Von Frank Patalong
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die ausführliche Begründung seines Urteils im Verfahren Gema gegen Rapidshare vorgelegt. Auf 68 Seiten bestätigt das Gericht darin ein anderes OLG-Urteil aus dem Jahr 2008, das Rapidshare angefochten hatte, und verbietet Rapidshare in der Klageschrift spezifizierte 4815 Musikstücke in Umlauf zu bringen. Unter Androhung "eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (...) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten". Rapidshare hat Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) angekündigt.
Es geht um um eine Grundsatzfrage, die derzeit eine ganze Branche beschäftigt. Alle Filehoster sind prinzipiell in Gefahr, für die ungesetzliche Verbreitung von Dateien genutzt zu werden: Wo man Daten parken und abholen lassen kann, kann man auch Raubkopien deponieren. Interpretiert man das prinzipiell als Mitschuld an Urheberrechtsverletzungen, könnte man sämtliche Cloud-Anwendungen von Rapidshare über Google Documents bis Dropbox vergessen - Filehoster könnten dann für das Fehlverhalten ihrer Kunden bestraft werden.
Die Gema, die Klage geführt hatte, begrüßte das Urteil: "Die Gema hat im Ergebnis voll obsiegt", so Gema-Sprecher Peter Hempel auf Anfrage. "Das Gericht hat eindeutig entschieden, dass die von Rapidshare zur Bekämpfung illegaler Nutzungen unternommenen Maßnahmen bei Weitem nicht ausreichen."
Doch auch aus Sicht von Rapidshare hat das Urteil positive Aspekte. So habe das Gericht in der Frage, wann eine hochgeladene Datei öffentlich zugänglich sei, eine pragmatischere Position gefunden als früher. Öffentlich ist sie demnach nicht schon durch den Upload, sondern erst durch die Veröffentlichung des Links zur Datei - und die geschieht durch den Uploader und die Sammelseite, auf der der Link steht, nicht durch den Filehoster. Auch Forderungen der Gema, den Datenverkehr der Kundschaft inhaltlich mit Filtern überwachen zu müssen, erteilt das OLG Hamburg mit Verweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes eine Absage.
Für die Filehoster ist das eine Grundsatzfrage
Klärungsbedürftig bleiben aus Sicht von Rapidshare aber die Kriterien, wann und unter welchen Umständen sich ein Internetdienstleister mitschuldig mache an Verletzungen des Urheberrechtes - die sogenannte Störerhaftung. Ausdrücklich rückt das OLG von seiner bisher vertretenen Meinung ab, Rapidshare "verdiene nicht den Schutz der Rechtsordnung". Zwar werde der Dienst im "großen, wenn nicht überwiegenden Umfang" rechtsverletzend genutzt. Es gebe aber auch legale Nutzungsmöglichkeiten.
Trotzdem, so Gema-Sprecher Hempel, habe das Gericht Rapidshare mehrfach als "gefahrgeneigtes Geschäftsmodell" bezeichnet und darum zu verstärkten Kontrollen verpflichtet: "Rapidshare wurde vor allem eine allgemeine und umfassende Pflicht zur aktiven Marktbeobachtung auferlegt, die sich nicht nur auf eine Recherche in Linkressourcen bezieht, sondern auch auf Soziale Netzwerke wie Facebook und Dienste wie Twitter." Außerdem habe das Gericht bestätigt, dass "dass Rapidshare mit dem Dienst nicht nur eine neutrale Vermittlerrolle einnimmt, sondern bei der Begehung der Rechtsverletzungen seiner Nutzer eine 'aktive Rolle' einnimmt, indem er von den Rechtsverletzungen finanziell profitiert."
Gericht fordert Kontrolle von Linksammlungen
Das macht den Filehoster zum "Störer". Wörtlich heißt es im Urteil zur Störerhaftung: "Als Störer kann demnach (...) in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt."
Bleibt die Frage: Was genau wird vom Cloud-Dienstleister verlangt, um nicht als Störer zu gelten?
Das Urteil des OLG Hamburg nennt hier einige Kriterien:
Einige dieser Praktiken habe Rapidshare inzwischen allerdings eingestellt. Das Urteil leitet aus all dem einige Verpflichtungen ab. Das Gericht sieht es als nicht hinreichend, einfach nur beanstandete Links zu entfernen. Gegenmaßnahmen müssten auch vorbeugend wirken, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dazu gehöre es beispielsweise, sündige Kunden umgehend vor die Tür zu setzen.
Filehostern sei es zuzumuten, auf Verdachtsfälle beschränkte Links auch "einer manuellen Nachkontrolle" zu unterziehen - anders geht das auch kaum: Automatische Filter funktionieren nicht hinreichend. Dateien lassen sich verändern, umbenennen oder anderweitig maskieren. Man muss also nachsehen, was da konkret verteilt wird, und dann entsprechend reagieren.
"Entscheidendes Gewicht" heißt es wörtlich im Urteil, "kommt deshalb nunmehr der Kontrolle von Linksammlungen zu." Die müsse weiter gehen als bisher üblich, indem beispielsweise auch das "Umfeld" der Seite durchsucht sowie geprüft werden müsse, ob es neben der konkreten Datei vielleicht auch weitere Kopien des gleichen Produktes unter anderer Bezeichnung gebe. Das geht ziemlich weit. Die ungeklärte Frage: Ab wann ist man verpflichtet, so zu agieren? Kunden-Duzen kann da kaum das Kriterium sein.
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