Karlsruhe - Mit dem Internet ohne Mühen reich werden: Das wollen vor allem Abmahnhaie, die Online-Händler wegen kleinster Rechtsfehler auf deren Shop-Seiten systematisch und massenhaft abmahnen. Daran ändert auch das ab Freitag gültige neue Widerrufs- und Rückgaberecht nur wenig. Zudem haben die Abmahner auf dem Online-Marktplatz Ebay längst eine neue Opfergruppe entdeckt, die sie erbarmungslos melken: Ahnungslose Hobby-Händler, die wegen vieler Verkäufe juristisch bereits als gewerbliche Händler gelten und deshalb eine Widerrufsbelehrung zu ihren Angeboten angeben müssen.
Das Eis, auf dem sich viele vermeintliche Hobbyhändler bewegen, ist dem Wettbewerbsrechtler Alexander Schupp aus Zweibrücken zufolge äußerst dünn. Nach Ansicht verschiedener Gerichte reicht der Verkauf von etwa 30 Artikeln im Monat schon aus, um in den Ruch des gewerblichen Handels zu kommen, sagt er. Und wenn dann statt einer Widerrufsbelehrung unter dem Ebay-Angebot etwa steht "Privatauktion ohne Umtauschrecht", kann das nach Angaben des Anwalts der Kanzlei Küttner zum lukrativen Geschäft für Winkeladvokaten werden.
In einem von Schupp vertreten Fall tätigte eine Karlsruher Firma 800 Testkäufe bei Hobbyhändlern und ließ dann Abmahnungen mit einem Gebührenbescheid von 555 Euro verschicken. "Das wären 450.000 Euro Profit - mit nur einem Serienbrief", sagt Schupp.
Kein Trickbetrug, sondern Ausnutzung gesetzlicher Schwachstellen
Besonders übel erwischte es die vierfache Mutter Kerstin K. aus dem Raum Stendal. Um ihre schmale Haushaltskasse aufzubessern, verkaufte die 43-jährige Witwe immer wieder zu klein gewordene Kleidung ihrer Kinder und deren Spielzeug, aber auch eigene Schuhe, Kleider oder Schals. Bei einer großen Aufräumaktion kamen so 153 Artikel zusammen, die die Frau auf Ebay einstellte - und damit das Interesse eines Abmahnhais weckte.
Bei dem Abmahner handelte es sich laut Schupp um einen Anbieter von Kriegsliteratur mit Titeln wie "Frontsoldat Hitler". Doch der Mann hatte zusätzlich Flip-Flop-Sandalen in sein Angebot aufgenommen - und konnte deshalb vermeintlich private Schuhanbieter wegen Wettbewerbsverstoßes abmahnen und Kosten in Höhe von bis zu 775 Euro je Fall einfordern. Mit Erfolg: Er verschickte laut Schupp zumindest 75 Abmahnungen und erreichte bei einem störrischen Opfer über das Landgericht Bochum gar eine einstweilige Verfügung.
Mitunter erkennen Gerichte windige Abmahner
Bei Kerstin K., von der er auch noch eine Vertragsstrafe über 156.000 Euro forderte, hatte er allerdings kein Glück mehr. Das Oberlandesgericht Hamm hob die Verurteilung der Frau in letzter Instanz auf. Mit Blick auf solche Fälle fordern Juristen von der Bundesregierung zwar immer wieder, den Begriff des "Unternehmers" und "Mitbewerbers" im Internethandel zu präzisieren. Doch das ist bislang nicht in Sicht.
Potentiell gefährdete Hobbyhändler auf Ebay und anderen Auktionsplattformen sollten sich daher schützen. Dabei gilt zu klären, ob sie bei ihren Verkäufen einen Widerruf ausschließen können. Wer gewerblich oder zumindest sehr viel handelt, sollte die neue Widerrufsbelehrung verwenden, die ab Freitag gilt. Auch ein Impressum und Allgemeine Geschäftsbedingungen könnten erforderlich sein. Rechtssichere Texte, die Kleinanbieter vor Missbrauch absichern, bieten etwa spezialisierte Anwälte. Sie sind für Schutzgebühren ab etwa 40 Euro zu haben.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erstmals eine Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Darüber und über weitere damit verbundene Aspekte informiert Ebay seine Nutzer auf einer Reihe von Sonderseiten.
Jürgen Oeder, AFP
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Zur Info zu meinem Fall: Ich habe heute vor dem Landgericht Hamburg gegen den Abmahner gewonnen. Der Richter stellte Ihn vor die Wahl entweder alles zurück zunehmen oder er würde den Fall der Staatsanwaltschaft überergeben. [...] mehr...
Wo ist dann Ihr Problem? Ohne auf Einzelheiten eingehen zu wollen: die Eile gibt es bei allen Wettbewerbsstreitigkeiten. Sie ist Folge der Rechtsprechung, wonach eine einstweilige Verfügung (wenn der Verstoß gerechtfertigt [...] mehr...
Ich würde die genannten Stellen nicht nur in den Raum werfen, sondern auch lesen. Wer sich diese Mühe macht, wird feststellen, dass § 683 BGB nur die Frage des Aufwendungsersatzes im Rahmen der GoA regelt. Er schweigt sich [...] mehr...
Die Beweislast obliegt in zivilrechtlichen Streitigkeiten generell der behauptenden Partei, in diesem Falle also Ihrem Gegner. Wenn Sie und Ihr Anwalt das Ansinnen für Schwachsinn halten, können Sie ruhig schlafen. Vollkommen [...] mehr...
Mit "finanzielle Interessen" meinen Sie vermutlich "unberechtigte". Wenn das "System hat" scheint mir das ein Fall für Verbraucherschützer zu sein - die 'sammeln' so etwas und gehen dem nach. Dann [...] mehr...
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