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12.12.2000
 

BGH-Verhandlung

Der "Fall Töben" wird zum Musterprozess

Der Tatbestand der Volksverhetzung ist in Deutschland strafbar. Wer die Tat im Ausland begeht, konnte bisher nicht belangt werden. Mit der Entscheidung des BGH könnte sich das ändern.

Karlsruhe - Das Internet verwässert Grenzen und Zuständigkeiten. Ob eine vom Ausland ausgehende Verbreitung der Auschwitz-Lüge über das Internet in Deutschland bestraft werden kann, darüber verhandelt seit Dienstag Morgen der Bundesgerichtshof.

Anlass ist die Revisionsverhandlung des Australiers Frederick Töben, der die systematischen Judenmorde im Dritten Reich als "Erfindung jüdischer Kreise" bezeichnet und die Leugnung der Verbrechen per Internet verbreitet hat. Das Landgericht Mannheim sah es damals als erwiesen an, dass der deutschstämmige Töben antisemitische Texte von Australien aus über das Internet sowie durch Druckschriften verbreitet hatte. Die Internetschriften konnten in Deutschland abgerufen und eingesehen werden.

Das Landgericht hatte eine Verurteilung des Australiers wegen Volksverhetzung jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass dieser die Straftat nicht in Deutschland begangen habe. Er könne daher nicht nach deutschem Strafrecht belangt werden.

Wegen eines in Deutschland von Töben ebenfalls verbreiteten Rundbriefs verurteilten die Richter den Australier damals jedoch wegen Beleidigung und Volkshetzung zu einer Haftstrafe von zehn Monaten. Das Gericht rechnete sieben Monate Untersuchungshaft auf das Urteil an. Gegen Zahlung von 6000 Mark kam Töben frei. Er und die Staatsanwaltschaft Mannheim legten Revision ein.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes wird Bedeutung für die Verfolgung rechtsradikal motivierter Internet-Straftaten haben. Wann der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs sein Urteil verkündet, ist jedoch noch offen.

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