Kampf gegen Raubkopierer
EU will Bürger vor willkürlichen Internet-Sperren schützen
Corbis
Harter Einschnitt: Willkürliche Netzsperren sollen in der EU künftig verboten werden. Die Verdächtigen müssen zuvor zumindest angehört werden.
Keine Netzsperre ohne Anhörung: Per Gesetz stärkt die EU die Bürgerrechte im Internet, stellt klare Regeln beispielsweise für den Umgang mit mutmaßlichen Raubkopierern auf - und erklärt das Web fast nebenbei zum wichtigen Bestandteil des täglichen Lebens.
Brüssel - Willkürliche Internet-Sperren, wie sie etwa in Frankreich für Raubkopierer vorgesehen sind, soll es in der EU künftig nicht geben. In der Nacht zum Donnerstag einigten sich Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Regierungen darauf, die Sperrung von Internet-Anschlüssen klaren Regeln zu unterwerfen.
Ein Richtervorbehalt ließ sich nicht durchsetzen, betroffene Nutzer sollen aber Anspruch auf eine Anhörung erhalten. Nur "in dringlichen Fällen", etwa bei Verdacht auf Verbreitung von Kinderpornographie, kann von diesen Vorgaben abgewichen werden. Mit diesem Kompromiss, der noch vom Parlamentsplenum und allen 27 EU-Regierungen gebilligt werden muss, werden den nationalen Behörden Schranken für ihr Vorgehen gegen mutmaßliche Raubkopierer auferlegt.
Dies sei "ein Durchbruch für die Bürgerrechte", sagte der CDU-Europaabgeordnete Herbert Reul. Die FDP-Europaabgeordnete Silvana Koch-Mehrin erklärte: "Das Internet ist eine wichtige Informationsquelle und Bestandteil des täglichen Lebens der Bürger, der Zugang dazu darf nicht willkürlich abgeklemmt werden. Das gilt jetzt europaweit." Selbst der Vertreter der Piraten-Partei im Europaparlament, der Schwede Christian Engström, zeigte sich zufrieden: "Es ist ein Kompromiss, aber ich denke, ein sehr guter."
Recht auf Anhörung und Unschuldsvermutung
Den Anstoß für die europaweite Debatte über Internet-Sperren lieferte ein umstrittenes, als "Three-Strikes" oder "Loi Hadopi" bezeichnetes, französisches Gesetz. In seiner ursprünglichen Fassung hätte es die Behörden ermächtigt, mutmaßlichen Raubkopierern nach drei schriftlichen Verwarnungen den Zugang zum Internet zu sperren. Nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde musste das Gesetz geändert werden, für die Netzsperre ist in Frankreich nun eine richterliche Entscheidung erforderlich.
Das EU-Parlament hatte einen solchen Richtervorbehalt für ganz Europa gewünscht. Eine entsprechende EU-Regelung wäre aber ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen der Nationalstaaten gewesen, wie die zuständige Parlamentsberichterstatterin Catherine Trautmann am Donnerstag einräumte. Stattdessen wurden nun der Anspruch betroffener Internet-Nutzer auf eine Anhörung und das Prinzip der Unschuldsvermutung festgeschrieben. Damit liege die Beweislast klar bei den Behörden, erklärte Trautmann. Sie müssten einem Nutzer vor der Sperrung seines Anschlusses dessen Missbrauch nachweisen.
Ausnahmen: Terrorismusverdacht und Kinderpornographie
Ausnahmen von den neuen EU-Vorgaben sind nur im Notfall zulässig. Dies gelte etwa bei Verdacht auf Vorbereitung eines Terroranschlags im Internet oder auf Verbreitung von Kinderpornographie, erläuterte der stellvertretende Parlamentspräsident Alejo Vidal-Quadras.
Die Grünen kündigten an, sie würden die Umsetzung der neuen EU-Vorgaben in nationales Recht genau beobachten. Wenn einzelne Regierungen etwa die Notfallklausel missbrauchen sollten, "müssen die Demokraten vor Gericht ziehen", forderte der belgische Grünen-Europaabgeordnete Philippe Lamberts. Ähnlich äußerte sich der Europäische Verbraucherschutzverband BEUC: "Wir werden ein Auge auf die Entwicklungen in allen Mitgliedstaaten haben."
Wenn das Parlamentsplenum und der EU-Ministerrat die neuen Regeln wie erwartet Ende November annehmen, müssten sie bis Mitte 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.
mak/AP
INTERVIEW MIT PROF. DR. UDO FINK
Prof. Dr. Udo Fink ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Seine Forschungsschwerpunkte sind neben Medienrecht das Recht der Vereinten Nationen, das Recht der Welthandelsorganisation (WTO) und Hochschulrecht.
SPIEGEL ONLINE: Was halten Sie von der grundsätzlichen Idee, Internetpiraterie mit Internet-Zugangssperren zu begegnen, können so Urheberrechtsverletzungen verhindert werden?
Fink: Davon halte ich grundsätzlich nichts. Die Zugangssperre stellt eine Strafe dar, die so nicht in unserer Rechtsordnung vorgesehen ist. Es muss grundsätzlich ein enger Zusammenhang zwischen der Sanktion und der Anlasstat bestehen. So sieht § 110 UrhG vor, dass die durch die Uhrheberechtsverletzung erlangten Gegenstände (CD, DVD etc.) eingezogen werden können, nicht aber, dass der Zugang zu dem Werkzeug, mit dem die Tat begangen wird (PC, Internetzugang) versperrt wird. Dies wäre auch unverhältnismäßig, da die Sanktion weit über die Anlasstat hinausgreift. Das Internet kann ja nicht nur zum Raubkopieren sondern zu vielen anderen legalen Zwecken verwendet werden.
SPIEGEL ONLINE: Mit der Modifizierung des Hadopi-Gesetzes muss eine richterliche Anordnung für die Sperre ergehen. Wäre das Gesetz mit einem solchen Zusatz in Deutschland verfassungsgemäß?
Fink: Über die grundsätzlichen Bedenken hinaus, ist eine Anordnung nur durch den Richter in einem Verfahren vorstellbar, in dem der Betroffene volles rechtliches Gehör einschließlich der Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, gewährt wird.
SPIEGEL ONLINE: Die CDU hatte zunächst eine Passage in ihrem aktuellen Wahlprogramm, welche das Sperren von Internetzugängen "nach französischem Vorbild" vorsah. Die Passage wurde dann gestrichen. Glauben Sie, dass dennoch bald ein ähnlicher Vorschlag in Deutschland gemacht wird?
Fink: Das glaube ich nicht. Angesichts der rechtlichen Probleme, die in der Entscheidung des Conseil Constitutionnel aufgezeigt werden, hat die Idee viel an Überzeugungskraft verloren.
SPIEGEL ONLINE: Welche Alternativen gibt es zu einem solchen Gesetz, um die Urheberrechtsverletzungen (illegale Downloads) zu verhindern und auch zu bestrafen?
Fink: Zum einen können die Urheberrechtsinhaber verstärkt von ihrem Recht auf Kopierschutz Gebrauch machen. Dabei ist bereits nach geltendem Recht (§95a UrhG) sogar die Umgehung eines solchen Kopierschutzes strafbar. Zudem ist vorstellbar, dass man die Provider verpflichtet, Tauschbörsen, die erkennbar der Verletzung von Urheberrechten Vorschub leisten, vom Netz zu nehmen. Die Verantwortlichkeit der Tauschbörsen für die Urheberrechtsverletzungen ist mittlerweile weitgehend anerkannt. Grundsätzlich andenken kann man auch eine „Kulturflatrate“. Darunter wird die Legalisierung der nichtkommerziellen Weitergabe und Vervielfältigung von digitalen, urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet verstanden. Die Rechteinhaber würden durch ein pauschales Entgelt entschädigt. Dieser Ansatz ist allerdings ebenfalls sehr problematisch. Die dann erforderliche Änderung des Urheberrechtsgesetzes wäre meines Erachtens nur schwer mit Vorgaben vereinbar, die internationale Verträge zum Schutz des geistigen Eigentums stellen. Abgesehen davon stellen sich viele Fragen, wie eine solche Kulturflatrate praktisch umgesetzt werden könnte.
SPIEGEL ONLINE: Trifft ein solches Gesetz möglicherweise "die Falschen", da diejenigen, die sich auskennen, weiterhin unerkannt Musik herunterladen werden und so nur die unbedarften "kleinen Fische" bestraft werden?
Fink: Die vorgesehene Regelung ist nur dann praktisch umsetzbar, wenn die Internetuser auf „Köder“ der Rechteinhaber hereinfallen, die so präpariert sind, dass sie die Möglichkeit der Identifizierung des Rechtsverletzers zulassen. Auf solche Köder werden wahrscheinlich nur weniger versierte Internetuser hereinfallen.
SPIEGEL ONLINE: Glauben Sie, dass in Zukunft immer mehr Gesetze zur Kontrolle und Filterung des Internets in Deutschland und auch in Europa erlassen werden?
Fink: Ja. Das Internet als weitgehend rechtsfreier Raum bedarf angesichts der Häufigkeit und der Schwere dort begangener Straftaten zunehmend der gesetzlichen Kontrolle. Ein erster Schritt in diese Richtung ist die Cybercrime Convention des Europarates, die für die Bundesrepublik Deutschland jüngst in Kraft getreten ist. Ein zentrales Problem bleibt aber die Durchsetzung der Regelungen bei Rechtsverletzungen aus dem Ausland. Wenn etwa Nazipropaganda in den USA in das Netz eingestellt wird, ist das nach deutschem Recht strafbar. In den USA ist es aber erlaubt, weshalb kein deutsches Urteil diesbezüglich in den USA vollstreckt werden kann.