Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wer ein W-Lan-Netz hat, muss dieses mit einem Passwort absichern. Ansonsten droht eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung, sobald über den offenen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden - also dort zum Beispiel illegal Musik zum Download angeboten wird.
Immerhin: Wer einfach nur sorglos mit seinem W-Lan umgeht, selbst aber keine Urheberrechte verletzt, muss nur für diese Unterlassungserklärung zahlen - aber keinen Schadensersatz. Auch das hat der BGH entschieden.
Das Urteil betrifft viele Computeranwender in Deutschland. Dem Branchenverband Bitkom zufolge werden inzwischen mehr als die Hälfte der rund 25 Millionen deutschen Breitband-Internetzugänge über W-Lan-Netze betrieben. Wie viele davon offen sind, ist nicht klar - aber die Entscheidung des BGH enthält einige Details, die für alle W-Lan-Nutzer wichtig zu wissen sind.
Bisher hat der BGH nur eine Pressemitteilung zum Thema herausgegeben, die Urteilsbegründung folgt in einigen Wochen - abschließend lässt sich die Sache erst dann bewerten. Einige Schlüsse sind aber schon jetzt möglich:
Was bedeutet das Urteil konkret?
Wer einen W-Lan-Router hat, muss ihn dem BGH zufolge absichern. Allerdings muss er dabei nur Vorkehrungen treffen, die zum "Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich" marktüblich sind. Dem Nutzer sei es nicht zuzumuten, die "Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden".
Mit anderen Worten: Wer einen alten Router mit alten Verschlüsselungsmechanismen besitzt (siehe Kasten links), muss sich keinen neuen zulegen - nur um Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Wer aber einen neuen Router kauft, muss die installierten Sicherungsmechanismen aktivieren und personalisieren.
Was muss ein W-Lan-Nutzer also tun?
Er muss das ab Werk eingestellte Passwort des Routers ändern und durch ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" ersetzen. Das sieht der BGH als ausreichende und zumutbare Sicherung an.
Tobias Sommer, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der das Urteil für "Legal Tribune Online" kommentiert hat, interpretiert die Entscheidung so: Wenn für einen Zugriff auf das W-Lan-Netz "nur noch ein Hackerangriff übrigbleibt, ist der Benutzer aus dem Schneider". Eine Musikfirma, deren Urheberrechte über das drahtlose Netz verletzt wurden, könnte dann nicht mal auf eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung des W-Lan-Besitzers hoffen. Geschweige denn auf Schadensersatz.
Das Urteil "bringt Planungssicherheit für die Installation eines W-Lans", sagt Sommer. Welcher Verschlüsselungsmechanismus zu welchem Zeitpunkt als "marktübliche Sicherung" zu betrachten ist, bleibt allerdings im Unklaren.
Ist das Urteil ein Freibrief für Tauschbörsen-Nutzer?
Nein. Werden einem Internetnutzer Urheberrechtsverstöße nachgewiesen, hat die jetzige Entscheidung keinerlei Bedeutung. Denn in dem BGH-Urteil geht es ja "nicht um die Täter", also die Tauschbörsen-Nutzer, sagt Anwalt Sommer - "sondern um die Anschlussinhaber".
Allerdings könnte das Urteil "das ausgeklügelte System der Abmahnanwälte gefährden", die davon leben, massenhaft Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen zu verschicken. Zum einen habe der BGH Schadensersatzansprüchen "zumindest in dieser Konstellation" eine Absage erteilt, also wenn ein W-Lan-Besitzer sein Netz ausreichend sichert. Zum anderen sei es in dem aktuellen Fall vor dem BGH um ein einziges zum Herunterladen angebotenes Lied gegangen und der Streitwert "sehr niedrig angesetzt" worden. Sollte dies Schule machen, "könnte sich das auf das Drohpotential solcher Abmahnungen auswirken", sagt Sommer.
Bisher nämlich werde mit einem sehr hohem Streitwert argumentiert - weshalb sich ertappte Datentauscher lieber schnell auf einen Vergleich einlassen, um hohen Schadensersatzforderungen zu entgehen.
Ist ein ungesichertes W-Lan eine sichere Sache für Tauschbörsen-Nutzer?
Nutzer von Tauschbörsen könnten nun auf die Idee kommen, gezielt ein schlecht gesichertes W-Lan-Netz einzurichten und dann zu behaupten, irgendjemand anderes müsse darüber illegal Daten ausgetauscht haben - um sich so vor allzu scharfer Verfolgung zu schützen. Der W-Lan-Besitzer müsste dann nur die Abmahngebühr bezahlen, könnte man meinen. Zumal der BGH in der Pressemitteilung auf die aktuelle Rechtslage hinweist, der zufolge die Abmahnkosten in einem solchen Fall auf 100 Euro begrenzt sind.
Sich so zu verhalten, wäre jedoch aus diversen Gründen unklug:
Betrifft das Urteil auch Cafés und Kneipen mit offenem W-Lan-Zugang?
Eine Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Die Bundesrichter wiesen allerdings darauf hin, dass allgemein die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige höher ist als für Privatpersonen. Für Cafés, Burger-Brater und Kaffee-Ketten, die ihren Kunden offenes drahtloses Internet anbieten, könnte das Urteil also Folgen haben.
Welche genau, wird man frühestens der schriftlichen Urteilsbegründung entnehmen können - in einigen Wochen.
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Nachdem ja Google gestanden hat, bei Streetview den Verkehr in offen Netzen mitgeschnitten zu haben (SPON berichtet http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,694885,00.html), würde ich jetzt als Abmahn-Anwalt gleich Google [...] mehr...
Aber warum wird denn nicht die Telefonzelle der Telekom präventiv abgerissen, obwohl man die ja auch zu einer Menge illegaler Dinge nutzen kann? mehr...
Wieso so umstaendlich? Anonyme SIM-Karte genuegt. mehr...
Meiner. Der Benutzername ist die Telefonnummer, fuer das Passwort koennen Sie reinschreiben, was Sie wollen. Kenne ich eigentlich nicht anders bei standard-DSL. Man kann ein Passwort einrichten, aber wer macht das schon? Ob [...] mehr...
Ist es, MAC-Adressen können abgegriffen und gefälscht werden. mehr...
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