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09.03.2010
 

Urteil gegen Deutschland

Europa befreit Datenschützer von politischem Druck

Von Frank Patalong

Wichtiger Sieg für Deutschlands Datenschützer: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ihre Abhängigkeit von der Politik deutlich reduziert werden muss. Die bisherigen Gesetze verstoßen gegen EU-Recht, die ganze Struktur muss reformiert werden.

Luxemburg/Hamburg - Der Datenschutz in Deutschland muss neu organisiert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der EU-Kommission recht gegeben, die Deutschland eine Vertragsverletzung bei der Umsetzung von EU-Richtlinien vorwirft. Demnach sind die Datenschützer der deutschen Bundesländer nicht unabhängig genug.

Weil die Datenschutzdienststellen der Länder staatlicher Aufsicht unterstellt sind, könnten sie nicht in "völliger Unabhängigkeit" arbeiten - so wie es das EU-Gesetz vorsehe, entschied das Gericht (Rechtssache C-518/07). Daher könnten sie Unternehmen und Verbände, die Daten von Bürgern nutzten, nicht ausreichend kontrollieren.

Formal sind alle Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern in Deutschland unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben beobachtende, überwachende, mahnende und beratende Funktionen. Praktisch unterstehen sie in den Bundesländern der Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesregierungen.

Die Konstrukte weisen in verschiedenen Bundesländern Unterschiede auf, ähneln sich aber im Großen und Ganzen: Gewählt werden die Landesbeauftragten von den Parlamenten, sie unterstehen meist dem Landtagspräsidenten. Die Organisationsform ihrer Ämter ist meist öffentlich-rechtlich. In einigen Ländern bestehen daneben Parallelstrukturen zur Überwachung des Datenschutzes in der Wirtschaft, die oftmals direkt den Innenministerien unterstellt sind.

Deutschlands Datenschutz: ein bunter Flickenteppich

Daneben gibt es noch den Bundesdatenschutzbeauftragten. Er ist der Dienstaufsicht des Bundesinnenministeriums direkt unterworfen, dem seine Dienststelle auch zugeordnet ist - allerdings mit einer Sonderstellung, die den Bundesdatenschutzbeauftragten von einer Fachaufsicht ausnimmt. Auch er wird vom Parlament gewählt und untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.

Das alles war den EuGH-Richtern offenbar nicht staatsfern genug - auch wenn sich ihr aktueller Urteilsspruch zunächst nur auf die Landesdatenschützer bezieht. Diese nehmen das Urteil positiv auf. Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), sieht darin eine Stärkung der Position der Datenschützer: Zwar sei die konstatierte Nähe in seinem Bundesland "kein großes Problem, weil das Innenministerium des Landes und das ULD einen kooperativen Stil haben und sich abstimmen, statt sich anzuweisen". Das Innenministerium habe bisher die Unabhängigkeit der Datenschützer stets respektiert. Das sei aber nicht unbedingt überall so.

Weichert nennt die Situation "in anderen Ländern nicht so entspannt - weshalb hier Einflussnahmen direktere Auswirkungen haben können. Das fanden meine Kolleginnen und Kollegen nie toll, ebenso wenig wie den impliziten Vorwurf der Abhängigkeit". Weicherts Beurteilung des EuGH-Urteils fällt dementsprechend deutlich aus: "Natürlich nützt dieses Urteil nicht nur unseren Dienststellen, sondern auch dem Datenschutz und den Bürgerinnen und Bürgern."

Datenschützer fühlen sich gestärkt

Das sieht auch Deutschlands oberster Datenschützer Peter Schaar ähnlich: "Ich freue mich über diese klaren Worte des Europäischen Gerichtshofs." Es sei "eine deutliche Stärkung des Datenschutzes. Deutschland ist nun verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertragsverletzung zu beseitigen". Auch wenn sich das Urteil direkt auf die Aufsichtsbehörden der Länder beziehe, werde nun "auch zu untersuchen sein, welche weiteren Konsequenzen sich für die anderen Stellen ergeben, die über den Datenschutz wachen".

Das Urteil des EuGH kam für Fachbeobachter nicht überraschend. Schon im Vorhinein war klar geworden, dass insbesondere die uneinheitliche Aufteilung der Datenschutzaufsicht - für Behörden einerseits, für Unternehmen andererseits - auf verschiedene Instanzen nicht richtlinienkonform sein könnte. Schaar hatte hier in einem Blog-Eintrag vom Sonntag von "Zergliederung" gesprochen: In manchen Ländern gibt es mehrere Aufsichtsbehörden, in anderen eine, in dritten üben die Innenministerien selbst einen Teil der Aufgaben aus.

Vor allem aber stört sich das EuGH an der Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden. Eine Konstruktion, die Schaar bestens bekannt ist, wie er in seinem Blog-Post vom Sonntag klarmacht: "Dies gilt im Übrigen auch für meine Stellung als Bundesbeauftragter für den Datenschutz, obwohl die Datenschutzaufsicht auf Bundesebene nicht formell Gegenstand des Beanstandungsverfahrens ist."

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14.03.2010 von Diomedes: Die übliche Anmaßung des bürokratischen Molochs zu Brüssel...

Geradezu spaßig ist die in den Medien oftmals verbreitete Vorstellung, der deutsche Bundestag und die Landtage wären bei der Gesetzgebung an das so genannte EU-Recht gebunden oder müßten die Richtlinien aus Brüssel umsetzten; was [...] mehr...

09.03.2010 von woscho: Endlich mal wieder eine richtige Entscheidung aus der EU

So soll es sein, damit die Rickes/Obermanns der Telekom, ein Mehdorn als abgelöster Bahn-Imperator bei cholerischer Schnüffelarbeit, oder die Lidl Arbeitsplatz-Füsiliere ihre Personalspionage/Datenmissbrauch nicht ungestraft [...] mehr...

09.03.2010 von Transmitter: Legitimer Widerstand

Peinlich ist nicht der richtige Ausdruck! Langsam wird klar, dass die Politclowns in Berlin systematisch das Grundgesetz unterlaufen. Ich meine, Artikel 20 Abs. 4 ist bereits in Kraft getreten! mehr...

09.03.2010 von ich schon wieder: Was mich ja noch brennend interessieren wüde...

...wäre, ob es eine Europaweite Statistik darüber gibt, wie viele Gesetze der Landesregierungen entweder durch das jeweilige Verfassungsgericht oder wie hier des EGH gekippt wurden. Daraus wäre prima so eine Art [...] mehr...

09.03.2010 von ich schon wieder: Peinlich ist gar kein Ausdruck mehr...

... für eine derart dilletantische Regierung. Abgesehen davon, dass einem schon der gesunde Menschenverstand sagen sollte das da was nicht zusammenpasst wenn der Kontrollierte dem Kontrollgremium weisungsbefugt ist, hat die [...] mehr...

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Das Urteil

Wörtlich heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil: "Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterworfen und damit das Erfordernis der 'völligen Unabhängigkeit' der mit dem Schutz dieser Daten beauftragten Stellen falsch umgesetzt hat."

Bundesdatenschutzgesetz

Allgemeiner Schutz personenbezogener Daten

Der Schutz von Arbeitnehmerdaten ist bislang nicht in einem eigenen Gesetz geregelt. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt zunächst den Schutz personenbezogener Daten, die vom Staat erhoben und verarbeitet werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf nichtöffentliche Stellen, "soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben".

Detailbestimmungen

Grundsatzurteile zum Datenschutz

Informationelle Selbstbestimmung

15. Dezember 1983: Karlsruhe kippt mit dem erstmals ausgesprochenen "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" das Volkszählungsgesetz. Damit hätten Daten ans Melderegister, an Bundes- und Landesbehörden, an Gemeinden und deren Verbände weitergegeben werden dürfen. Das Volkszählungsurteil ist wegweisend für den Datenschutz.

Großer Lauschangriff

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