"Heise-Urteil": Verfassungsgericht weist Beschwerde der Musikindustrie ab
Links in Online-Artikeln sind auch dann erlaubt, wenn sie auf rechtswidrige Angebote verweisen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht nun in letzter Instanz. Mit dem Urteil endet ein jahrelanger Streit zwischen dem Heise-Verlag und Medienunternehmen.
Karlsruhe/Hannover - Der Hannoveraner Zeitschriften-Verlag Heise hat sich im jahrelangen Streit mit der Musikindustrie vor dem Bundesverfassungsgericht endgültig durchgesetzt. Streitpunkt war die Frage, ob das IT-Nachrichtenportal heise online innerhalb seiner Berichterstattung auch auf Angebote von Software-Herstellern verlinken darf, die Programme zum Knacken von kopiergeschützten Medien anbieten. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof die Verlinkung im Sinne der Meinungs- und Informationsfreiheit für zulässig erklärt. Eine Beschwerde der Musikindustrie gegen das Urteil wies das Bundesverfassungsgericht nun endgültig ab (AZ 1 BvR 1248/11), die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Heise-Verlag wertet das endgültige Urteil als wichtigen Schritt für mehr Rechtssicherheit im Online-Journalismus. Streitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Artikel über den Softwarehersteller Slysoft, dessen Programm AnyDVD mehrere Kopierschutzverfahren von DVDs aushebelt. Die Kläger, unter anderem die Plattenfirmen BMG, Edel, EMI, Sony, Universal und Warner Music, werteten die Berichterstattung als Anleitung zum Raubkopieren, da sie auch auf das Angebot von Slysoft verlinkte. Der Heise-Verlag sieht dagegen in der Verlinkung ein besonderes Qualitätsmerkmal von Online-Medien, die damit ihren Lesern auch weitergehende Informationen anbieten können.
Bereits im Oktober 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nach mehreren erwirkten Verfügungen zwischen den Grundrechten auf Eigentumsschutz und der Pressefreiheit abgewogen und die Setzung von Links schließlich für zulässig erklärt. Das Gericht argumentierte, dass es sich dabei nicht um eine "technische Unterstützungsleistung" für die Angebote, sondern um "Belege und ergänzende Angaben", ähnlich wie bei Fußnoten, handele. Deshalb stünden Links in Online-Medien unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Auch wenn die Links auf "unzweifelhaft rechtswidrige Äußerungen" verwiesen, sei ein Informationsinteresse gegeben.
mak/dpa
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