Urteil gegen Deutschland: Europa befreit Datenschützer von politischem Druck
Wichtiger Sieg für Deutschlands Datenschützer: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ihre Abhängigkeit von der Politik deutlich reduziert werden muss. Die bisherigen Gesetze verstoßen gegen EU-Recht, die ganze Struktur muss reformiert werden.
Luxemburg/Hamburg - Der Datenschutz in Deutschland muss neu organisiert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der EU-Kommission recht gegeben, die Deutschland eine Vertragsverletzung bei der Umsetzung von EU-Richtlinien vorwirft. Demnach sind die Datenschützer der deutschen Bundesländer nicht unabhängig genug.
Weil die Datenschutzdienststellen der Länder staatlicher Aufsicht unterstellt sind, könnten sie nicht in "völliger Unabhängigkeit" arbeiten - so wie es das EU-Gesetz vorsehe, entschied das Gericht (Rechtssache C-518/07). Daher könnten sie Unternehmen und Verbände, die Daten von Bürgern nutzten, nicht ausreichend kontrollieren.
Formal sind alle Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern in Deutschland unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben beobachtende, überwachende, mahnende und beratende Funktionen. Praktisch unterstehen sie in den Bundesländern der Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesregierungen.
Die Konstrukte weisen in verschiedenen Bundesländern Unterschiede auf, ähneln sich aber im Großen und Ganzen: Gewählt werden die Landesbeauftragten von den Parlamenten, sie unterstehen meist dem Landtagspräsidenten. Die Organisationsform ihrer Ämter ist meist öffentlich-rechtlich. In einigen Ländern bestehen daneben Parallelstrukturen zur Überwachung des Datenschutzes in der Wirtschaft, die oftmals direkt den Innenministerien unterstellt sind.
Deutschlands Datenschutz: ein bunter Flickenteppich
Daneben gibt es noch den Bundesdatenschutzbeauftragten. Er ist der Dienstaufsicht des Bundesinnenministeriums direkt unterworfen, dem seine Dienststelle auch zugeordnet ist - allerdings mit einer Sonderstellung, die den Bundesdatenschutzbeauftragten von einer Fachaufsicht ausnimmt. Auch er wird vom Parlament gewählt und untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
Das alles war den EuGH-Richtern offenbar nicht staatsfern genug - auch wenn sich ihr aktueller Urteilsspruch zunächst nur auf die Landesdatenschützer bezieht. Diese nehmen das Urteil positiv auf. Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), sieht darin eine Stärkung der Position der Datenschützer: Zwar sei die konstatierte Nähe in seinem Bundesland "kein großes Problem, weil das Innenministerium des Landes und das ULD einen kooperativen Stil haben und sich abstimmen, statt sich anzuweisen". Das Innenministerium habe bisher die Unabhängigkeit der Datenschützer stets respektiert. Das sei aber nicht unbedingt überall so.
Weichert nennt die Situation "in anderen Ländern nicht so entspannt - weshalb hier Einflussnahmen direktere Auswirkungen haben können. Das fanden meine Kolleginnen und Kollegen nie toll, ebenso wenig wie den impliziten Vorwurf der Abhängigkeit". Weicherts Beurteilung des EuGH-Urteils fällt dementsprechend deutlich aus: "Natürlich nützt dieses Urteil nicht nur unseren Dienststellen, sondern auch dem Datenschutz und den Bürgerinnen und Bürgern."
Datenschützer fühlen sich gestärkt
Das sieht auch Deutschlands oberster Datenschützer Peter Schaar ähnlich: "Ich freue mich über diese klaren Worte des Europäischen Gerichtshofs." Es sei "eine deutliche Stärkung des Datenschutzes. Deutschland ist nun verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertragsverletzung zu beseitigen". Auch wenn sich das Urteil direkt auf die Aufsichtsbehörden der Länder beziehe, werde nun "auch zu untersuchen sein, welche weiteren Konsequenzen sich für die anderen Stellen ergeben, die über den Datenschutz wachen".
Das Urteil des EuGH kam für Fachbeobachter nicht überraschend. Schon im Vorhinein war klar geworden, dass insbesondere die uneinheitliche Aufteilung der Datenschutzaufsicht - für Behörden einerseits, für Unternehmen andererseits - auf verschiedene Instanzen nicht richtlinienkonform sein könnte. Schaar hatte hier in einem Blog-Eintrag vom Sonntag von "Zergliederung" gesprochen: In manchen Ländern gibt es mehrere Aufsichtsbehörden, in anderen eine, in dritten üben die Innenministerien selbst einen Teil der Aufgaben aus.
Vor allem aber stört sich das EuGH an der Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden. Eine Konstruktion, die Schaar bestens bekannt ist, wie er in seinem Blog-Post vom Sonntag klarmacht: "Dies gilt im Übrigen auch für meine Stellung als Bundesbeauftragter für den Datenschutz, obwohl die Datenschutzaufsicht auf Bundesebene nicht formell Gegenstand des Beanstandungsverfahrens ist."
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- Dienstag, 09.03.2010 – 15:09 Uhr
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Paragraf 28 lässt das "Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke" zu, schreibt aber eine klare Zweckbestimmung vor. Grundlegende Bedeutung für den Schutz persönlicher Daten hat auch das wegweisende Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgericht. 1983 hat Karlsruhe mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung quasi ein neues Grundrecht geschaffen.
- Dokumentation und Urteil: Mangelnde Unabhängigkeit deutscher Datenschützer
- Bundesdatenschutzgesetz
- Unabhängige Landeszentrale für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Webseite des Bundesdatenschutzbeauftragten
- Peter Schaar im Datenschutzforum
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