. Eine bisher ungeklärte Frage ist der Umgang mit öffentlichen Internetzugängen, wie sie etwa in Bibliotheken vorhanden sind.
EU-Kommissarin Reding ist mehr als skeptisch
Frankreichs Regierung geht mit dem Hadopi-Gesetz im europäischen Vergleich besonders hart gegen illegales Filesharing und damit verbundene Urheberrechtsverletzungen vor. Eine Gangart, die aus Brüssel zum Teil kritisch beobachtet wurde. Abgeordnete des Europaparlaments hatten ähnlich dem französischen Verfassungsrat bemängelt, dass für eine Internetsperre eine richterliche Anweisung erforderlich sei. Damit wurde das Kappen eines Zugangs jedoch nicht gänzlich verurteilt. Die Kommission beobachtete das französische Vorhaben wohl zunächst mit Sympathie.
Viviane Reding, EU-Kommissarin für die Informationsgesellschaft und Medien äußert sich inzwischen aber deutlicher gegen ein solches Gesetz: "Die europäische Kommission wird dies sicher nicht für andere Mitgliedstaaten vorschlagen. Ich glaube nicht, dass Gesetze wie Hadopi der wachsenden Welt des Internets in einer geeigneten Weise begegnen können." Sie habe die Entscheidung des französischen Verfassungsrats und damit verbundenen Änderungen des Hadopi-Gesetzes begrüßt.
Trotz der zunehmenden Zurückhaltung aus Brüssel, wagte die britische Regierung einen ähnlichen Vorstoß wie Frankreich. Das Wirtschaftsministerium gab in einer Mitteilung bekannt, dass Netzsperren als "letztes Mittel gegen den harten Kern von Copyright-Piraten" zukünftig denkbar wären. Sollten noch mehr Länder Frankreichs Vorbild folgen, käme auch die Bundesregierung in Zugzwang.
In Deutschland bestehen verfassungsrechtliche Bedenken
Doch wäre ein Gesetz wie Hadopi in Deutschland überhaupt durchsetzbar? Nach der Diskussion über das Gesetz zur Sperrung kinderpornografischer Web-Seiten von Familienministern Ursula von der Leyen und der ungeliebten und verfassungsrechtlich weiterhin umstrittenen Vorratsdatenspeicherung, würde ein Hadopi-Gesetz in Deutschland wohl mindestens ebenso hohe Wellen schlagen.
Mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer Three-Strikes-Regelung in Deutschland hat sich der Mainzer Rechtsprofessor Udo Fink auseinandergesetzt.
In einem Artikel für Carta.info, einem Autoren-Blog für Politik, Medien und Ökonomie kam er zu dem Ergebnis, dass ein solches Modell verfassungsrechtlich bedenklich wäre. "Ich halte grundsätzlich nichts von Zugangsperren. Sie stellen eine Strafe dar, die so nicht in unserer Rechtsordnung vorgesehen ist", sagte Fink im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE. Die Sperrung eines Internetzugangs sei unverhältnismäßig, da die Sanktion weit über die Anlasstat hinausgreife. Ein Interview mit Udo Fink zum Thema finden Sie in der linken Spalte.
Konkret bestehen in Deutschland keine Pläne, dem Vorbild Hadopi zu folgen. Die "tageszeitung" (taz) berichtete im Juni , es sei eine entsprechende Passage, die ein Handeln nach französischem Vorbild vorsah, aus dem Wahlprogramm der CDU gestrichen worden. Das Vorhaben von Präsident Sarkozy hat in Frankreich viele Kritiker auf den Plan gerufen, auch aus den eigenen Reihen. Sollte die Nationalversammlung am Mittwoch Hadopi 2 zustimmen, werden Rechteinhaber und Datentauscher gespannt auf die Umsetzung warten.
INTERVIEW MIT PROF. DR. UDO FINK
Prof. Dr. Udo Fink ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Seine Forschungsschwerpunkte sind neben Medienrecht das Recht der Vereinten Nationen, das Recht der Welthandelsorganisation (WTO) und Hochschulrecht.
SPIEGEL ONLINE: Was halten Sie von der grundsätzlichen Idee, Internetpiraterie mit Internet-Zugangssperren zu begegnen, können so Urheberrechtsverletzungen verhindert werden?
Fink: Davon halte ich grundsätzlich nichts. Die Zugangssperre stellt eine Strafe dar, die so nicht in unserer Rechtsordnung vorgesehen ist. Es muss grundsätzlich ein enger Zusammenhang zwischen der Sanktion und der Anlasstat bestehen. So sieht § 110 UrhG vor, dass die durch die Uhrheberechtsverletzung erlangten Gegenstände (CD, DVD etc.) eingezogen werden können, nicht aber, dass der Zugang zu dem Werkzeug, mit dem die Tat begangen wird (PC, Internetzugang) versperrt wird. Dies wäre auch unverhältnismäßig, da die Sanktion weit über die Anlasstat hinausgreift. Das Internet kann ja nicht nur zum Raubkopieren sondern zu vielen anderen legalen Zwecken verwendet werden.
SPIEGEL ONLINE: Mit der Modifizierung des Hadopi-Gesetzes muss eine richterliche Anordnung für die Sperre ergehen. Wäre das Gesetz mit einem solchen Zusatz in Deutschland verfassungsgemäß?
Fink: Über die grundsätzlichen Bedenken hinaus, ist eine Anordnung nur durch den Richter in einem Verfahren vorstellbar, in dem der Betroffene volles rechtliches Gehör einschließlich der Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, gewährt wird.
SPIEGEL ONLINE: Die CDU hatte zunächst eine Passage in ihrem aktuellen Wahlprogramm, welche das Sperren von Internetzugängen "nach französischem Vorbild" vorsah. Die Passage wurde dann gestrichen. Glauben Sie, dass dennoch bald ein ähnlicher Vorschlag in Deutschland gemacht wird?
Fink: Das glaube ich nicht. Angesichts der rechtlichen Probleme, die in der Entscheidung des Conseil Constitutionnel aufgezeigt werden, hat die Idee viel an Überzeugungskraft verloren.
SPIEGEL ONLINE: Welche Alternativen gibt es zu einem solchen Gesetz, um die Urheberrechtsverletzungen (illegale Downloads) zu verhindern und auch zu bestrafen?
Fink: Zum einen können die Urheberrechtsinhaber verstärkt von ihrem Recht auf Kopierschutz Gebrauch machen. Dabei ist bereits nach geltendem Recht (§95a UrhG) sogar die Umgehung eines solchen Kopierschutzes strafbar. Zudem ist vorstellbar, dass man die Provider verpflichtet, Tauschbörsen, die erkennbar der Verletzung von Urheberrechten Vorschub leisten, vom Netz zu nehmen. Die Verantwortlichkeit der Tauschbörsen für die Urheberrechtsverletzungen ist mittlerweile weitgehend anerkannt. Grundsätzlich andenken kann man auch eine „Kulturflatrate“. Darunter wird die Legalisierung der nichtkommerziellen Weitergabe und Vervielfältigung von digitalen, urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet verstanden. Die Rechteinhaber würden durch ein pauschales Entgelt entschädigt. Dieser Ansatz ist allerdings ebenfalls sehr problematisch. Die dann erforderliche Änderung des Urheberrechtsgesetzes wäre meines Erachtens nur schwer mit Vorgaben vereinbar, die internationale Verträge zum Schutz des geistigen Eigentums stellen. Abgesehen davon stellen sich viele Fragen, wie eine solche Kulturflatrate praktisch umgesetzt werden könnte.
SPIEGEL ONLINE: Trifft ein solches Gesetz möglicherweise "die Falschen", da diejenigen, die sich auskennen, weiterhin unerkannt Musik herunterladen werden und so nur die unbedarften "kleinen Fische" bestraft werden?
Fink: Die vorgesehene Regelung ist nur dann praktisch umsetzbar, wenn die Internetuser auf „Köder“ der Rechteinhaber hereinfallen, die so präpariert sind, dass sie die Möglichkeit der Identifizierung des Rechtsverletzers zulassen. Auf solche Köder werden wahrscheinlich nur weniger versierte Internetuser hereinfallen.
SPIEGEL ONLINE: Glauben Sie, dass in Zukunft immer mehr Gesetze zur Kontrolle und Filterung des Internets in Deutschland und auch in Europa erlassen werden?
Fink: Ja. Das Internet als weitgehend rechtsfreier Raum bedarf angesichts der Häufigkeit und der Schwere dort begangener Straftaten zunehmend der gesetzlichen Kontrolle. Ein erster Schritt in diese Richtung ist die Cybercrime Convention des Europarates, die für die Bundesrepublik Deutschland jüngst in Kraft getreten ist. Ein zentrales Problem bleibt aber die Durchsetzung der Regelungen bei Rechtsverletzungen aus dem Ausland. Wenn etwa Nazipropaganda in den USA in das Netz eingestellt wird, ist das nach deutschem Recht strafbar. In den USA ist es aber erlaubt, weshalb kein deutsches Urteil diesbezüglich in den USA vollstreckt werden kann.
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