Köln - Es gab einmal den Traum, durch offene private W-Lans - nicht passwortgeschützte Netzwerke also - das ganze Land zu einem kostenlosen Hot Spot zu machen. Jederzeit und überall Zugang zum Internet zu finden, ohne dafür bezahlen zu müssen. Dieser Traum ist lange ausgeträumt: Eine ganze Reihe von Urteilen offenbarten offene W-Lans als Gefahr für ihre Halter. Im Extremfall klingelt irgendwann der Staatsanwalt, weil jemand in der Nachbarschaft Kinderpornos herunterlädt - oder Musik zum Tausch in Börsen anbietet.
Doch selbst, wenn es nur um einen begrenzten, identifizierbaren Kreis von Anschluss-Nutzern geht, sehen Deutschlands Gerichte das mit dem IP-Anschluss ähnlich wie beim Auto: Ist der Nutzer nicht identifizierbar, muss der Halter haften.
Aufsichtspflicht über alle Nutzer?
So kann der Inhaber eines Internetanschlusses für illegale Musikdownloads haftbar sein, auch wenn eigentlich seine Kinder oder der Ehepartner dafür verantwortlich sind. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor. Das Gericht verpflichtete eine Frau aus Oberbayern, 2.380 Euro Abmahnkosten plus Zinsen an vier führende deutsche Musikkonzerne zu zahlen.
Nach Angaben des Gerichts wurden im August 2005 vom Internetanschluss der Bayerin 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten. Die Frau bestritt jedoch, dass sie selbst Musikstücke im Internet anbot. Neben ihr hätten noch ihr Mann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt. Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln verurteilte die Frau dennoch dazu, den Musikfirmen ihre Abmahnkosten zu ersetzen. Denn die Anschlussinhaberin sei letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.
Ein Verbot reicht nicht
Dabei ließ es der Senat offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen, meinten die Richter. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Mann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel - anders, als wenn ihre minderjährigen Kinder die Tauscher gewesen seien - zum Download angeboten worden seien.
Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internettauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
pat/APD
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Es verlangt keiner von Ihnen, dass Sie verstehen wie Datenpakete per TCP/IP durch das Netz geschickt werden. Sie sollen nur wissen, wie Sie Ihren Computer schützen. Ein Computer darf nicht ungeschützt in's Netz. Nichts anderes [...] mehr...
Sie schreiben ein Buch und wenden dafür viel Zeit und wegen diverser Recherchen und Reisen auch Geld auf. Dann kauft sich jemand das Buch, scannt es ein und stellt es zum Download ins Internet. Die Leute laden es sich runter und [...] mehr...
Ich bin immer weider überrascht, wie wenig Humor und vor allem wie IRONIE-RESISTENT Forsiten doch sein können... Sie müssen mich für total schwachsinnig halten... mehr...
Ironie scheint sie zu überfordern? Lassen sie mich raten: Sie sind Computer Spezialist? Im Übrigen müssen sie sich über sowas beim Sysop beschweren, der hat die Erläuterung dazu wie bei meinen Beiträgen üblich mal [...] mehr...
Nun: Das Gesetz sagt nach dem genannten Urteil offenbar aus, daß der Besitzer oder Eigentümer oder Verwalter (so genau habe ich das garnicht verstanden) des Internetrouters oder Internetmodems oder der Mieter des [...] mehr...
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