Dem Sopa-Gesetzestext zufolge müssten die Betreiber von "im Ausland ansässigen" Websites nicht einmal von gegen sie erwirkten Sperrverfügungen benachrichtigt werden. Sie würden erst dann feststellen, dass sie betroffen sind, wenn etwa ihr Zahlungsdienstleister kein Geld mehr überweist oder die Anzeigen auf ihrer Website verschwinden. Nicht nur der US-Generalstaatsanwalt kann dem Gesetzestext zufolge Sperrverfügungen erwirken - sondern auch "qualifizierte Parteien", sprich: Urheberrechtsinhaber. Und daran, dass die Branchenverbände der Unterhaltungsindustrie davon regen Gebrauch machen würden, kann kaum ein Zweifel bestehen.
Insgesamt sind viele Kritiker der Meinung, ein ordentliches juristisches Prozedere solle mit den Gesetzesvorschlägen ausgehebelt werden: Googles Chefjustiziar David Drummond formuliert es in einem Blogeintrag zum Thema so: "Sopa und Pipa eliminieren ein ordentliches Verfahren. Sie ermutigen amerikanische Unternehmen, US-amerikanische und ausländische Websites abzuschalten, zu blockieren oder nicht mehr zu bedienen, von denen die Inhaber von Urheber- oder Markenrechten behaupten, dass sie illegal sind, und zwar ohne ordentliches Verfahren oder die Möglichkeit für eine fälschlicherweise angegriffene Website, sich zu wehren."
Konkret: Derjenige, der einen im Ausland ansässigen vermeintlichen Copyright-Verletzer den Geldhahn zudrehen will, braucht der Electronic Frontier Foundation zufolge dazu nicht einmal einen Gerichtsbeschluss, wie Abschnitt 103 des Sopa-Textes spezifiziert. Er muss nur, unter Einhaltung bestimmter formaler Kriterien, Zahlungsdienstleistern oder Anzeigenunternehmen anzeigen, dass die betreffende Website seiner Meinung nach seine Urheberrechte verletzt. Wenn der Betreiber der so beschuldigten Website nicht innerhalb von fünf Tagen widerspricht, soll ihm der Dienst verweigert werden, es dürfen also keine Anzeigen mehr bei ihm geschaltet, keine Gelder an ihn weitergeleitet werden. Wenn er aber widerspricht, unterwirft er sich damit automatisch US-Recht - und kann nun nach amerikanischem Urheberrecht verklagt werden. Die Betreiber der beschuldigten Seiten müssen von ihren Anklägern nicht einmal benachrichtigt werden - das sollen in "zeitgerechter Form" die jeweiligen Zahlungsdienstleister oder Anzeigenunternehmen erledigen.
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