Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof entscheidet erst am 12. Mai, ob W-Lan-Netzwerke künftig grundsätzlich gegen den unberechtigten Zugriff von Dritten gesichert werden müssen und wie weit die Haftung des Betreibers reicht, wenn über ein unzureichend gesichertes Netz Recht gebrochen wird. Das teilte der BGH am Freitag mit.
Der Bundesgerichtshof verhandelte bereits am Donnerstag in Karlsruhe über die Haftung bei einer unbefugten Nutzung eines solchen drahtlosen lokalen Funknetzes durch Fremde. Dabei geht es darum, ob der Anschlussinhaber belangt werden kann, wenn er seinen W-Lan-Zugang nicht absichert und Dritte darüber urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Herunterladen in einer Tauschbörse anbieten. Am Donnerstag war noch nicht klar gewesen, ob ein Urteil eventuell schon am gleichen Tag erfolgen würde. Dass dies nun erst mit einigen Wochen Abstand geschieht, ist aber Business as usual: Zwischen Verhandlung und Urteil liegen beim BGH oft Wochen oder Monate.
Im Rahmen der Verhandlung wurde der Betrieb offener W-Lans nur als "unzureichende Absicherung" thematisiert. Dabei wird ignoriert, dass viele W-Lan-Betreiber ihre Netze ganz bewusst offen halten, um Dritten ein Mitsurfen zu ermöglichen. Offene W-Lans sind heute nicht nur im privaten Bereich, sondern vor allem in der Gastronomie und in der Tourismusbranche weit verbreitet und populär. Besonders in diesen Bereichen hätte ein Urteil, das die Betreiber noch stärker als bisher in die Pflicht nimmt, weitreichende Konsequenzen.
Für den Kläger geht es um Urheberrechtsverletzungen
Im vorliegenden Fall klagt die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p gegen einen Anschlussinhaber. Die Firma hält die Rechte an dem Song "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer, der nachweislich im Internet über jene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde, die dem beklagten Anschlussinhaber zugewiesen war.
Die Plattenfirma behauptet, der W-Lan-Anschluss des Mannes, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Der Anschlussinhaber weist dies zurück. 3p fordert von ihm Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Was ist W-Lan-Piraterie?
Die Klage war in der Vorinstanz vom Oberlandesgericht Frankfurt abgewiesen worden. In der BGH-Verhandlung sagte der Anwalt von 3p, die "W-Lan-Piraterie" - ein bis dahin in der deutschen Sprache nicht eingeführter Begriff - sei inzwischen ein Massenphänomen. "Dieses Riesenloch für das unberechtigte Abziehen von geschützten Werken muss geschlossen werden", forderte er.
Was damit gemeint sein könnte, ist vielleicht das sogenannte War Driving: Dabei sucht man - meist langsam durch Straßen fahrend - nach offenen Netzzugängen, um diese dann kostenfrei zu nutzen. Diese Art der kostenfreien Netz-Nutzung, vor einigen Jahren eine Art großstädtischer Nerd-Sport, dürfte aber stark rückläufig sein: Offene Hotspots in der Gastronomie und die zunehmende Verbreitung von Breitband-Internet mit Flatrates machen sie unattraktiv.
Mitstörer: Eine Art Beihilfe zum Rechtsbruch
Für einen Rechtsbruch durch einen Dritten, den Betreiber eines offenen W-Lan in Haftung zu nehmen, würde bedeuten, hier eine sogenannte Mitstörerhaftung zu konstatieren. Was man darunter zu verstehen hat, ist einem früheren Urteil des BGH zu entnehmen: "Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt."
Das kann auch beinhalten, dass dem sogenannten Störer substantielle Kosten, die durch eine Schädigung entstanden sind, in Rechnung gestellt werden. Das Rechtsrisiko für den Betreiber eines offenen W-Lans bestünde also nicht darin, strafrechtlich für die Vergehen eines Dritten belangt zu werden, sondern zivilrechtlich für Schäden in Regress genommen zu werden, die der Betreiber mit ermöglicht hätte, weil er die Infrastruktur dafür zur Verfügung stellte. Auch dieses Risiko würden wohl die meisten Betreiber offener W-Lans, die ihren Service als kostenlosen Dienst am Kunden verstehen, scheuen.
In der Verhandlung zeichnete sich ab, dass ein Urteil des BGH durchaus in diese Richtung gehen könnte. Der Vorsitzende Richter führte aus, dass Betreiber offener W-Lans womöglich eine "Gefahrenquelle" für den Missbrauch durch Dritte eröffneten. Schadensersatz, so der Richter weiter, sei aber womöglich erst dann fällig, wenn der W-Lan-Nutzer trotz eines Hinweises auf Missbrauch die Verbindung nicht absichert.
Solche Warnhinweise auf den Verdacht eines Missbrauchs sind bisher nicht üblich: Gemeinhin erfolgt sofort eine Abmahnung. Moses Pelham, der Gründer des klagenden Unternehmens 3p, ist auch Gründer von DigiProtect, einer Firma, die sich auf das Aufspüren und Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hat.
pat/ddp
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Sicherheit her. Ich hoffe, daß bei den Richtern wenigstens eine Person ist, die etwas Plan von dem Internet und W-Lan hat. Jeder "normale" heavy User der sein W-Lan aktiviert hat sichert es so gut er kann ab. Jeder [...] mehr...
daß sich hier ein gewisser "Musiker" und "Produzent" mal wieder auf möglichst einfache Art und Weise bemüht "an die schnelle Mark" zu kommen. Ein eigenes Label für die Musik zu besitzen ist ja noch [...] mehr...
zu 1. Ja natürlich kann der Betreiber eines WLANs mitlesen wenn er denn will. GoogleMail erlaubt aber nur noch verschlüsselte Verbindungen und ist damit in den meisten Fällen sicher. Eine andere möglichkeit sich zu schützen wäre [...] mehr...
ich surfe zurzeit mit dem smartphone über das wlan irgend eines nachbarn, den ich nicht kenne. ich habe noch kein wlan am pc eingerichtet, darum mache ich das. frage: 1) gibt es für mich ein sicherheitsrisiko z.b. kann der [...] mehr...
Lediglich nach Ihrer extensiven Definition von "Schuld", die absurde Züge trägt. Nach dieser wäre auch ein Taxifahrer der Beihilfe zu Mord "schuldig", der nichtsahnend einen Mafiakiller vom Flughafen [...] mehr...
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