Karlsruhe - Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag ein Grundsatzverfahren über die Reservierung und Benutzung von Domainnamen im Internet begonnen. In der mündlichen Verhandlung geht es vor allem um die Frage, ob eine Branchenbezeichnung - in diesem Fall "Mitwohnzentrale" - durch ein einzelnes Unternehmen im Internet monopolisiert werden darf oder ob sie freigehalten werden muss.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Hamburg 1999 dem Ring Europäischer Mitwohnzentralen die Benutzung der Adresse www.mitwohnzentrale.de untersagt. Begründung: Der Begriff Mitwohnzentrale sei eine Branchenbezeichnung. Wenn ein einzelner Verband einen solchen Begriff im Internet monopolisiere, dann würden die Konkurrenten in wettbewerbswidriger Weise behindert.
Geklagt hatte der konkurrierende Verband der Mitwohnzentralen HomeCompany, dem mehr als 40 Mitwohnzentralen in ganz Deutschland angehören. Nach den Worten des OLG können über eine solche Branchenbezeichnung potenzielle Kunden abgefangen werden - umso mehr, weil viele Internetnutzer eine Homepage zunächst nicht per Suchmaschine, sondern mit der direkten Eingabe einer nahe liegenden Adresse suchten.
Außerdem verhandelt der Erste Zivilsenat über einen Streit zwischen der Messe Frankfurt GmbH und dem deutschen Network Information Center (Denic) um den Domainnamen ambiente.de. Ein Privatmann, der sich den Namen hatte registrieren lassen, hat zwar auf die Nutzung verzichtet, den Namen aber bei Denic nicht freigegeben. Die Genossenschaft Denic, der etwa 150 Internet-Service-Provider angehören, ist für die Registrierung von Domainnamen in Deutschland zuständig. Bei Denic sind derzeit fast 4,5 Millionen Domainnamen registriert; pro Monat kommen 150.000 bis 200.000 hinzu.
Im Streit um das so genannte Domain-Grabbing, also die Anmeldung einer Vielzahl von Internetadressen durch ein und dieselbe Person, ist die Revision in letzter Minute zurückgenommen worden, so dass der BGH darüber nicht entscheiden wird. Ein Urteil wird für Freitag erwartet.
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