IP-Datenspeicherung Datenschützer wenden sich gegen Überwachung des Surfverhaltens
2. Teil: Im Wortlaut: Presseerklärung des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein zur Darmstädter Entscheidung. Weiter...
Presseerklärung des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein vom 16. Januar 2003:
"Umfassende Speicherung von IP-Nummern durch Internetprovider unzulässig"
Die Erklärung im Wortlaut:
"Pressemeldungen zufolge vertritt das Regierungspräsidium Darmstadt die
Auffassung, dass T-Online als Zugangsanbieter mitspeichern darf, welchen
Kunden in einem bestimmten Zeitraum welche IP-Nummer zugewiesen wird.
Diese Aufsichtsbehörde hat auf den Einzelfallcharakter ihrer
Entscheidung sowie darauf hingewiesen, dass die Rechtsauslegung der
Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer unberührt bleibt.
Zur Vermeidung von Irritationen bei den in Schleswig-Holstein ansässigen
Anbietern von Internet-Zugängen (Access-Providern) gibt das Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz als für Schleswig-Holstein zuständige
Aufsichtsbehörde seine Rechtsauffassung wie folgt bekannt:
- 1. Das Unabhängige Landeszentrum geht davon aus, dass die Ermöglichung
eines Internetzugangs als Teledienst zu qualifizieren ist (vgl. § 2 Abs.
2 Nr. 3 Teledienstegesetz). Die Rechtmäßigkeit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich dem entsprechend
vorrangig nach den Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und
insbesondere des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). Nur soweit
diese Vorschriften die Verwendung personenbezogener Daten nicht
abschließend regeln, ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzend
anzuwenden.
- 2. Die Befugnis zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
über die Inanspruchnahme von Telediensten durch Diensteanbieter ist
insbesondere in den §§ 4, 6 TDDSG geregelt. Danach ist prinzipiell eine
anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Internetdiensten zu
gewährleisten. Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers ausnahmsweise und nur in dem Umfang speichern, soweit dies
erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen
und abzurechnen. Ein personenbezogenes Nutzungsdatum ist auch der
Nachweis, dass ein bestimmter Nutzer das Internet zu einer bestimmten
Zeit genutzt hat, z.B. die Zuweisung einer dynamischen IP-Nummer durch
den Zugangsanbieter.
Die Verwendung der IP-Nummer zu Abrechnungszwecken ist nur sehr
eingeschränkt zulässig. Soweit der bereit gestellte Internetzugang vom
Kunden nutzungsunabhängig vergütet wird, wie dies typischerweise bei so
genannten Flatrates der Fall ist, ist eine Speicherung der IP-Nummer
nicht zum konkreten Nachweis der Entgeltpflicht erforderlich und damit
auch grundsätzlich nicht erlaubt. Dagegen kann auch nicht eingewendet
werden, dass der Anbieter die IP-Nummer zu Beweiszwecken benötige.
Abgesehen von dem geringen Beweiswert der IP-Nummer lässt sich dieser
Nachweis auch durch den Beleg führen, dass der Anbieter ein
funktionsfähiges Internetzugangs-
system zur Verfügung gestellt hat.
- 3. Anderes ist grundsätzlich auch nicht den Vorschriften über notwendige
technische und organisatorische Maßnahmen zu entnehmen. Nach § 4 Abs. 4
TDDSG und § 9 BDSG haben verantwortliche Stellen zwar diejenigen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich
sind, um die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und zur
Datensicherheit zu gewährleisten. Die dynamische IP-Nummer, die der
Access-Provider einem Kunden zeitweilig zuweist, ist jedoch nicht zum
Schutz der eigenen Datensicherheit des Anbieters erforderlich. Sie
könnte allenfalls den Interessen Dritter dienen, welche die IP-Nummer
wegen eines möglichen Missbrauchs auf einen bestimmten Nutzer
zurückführen wollen. Aus § 6 Abs. 8 TDDSG ergibt sich klar, dass nicht
jede denkbare Möglichkeit von Fehlverhalten die generelle vorsorgliche
Speicherung sämtlicher Zuweisungen von IP-Nummern zu bestimmten Kunden
rechtfertigt. Eine Speicherung von IP-Nummern ist deshalb allenfalls in
konkret dokumentierten Missbrauchssituationen zulässig.
§ 4 Abs. 4 TDDSG und § 9 BDSG stellen Vorschriften zum Schutz des
Persönlichkeitsrechts der Internetnutzer dar. Ihre Intentionen würden
geradezu in das Gegenteil verkehrt, wenn sie als Rechtsgrundlage für
eine umfassende Protokollierung der Internetnutzung und damit zur
Ermöglichung von Persönlichkeitsprofilen herangezogen würden."
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