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12.05.2010
 

BGH-Urteil

Betreiber offener W-Lans riskieren Abmahnung

Bundesgerichtshof: Halter-Haftung für Betreiber offener W-Lan-NetzeZur Großansicht
DPA

Bundesgerichtshof: Halter-Haftung für Betreiber offener W-Lan-Netze

Wer ein W-Lan nicht per Passwort schützt, setzt sich künftig juristischen Risiken aus: Der Betreiber eines ungeschützten W-Lans kann laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unterlassung verurteilt werden, wenn über seinen Anschluss Illegales geschieht.

Karlsruhe - Privatleute sind für die unberechtigte Nutzung ihres W-Lan-Anschlusses verantwortlich, wenn sie den Zugang nicht ausreichend gesichert haben. Wenn ein Dritter über den Zugang illegal Musiktitel herunterlädt, kann der Inhaber des Anschlusses zur Unterlassung verurteilt werden. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bestehe jedoch nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil.

Die Höhe der Abmahn-Gebühr für solche Fälle sieht der BGH allerdings beschränk, unter Verweis auf das aktuelle Urheberrechtsgesetz: Maximal 100 Euro würden fällig, so die offizielle Pressemitteilung zum Urteil, und zwar dann, wenn unbefugte Dritte den Netzwerkzugang des Abgemahnten für illegale Zwecke missbraucht haben und eine Anwaltskanzlei eine entsprechende Unterlassungserklärung verschickt. Massenhaftes W-Lan-Abmahnen dürfte durch diese Deckelung eher unattraktiv bleiben.

Anlass war die Klage eines Musikunternehmens gegen einen W-Lan-Betreiber: Über dessen offenen Anschluss waren geschützte Musikdateien angeboten worden, während der Anschlussinhaber im Urlaub war.

Eine Rechtsprechung bei unbegrenztem Download in offenen W-Lan-Netzen wie in Internetcafés gibt es derzeit noch nicht. Die Bundesrichter verwiesen allerdings darauf, dass allgemein die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige höher sei als für Privatpersonen. Der Anwalt des klagenden Musikgesellschaft, Hermann Büttner, begrüßte das Grundsatzurteil. Nun stehe fest, dass es einen Unterlassungsanspruch gegen den Anschluss-Inhaber gebe, was mehr Schutz für die Musikindustrie bedeute, betonte er. Auch die Anwältin des Beklagten, Cornelie von Gierke, zeigte sich nach dem Urteil erleichtert, da es keine Schadenersatzansprüche gebe.

Gegen seine Verurteilung in einem ersten Prozess hatte der beklagte Betreiber des offenen Funknetzes erfolgreich Berufung eingereicht, in zweiter Instanz wurde die Klage abgelehnt. Daraufhin suchte die klagende Musikfirma den Weg zum BGH.

Offene W-Lans, sogenannte Hotspots, erfreuen sich bislang großer Beliebtheit: Im Pappbecher-Café, beim Hamburger-Brater, im Hotel oder im Park einfach kostenfrei surfen zu können, gehört zur Würze eines urbanen Lebensstils. Auch viele Privatleute lassen ihre Netzwerke bewusst offen und machen sich beispielsweise im Freifunknetzwerk zu kostenlosen Zugangsprovidern. Gerade für die Freifunkbewegung hat das BGH-Urteil gravierende Auswirkungen.

Die Fragen, um die es nun im Kern ging: Was passiert einem W-Lan-Betreiber, wenn einer seiner Gäste huckepack Urheberrechtsverletzungen begeht, an kriminellen Aktionen teilnimmt, Terrorpropaganda kommuniziert oder Kinderpornografie verbreitet? Alle Nutzer eines W-Lans surfen über nur eine IP-Adresse, identifiziert werden kann also immer nur der Besitzer des eigentlichen Anschlusses.

In den vergangenen zwei Jahren gab es eine Vielzahl von Urteilen zum Thema. Dabei zeichnete sich als Trend ab, dass in solchen Fällen immer häufiger von einer Art Halterhaftung (juristisch korrekter: Störer- oder Mitstörerhaftung) ausgegangen wird. Doch es gab auch andere Urteile, und eines davon wurde nun zum Anlass für die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof.

Schöne Freiheit versus schnöder Missbrauch

Im vorliegenden Fall hatte die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p gegen einen Anschlussinhaber geklagt. Pelham ist auch einer der Gründer der Firma DigiProtect, die sich auf Aufspüren und Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hat.

Pelhams Musikfirma 3p hält die Rechte an dem Song "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer, der nachweislich im Internet über die damals aktuelle IP-Adresse des Beklagten zum Herunterladen angeboten wurde. Bei der Überprüfung stellte sich zwar heraus, dass der Mann zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich im Urlaub war. Die Plattenfirma behauptete daraufhin jedoch, der W-Lan-Anschluss des Mannes sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. 3p forderte von ihm Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Nach einer ersten Verurteilung durch das Landgericht hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Berufungsverfahren entschieden, der beklagte Mann sei nicht haftbar. Er habe "keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen W-Lan-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse", heißt es in diesem Urteil.

"Riesenloch für das unberechtigte Abziehen von geschützten Werken"

Der Vorsitzende Richter des BGH, Joachim Bornkamm, hatte schon im Verlauf der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass das Gericht die Betreiber von offenen Hotspots stärker in die Pflicht nehmen wird. Der geprüfte Fall sei beispielhaft für die Urheberrechtsverletzungen, die "in großem Stil per Internet möglich" seien.

Das schließt sich der Argumentation der Kläger an, die in der Revisionsverhandlung ausführten, die Sache habe eine "enorme Bedeutung". Die "W-Lan-Piraterie" sei inzwischen ein Massenphänomen. "Dieses Riesenloch für das unberechtigte Abziehen von geschützten Werken muss geschlossen werden", forderte der Anwalt der Musikfirma damals.

Faktisch läuft das Urteil darauf hinaus, dass man offene Netze durch bloße Überstellung eines entsprechenden Warnhinweises dicht machen wird können.

Ob Netzwerke wie das Freifunknetz, Hotspots bei Burger-Bratern und Kaffee-Röstern in Deutschland dennoch weiter betrieben werden könnten, darf man bezweifeln: Um sich abzusichern, müsste der Anbieter eine Anmeldeprozedur einführen, in deren Verlauf sich der Gast identifizieren und ausweisen müsste.

Beim populärsten freien Netzwerk Fon ist das dagegen weitgehend der Fall: Hier darf man nur als registrierter Nutzer frei surfen. Fon steht dafür vor einem anderen Problem: Internetzugangsprovider sehen es nicht gern, dass ihre Kunden auf diese Weise Bandbreite mit Wildfremden, eben nicht an den Provider zahlenden Menschen teilen. Auch über die Rechtmäßigkeit des Modells Fon wird der BGH deshalb entscheiden müssen.

cis/pat/dpa/APN

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insgesamt 88 Beiträge zum Forum...
Die neuesten Beiträge:
15.05.2010 von rabenkrähe: Es wäre so einfach

..... Es gibt nichts Positives an einer höchstrichterlichen Entscheidung, die Rudelabmahnungen geradezu hervorkitzelt. Das Abmahnunwesen ist in D sowieso übelst, gerade im INett. Dabei wäre die Lösung so einfach, nämlich [...] mehr...

15.05.2010 von dent42: Re

Nun das Problem liegt auch an andere Stelle, Deutschland ist verdammt groß, Estland nicht, wieviele Hotspots braucht es schon um einen "Zwergstaat" flächendeckend zu versorgen. Ansonsten hat einen solche [...] mehr...

15.05.2010 von larsmach: Gruß aus Estland

In der Tat! Hier in Estland haben wir flächendeckend kostenloses W-LAN. In der Nähe von Hotels, in den Innenstädten (auf die kleinen "WiFi-Schilder" achten!), an Tankstellen in der Pampa, Bibliotheken in Landgemeinden [...] mehr...

13.05.2010 von siliconvalley: Pro offenes WLAN - flächendeckend - gibt es auch woanders

Viele Beiträge aber auch das Gerichtsurteil sind mal wieder typisch Deutsch. Ich frage mich, wie es die Telecom geschafft hat, in ganz Deutschland ein Netz mit Telefonzellen aufzubauen, welches offen zügänglich war und wirklich [...] mehr...

13.05.2010 von AlexP: Vorsicht

Das ist so nicht ganz richtig. Zwar werden nun nicht mehr providerunabhängig 6 Monate lang Daten gespeichert. Einige Provider, wie etwa die Tcom, speichern aber sehr wohl noch Daten zu Abrechnungszwecken. Hierbei sind die [...] mehr...

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W-Lan-Verschlüsselung

Warum verschlüsseln?

Da die Reichweite eines W-Lan-Netzes meist über den Bereich der eigenen Wohnung hinausgeht, ist eine Sicherung des drahtlosen Internetzugangs (Wireless Local Area Network, WLAN) unerlässlich. In einem Grundsatzurteil vom 12. Mai 2010 entschied der Bundesgerichtshof, dass Internetnutzer ihren W-Lan-Anschluss mit einem eigenen Passwort sichern müssen. Denn über ein ungesichertes Netzwerk können zum einen Unbefugte an die Daten und Dateien auf dem Computer des W-Lan-Besitzers gelangen - oder aber den drahtlosen Internetzugang nutzen, um damit Illegales zu tun, etwa urheberrechtsgeschützte Musik oder Filme herunterladen.

Veraltete WEP-Verschlüsselung

WPA1 und WPA2

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