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23.03.2010
 

Europäischer Gerichtshof

Google darf mit Markennamen werben lassen

Google-Schild (vor dem Firmensitz in Kalifornien): AdWords verletzen Markenrechte nichtZur Großansicht
AP

Google-Schild (vor dem Firmensitz in Kalifornien): AdWords verletzen Markenrechte nicht

Google darf seine Anzeigenkunden auch weiterhin mit Markennamen werben lassen. Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof die Klage eines Luxusartikelherstellers abgewiesen. Die Suchmaschine muss trotzdem wachsam bleiben - ein Freibrief für Markenpiraten ist das Urteil nicht.

Luxemburg - Im Streit um die mögliche Verletzung von Markenrechten durch Google hat der Internetgigant einen weitgehenden Erfolg errungen. Einem am Dienstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zufolge sind bei Anzeigen, die bei der Eingabe eines Stichwortes erscheinen, auch geschützte Markennamen als Stichwort zulässig. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Markenrechte liege bei den Kunden, die ihre Anzeigen gestalten. (Az: C-236/08)

Suchmaschinen werden verwendet, um das Internet gezielt nach bestimmten Stichwörtern zu durchsuchen. Um dies zu finanzieren, betreibt Marktführer Google das Anzeigensystem "AdWords". Die Kunden können bestimmte Stichwörter buchen, bei deren Eingabe ihre Anzeige im Umfeld der Suchergebnisse erscheint. Gerichte in Frankreich haben eine Markenrechtsverletzung darin gesehen, dass bei der Eingabe eines Markennamens Anzeigen von Wettbewerbern oder gar von Nachahmern erscheinen. Das oberste französische Kassationsgericht legte unter anderem die Klage des französischen Luxusartikel-Herstellers Louis Vuitton Malletier dem EuGH vor.

Nach dem Luxemburger Urteil ist es keine Markenrechtsverletzung, wenn Google auch Markennamen als AdWords-Stichwörter zulässt. Entsprechend dürfen Wettbewerber fremde Markennamen als Stichwort für Anzeigen nutzen. Ihre Anzeige müssen sie dann aber so gestalten, dass unmissverständlich klar wird, dass es sich um ein Angebot einer anderen Firma handelt. Andernfalls werde der Zweck einer Marke verletzt, die Verbraucher eindeutig über die Herkunft eines Produkts zu informieren, urteilten die Richter. Dagegen könne Google nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn es seinen Dienst als rein technisches und automatisches Angebot verkauft.

Im September hatte auch der sogenannte EuGH-Generalanwalt Miguel Poiares Maduro in einem Rechtsgutachten zu dem Streit erklärt, Markeninhaber hätten kein Eigentum an ihrer Marke in dem Sinne, dass sie anderen die Nutzung des entsprechenden Wortes verbieten könnten. Allerdings laufe der Verkauf der Anzeigen in der Praxis so ab, dass Google die Anzeigenkunden über das Suchverhalten der Internetnutzer informiere. Nach dem Luxemburger Urteil könnte Google daher haftbar sein, wenn solche Informationen Anzeigenkunden helfen, Interessenten gezielt zu Angeboten von Markenpiraten zu lenken.

mak/AFP

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