Adressen für Werbung: Kritik am neuen Meldegesetz

Widerspruch reicht nicht mehr: Künftig können Meldeämter ihre Daten an Adresshändler und Werbefirmen weitergeben. Das sieht ein neues Gesetz vor, das 2014 in Kraft treten soll. Nur der Bundesrat muss noch zustimmen. Jetzt gibt es deutliche Kritik.

Spam (Symbolbild): Adresshändler können sich über Erleichterung freuenZur Großansicht
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Spam (Symbolbild): Adresshändler können sich über Erleichterung freuen

Hamburg - Es ist ein Geschenk für Adresshändler und Werbeindustrie: Der Bundestag hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens verabschiedet. Wenn der Bundesrat zustimmt und das Gesetz 2014 in Kraft tritt, wird die Datenweitergabe von Ämtern an Adresshändler erleichtert.

Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf des Gesetzes ist keine Einwilligung des Bürgers mehr vorgesehen, wenn seine Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergegeben werden. Verbraucher könnten lediglich der Übermittlung ihrer Daten widersprechen - wie auch schon bisher.

Eine Ausnahmeregelung weicht das künftige Widerspruchsrecht allerdings auf: Es gilt nicht, wenn die Informationen ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden - was regelmäßig der Fall sein dürfte. In Zukunft werde ein Widerspruch beim Amt quasi keine Wirksamkeit mehr haben, sagt Florian Glatzner von der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Die Änderungen hatten Union und FDP "in letzter Minute" eingebracht, schreibt SPD-Generalsekretärin Andrea Nahles auf abgeordnetenwatch.de. Die Regierungskoalition sei "wieder einmal vor der Adresslobby eingeknickt" und habe "mit diesem Gesetz den Datenschutz für Wirtschaftsinteressen geopfert", kritisierte Nahles. SPD, Grüne und Linke hatten geschlossen gegen das Gesetz gestimmt.

Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, sieht diese Änderung äußerst kritisch. "Damit geht ein Stück Selbstbestimmung für die Bürgerinnen und Bürger verloren", sagte Schaar der "Neuen Osnabrücker Zeitung". Die Verbraucherzentrale Bundesverband forderte den Bundesrat deswegen auf, das vorliegende Gesetz abzulehnen.

Zu den Daten, die weitergegeben werden dürfen, gehören Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und Informationen darüber, ob der Betreffende womöglich inzwischen verstorben ist. Um zu erfahren, welchen Unternehmen schon Daten über sie vorliegen, können Verbraucher beim Amt Auskunft verlangen, sagt Glatzner. Auch das Recht auf Auskunft sei in den Meldegesetzen der Länder geregelt.

Auf Basis dieser Informationen sei es dann möglich, gezielt bei diesen Unternehmen der Datenverwendung zu Werbezwecken zu widersprechen. Dazu müsse man ab 2014 regelmäßig beim Meldeamt Auskunft darüber verlangen, an wen die Daten weitergegeben werden, so Glatzner. Der einmalige Widerspruch reicht dann nicht mehr.

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ore/dpa

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  • Donnerstag, 05.07.2012 – 16:28 Uhr
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Grundsatzurteile zum Datenschutz
15. Dezember 1983: Karlsruhe kippt mit dem erstmals ausgesprochenen "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" das Volkszählungsgesetz. Damit hätten Daten ans Melderegister, an Bundes- und Landesbehörden, an Gemeinden und deren Verbände weitergegeben werden dürfen. Das Volkszählungsurteil ist wegweisend für den Datenschutz.






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