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02.03.2010
 

Vorratsdatenurteil

Firewall für die Rasterfahnder

Ein Kommentar von Christian Stöcker

Foto: REUTERS

Das Verfassungsgerichtsurteil gegen die Vorratsdatenspeicherung ist nicht der große Befreiungsschlag, den sich viele erhofft hatten. Zwar setzt es der totalen digitalen Überwachung Grenzen - doch die derzeitige Speicherpraxis könnte im Grundsatz weiter betrieben werden.

Was die Karlsruher Richter mit ihrer Entscheidung wirklich verboten haben, existiert zum Glück noch gar nicht. Mit dem Beschluss, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form für null und nichtig zu erklären, hat das Verfassungsgericht vor allem zwei Dinge erreicht:

  • eine Atempause für all die, die gegen die EU-Richtlinie kämpfen, die dem Gesetz zugrunde liegt - nur, wenn die gekippt werden sollte, wird die vorsorgliche Speicherung wirklich wieder abgeschafft werden -
  • und eine Notbremsung auf dem Weg in eine noch weitaus extremere Überwachungs-Zukunft.

Für die Regierungskoalition wäre es rein theoretisch kein allzu großes Problem, nun ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu machen - wenn sich Union und FDP einigen können. Eines, das einerseits eben doch die EU-Richtlinie umsetzt, andererseits aber die zusätzlichen Kontroll- und Sicherungsmechanismen enthält, die Karlsruhe fordert.

Dieses neue Gesetz wird vermutlich kommen - und es wird im Kern ähnlich schockierend sein wie das alte: Auch weiterhin darf der Gesetzgeber nämlich fordern, dass Telefon- und Internet-Verbindungsdaten sowie durch Handys übermittelte Bewegungsdaten von jedem Bürger ohne vorliegenden Anfangsverdacht sechs Monate lang gespeichert werden. Dass Strafverfolgern und Geheimdiensten unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf diese Daten gewährt wird. All das, sagt das Verfassungsgericht, ist unter Auflagen mit der Verfassung vereinbar.


Auch nach dem Urteil darf der Staat also mehr, als er sich früher getraut hätte. Telefonverbindungen zu speichern, weil man sich später mal dafür interessieren könnte - auf diese Idee ist nicht einmal die Regierung Helmut Kohls gekommen, als der Kalte Krieg noch in vollem Gange war. Die Speicherung dieser Daten ohne Anlass, unter welchen Auflagen auch immer, bleibt ein Dammbruch.

Vorerst verboten haben die Richter mit dem Urteil nicht diesen, sondern den nächsten, noch weitaus gravierenderen Schritt: Die Verschmelzung all der Daten zu einer kohärenten, für Strafverfolger und Geheime jederzeit einsehbaren Datenbank.

Mit den neuen Vorgaben aus Karlsruhe wird also beispielsweise so etwas nicht möglich sein: Erst nachzusehen, wer in den vergangenen sechs Monaten Telefonate in den Irak oder nach Afghanistan geführt hat, dann zu überprüfen, welche der Menschen, die dorthin telefonierten, im Inland miteinander telefoniert haben - und schließlich zu überprüfen, welche Mitglieder dieser Gruppe wann an welchem Ort waren, sich womöglich ein- oder gar mehrmals getroffen haben.

Keine digitale Rasterfahndung

Einfacher formuliert: Karlsruhe hat dem Gesetzgeber verboten, eine digitale Rasterfahndung aufgrund der auf Vorrat gespeicherten Verbindungsdaten durchzuführen. Auch ein zukünftiges Gesetz, das eine derartige Rasterfahndung erlauben würde, ist bereits prophylaktisch für verfassungswidrig erklärt worden. Denn der Zugriff soll auf Fälle beschränkt werden in denen

  • ein konkreter Verdacht auf eine "auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat" vorliegt,
  • ein Richter den Datenabruf absegnet und
  • der Betroffene zumindest im Nachhinein über den Abruf informiert wird (wenn Heimlichkeit im Vorfeld geboten ist). Außer, ein Richter entscheidet explizit anders.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf den Karlsruher Richtern zufolge nicht einmal auf die Daten zugegriffen werden, jedenfalls nicht von Strafverfolgern. Zusammengeführt werden die gespeicherten Informationen also immer erst im konkreten Fall, bis dahin bleiben sie säuberlich getrennt (und durch neue, zusätzliche Absicherungen geschützt) auf den Servern der jeweiligen Internetprovider und Telekom-Unternehmen.

Das Urteil greift also weniger in die derzeit gängige Praxis ein - auch wenn Strafverfolger kurz nach der Verkündung unverfroren zu klagen begannen, nun erschwere ihnen das Grundgesetz schon wieder die Arbeit. Es verhindert vor allem einen weiteren Ausbau und eine weitere Vernetzung dessen, was bislang bereits umgesetzt wurde.

Einen etwas merkwürdigen Nebeneffekt hat das Ganze: Dass die Verbindungsdaten bei Privatunternehmen gespeichert werden müssen und nicht zentral und unter staatlicher Kontrolle, hat das Gericht explizit als Garanten für die Wahrung der Bürgerrechte eingestuft.

Die Provider als Hüter der Privatsphäre und der Freiheit - das hätte sich vor ein paar Jahren wohl kaum jemand träumen lassen.

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Vorratsdatenspeicherung

Was bedeutet das Gesetz?

Das Gesetz verpflichtet Telekommunikationsunternehmen, Informationen zu Kommunikation per Festnetz, Fax, Handy und Internet sechs Monate lang zu speichern. Sie sollen protokollieren, wer mit wem am Telefon gesprochen hat, seit 2009 auch, wer wann das Internet benutzt und an wen E-Mails versandt hat.

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15. Dezember 1983: Karlsruhe kippt mit dem erstmals ausgesprochenen "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" das Volkszählungsgesetz. Damit hätten Daten ans Melderegister, an Bundes- und Landesbehörden, an Gemeinden und deren Verbände weitergegeben werden dürfen. Das Volkszählungsurteil ist wegweisend für den Datenschutz.

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