Karlsruhe/Hamburg - Das Bundesverfassungsgericht verlangt mehr Rechtssicherheit für die Inhaber von Internetanschlüssen in Fällen von illegalem Filesharing. Die Frage, wann der Anschlussinhaber für andere Nutzer hafte, sei nicht abschließend geklärt, so das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Deshalb könne es willkürlich sein, wenn ein Gericht in dieser Frage die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) verweigere (1 BvR 2365/11).
Damit hatte die Beschwerde eines auf Online-Recherche und Internetpiraterie spezialisierten Polizeibeamten Erfolg. Der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin hatte über den gemeinsam genutzten Anschluss Musikdateien in einer Tauschbörse angeboten, woraufhin "Unternehmen der Musikindustrie" Schadensersatz von dem Beamten verlangten.
Nachdem geklärt worden war, dass der Beamte selbst nicht am Filesharing beteiligt gewesen war, wurde zwar der Schadensersatzanspruch zurückgezogen, die klagenden Unternehmen beharrten jedoch auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung. Vom Landgericht war der Beamte auch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hatte die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen.
Genau das habe das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung nun gerügt, schreibt IT-Fachanwalt Thomas Stadler in seinem Blog. Die Richter würden damit kritisieren, dass der Fall nicht zum BGH zugelassen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht erklärt in einer Pressemitteilung, es sei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. "Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab."
Der Fall muss nun also erneut vom Oberlandesgericht Köln verhandelt und von dort zur Revision am BGH zugelassen werden. Dadurch, so Fachblogger Stadler, sei "zumindest in einiger Zeit mit einer höchstrichterlichen Klärung der Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers für Mitbewohner und Familienangehörige zu rechnen".
mak/dpa
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