Von Konrad Lischka
Bis 2008 war die Rechtsunsicherheit bei Webshops so groß, dass sogar Staatsanwaltschaften an einer korrekten Formulierung der Rechtstexte scheiterten. Das Chaos ist kleiner, seit es die erwähnte entschlackte Musterwiderrufsbelehrung des Justizministeriums gibt, in der die gröbsten Schnitzer gegenüber früheren Versionen getilgt wurden.
"Mir ist kein Fall bekannt, in dem die Verwendung des neuen Musters erfolgreich abgemahnt wurde", sagt Trusted-Shops-Justitiar Carsten Föhlisch. "Voraussetzung für die Rechtssicherheit ist allerdings, dass die Belehrung dem Muster vollständig entspricht. Werden Passagen weggelassen, nicht gemäß den Gestaltungshinweisen eingesetzt oder auch nur leicht verändert, greift die sogenannte Privilegierung nicht mehr" - also der besondere Schutz durch die Übernahme des Mustertextes.
Mit den Ergänzungen und Gestaltungshinweisen ist das allerdings so eine Sache: Die elf Fußnoten mit Einschränkungen, Sonderfällen und Einschüben klingen zum Beispiel so:
"Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz 'einem Monat'. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 7 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt."
Und das Schlimmste: Für Kunden sind die angeblich so verbraucherfreundlichen Widerrufsbelehrungen keineswegs leicht verständlich. Eine Kostprobe:
"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV."
Alles klar?
Noch komplizierter wird es für Webshops und ihre Kunden durch Ausnahmeregelungen wie die 40-Euro-Klausel. Dabei geht es darum, dass der Händler in bestimmen Fällen den Kunden beim Widerruf die Portokosten für die Rücksendung der Ware übertragen kann. Das muss der Händler nun in den AGB formulieren, aber auch in der Widerrufsbelehrung. Allerdings interpretieren einige Juristen das wiederum als irreführend.
Parteien zur Lage: "Eigentlich klar. Abwarten. Kein Handlungsbedarf"
Knapper, präziser, einfacher müssten die Regelungen werden - dann hätten auch die Parteien weniger Ärger mit ihren eigenen Webshops. Das Interesse der Fraktionen an einer Gesetzesänderung hält sich allerdings in Grenzen:
Im Umkehrschluss bedeutet das: Union und SPD gehen davon aus, dass 80 Prozent der Webshop-Betreiber absichtlich oder zumindest grob fahrlässig gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen, um ihre Kunden zu übervorteilen.
Das ist schwer zu glauben.
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