" Im Rahmen dieses Nachsendeauftrages wird vom Kunden formularmäßig dessen Einverständnis eingeholt, dass 'diese dauerhafte Anschriftenänderung denjenigen, die die alte Anschrift bereits kennen, zur Adressaktualisierung zur Verfügung (gestellt wird), damit möglichst viele zukünftige Postsendungen sofort die neue Anschrift erhalten'.
"Statt den Postkunden aber eine richtige Wahlmöglichkeit z.B. per Ankreuzen zu eröffnen, müssen sie, wenn sie ihre neue Anschrift gegenüber Anderen geheimhalten wollen, diese - sprachlich leicht missglückte - vorformulierte Erklärung streichen. Dies führt dazu, dass nur 8 Prozent auf ihrem Nachsendeantrag einer Datenweitergabe widersprechen."
"Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz berichtet von vielen Beschwerden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Betroffenen von ihrer Einwilligung zur Datenweitergabe keine Ahnung hatten."
"Wer nun meint, mit dem Streichen seiner Einwilligungserklärung eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht zu haben, der wird dadurch überrascht, dass er (wie uns jüngst mitgeteilt worden ist) von der Deutschen Post AG mit dem Hinweis angeschrieben wird, dass bei Bezug einer Zeitschrift über die Deutsche Post diese nicht mehr an die neue Adresse gesendet werden könne. Um zu verhindern, dass ein Zeitschriftenverlag die neue Adresse erhält, müsse der Postkunde eine Karte zurücksenden 'entsprechend ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt dieses Schreibens'. Anderenfalls werde - obwohl die Einwilligung zur Datenweitergabe schon ausdrücklich verweigert wurde - die Adresse an den Verlag weitergegeben. Diese Aufforderung ergeht auch dann, wenn ein Postkunde überhaupt keine Zeitschrift abonniert hat, oder wenn er den Verlag schon selbst über den Adresswechsel informiert hatte."
"Aber damit nicht genug der Missachtung des Willens ihrer Kunden: Es wird nigendwo auf dem Formular erwähnt und auch in der vorgegebenen 'Einwilligungserklärung' ist es nicht vorgesehen, dass Lizenznehmer im deutschen Postmarkt die geänderten Daten unter Verweis auf § 29 Abs. 2 PostG von der Post gegen Entgelt zur Verfügung gestellt bekommen müssen. Und das auch, wenn der Kunde explizite der Weitergabe widersprochen hat."
"Um eine Stellungnahme gebeten, verwies die Deutsche Post AG auf die Einwilligung zur Datenweitergabe und darauf, dass das Nachsende- und das Adressaktualisierungs-Verfahren mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt seien. Liest man dagegen die Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten, so gibt es wenig Grund zu Euphorie. Im Gegenteil: Man findet, dass die Post Adress GmbH dort durchaus negativ aufgefallen ist. Der Bundesdatenschutzbeauftragte kreierte in Anlehnung an das Wort 'Geldwäsche' für diese Direktwerber-Gemengelage das Wort 'Adressenwäsche'."
Vollständiger Text: Laudatio für die Post, Big-Brother-Award-Website
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