Die Kritik des Bundesrats am Sperrlisten-Gesetz
Der Bundesrat verlangt, gesperrte Seiten erneut zu prüfen, um auf evtl. Nachbesserungen zu reagieren. Aufgenommen werden soll der Passus: "Das Bundeskriminalamt prüft regelmäßig binnen angemessener Frist, spätestens allerdings drei Monate nach der letzten Überprüfung, ob ein Eintrag in der Sperrliste noch die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt."
"Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern in § 8a Absatz 5 TMG-E den datenschutzrechtlichen Belangen derjenigen Nutzer Rechnung getragen werden kann, deren Zugriffsversuch auf den gesperrten Server auf unproblematische Inhalte abzielte, die auf diesem Server abgespeichert sind."
Begründung:
"Als Nachteil der DNS-Sperre ist anzusehen, dass diese Sperrmethode nicht in jedem Fall sehr zielgenau funktioniert (gesperrt wird jeweils der gesamte Server) und dass damit - unbeabsichtigt - Inhalte gesperrt werden können, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, aber auf demselben Server angeboten werden, wie die von der Sperre anvisierten Inhalte. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unproblematisch, dass gemäß § 8a Absatz 5 TMG-E personenbezogene Daten zu sämtlichen Zugriffsversuchen abgespeichert werden sollen, um sie auf Anforderung den Strafermittlungsbehörden zur Verfügung zu stellen. In den entsprechenden Datensätzen werden undifferenziert die personenbezogenen Daten derjenigen Nutzer erfasst, welche unproblematische Angebote abrufen wollten, die (zufällig) auf demselben Server abgespeichert sind wie die gemäß § 184b StGB rechtswidrigen Inhalte."
...dürfe nicht generell erfolgen, denn bekäme die Polizeibehörde Kenntnis vom strafbaren Versuch eines Internetnutzers, kinderpornografische Inhalte abzufragen, müsste sie dem nachgehen.
Dazu der Bundesrat: "In der Folge würden die Beschuldigten mangels anderer Beweismöglichkeiten Durchsuchungsmaßnahmen ausgesetzt, die angesichts der Ächtung der Kinderpornographie durch die Gesellschaft massive Rufschädigungen nach sich ziehen können. Im Hinblick auf die geringe Gefährlichkeit der abgeblockten Versuche und der nicht auszuschließenden Möglichkeit fehlerhafter oder durch Dritte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen provozierter bzw. automatisiert
vorgenommener Adresseingaben, erscheint eine systematische Strafverfolgung in diesen Fällen nicht angebracht."
"Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf gibt es kein spezielles rechtsförmiges Verfahren, um gegen eine Sperrmaßnahme des Bundeskriminalamts vorzugehen. Wegen des nicht unmittelbar deutlichen präventiven oder repressiven Charakters der Norm sind Unsicherheiten bei der Wahl des Rechtswegs nicht auszuschließen. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes und mit Blick auf Artikel 19 Absatz 4 GG ist deswegen die Einführung eines formalisierten Verwaltungsverfahrens sinnvoll und erforderlich. Mit dem Antrag auf Löschung aus der Sperrliste hat das Bundeskriminalamt seine Entscheidung gemäß § 8a Absatz 1 zu überprüfen und ggf. auch die
Änderungen von Tatsachen zu berücksichtigen."
"Um die bestehenden Möglichkeiten zur Unterbindung von Kinderpornographie bewerten zu können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine Übersicht oder Schätzung von Servern mit Kinderpornographieangeboten geordnet nach Ländern, in denen deutsche Ermittlungsbehörden direkt oder indirekt Zugriffsmöglichkeiten haben, und Ländern, in denen keine Ermittlungschancen bestehen. Eine Sperrliste sollte dabei auf Fälle beschränkt werden, in denen aus rechtlichen Gründen nicht ermittelt werden kann. Die übrigen Fälle sollen durch die Ermittlungsbehörden verfolgt werden."
"Erhebliche Bedenken bestehen gegen den Gesetzentwurf insoweit, als danach allein das Bundeskriminalamt ohne die Möglichkeit der Überprüfung die geheim zu haltende Liste der zu sperrenden Seiten erstellt. Dies begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, zumal von den Sperrungen auch legale Internetseiten erfasst sein können. Die Sperrung von Internetseiten betrifft die Telekommunikationsfreiheit, die Informations- und Meinungsfreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund sind geeignete Sicherungsmechanismen - etwa die Einbeziehung eines unabhängigen Gremiums - erforderlich, um zu verhindern, dass legale Seiten gesperrt werden. Zudem bedarf es eines effektiven rechtsstaatlichen Verfahrens, damit Betroffene die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Eintrags aus der Sperrliste erreichen können. Für diese Fälle sind zudem Entschädigungsregelungen vorzusehen."
"Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken gegen die geplante Befugnis für
Zugangsanbieter, im Rahmen des Betriebs der vorgesehenen Stopp-Seite
anfallende personenbezogene Daten wie IP-Adressen zu erheben und auf
Anforderung den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Damit wird letztlich unterstellt, dass jeder Zugriff auf das virtuelle Warnschild eine Straftat darstellt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es zahlreiche technische Möglichkeiten gibt, einen Internetnutzer ohne dessen Willen und ohne seine Kenntnis zur unterschwelligen dauerhaften Abfrage von Webseiten zu bringen,
die dann im Browser-Cache als vermeintliches Beweismittel zum Abruf illegaler Seiten registriert werden. Daher sollten anfallende personenbezogene Daten nicht verwertet und allenfalls anonymisiert für statistische Zwecke genutzt werden. Ermittlungen müssen sich auf konkrete Verdachtsmomente beziehen und nicht auf Verbindungsdaten."