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19.03.2003
 

Oberverwaltungsgericht

Sperrverfügung gegen Neonazi-Seiten bleibt bestehen

Die Verfügung des Düsseldorfer Regierungspräsidiums, die Provider zur Sperrung zweier rechtsradikaler Websites verpflichtet, bleibt bestehen. Ein Münsteraner Gericht schuf mit der Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils einen Präzedenzfall in Sachen Web-Zensur.

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DDP

Seit das Regierungspräsidium Düsseldorf gegen ursprünglich drei, inzwischen zwei benannte Webangebote eine so genannte Sperrverfügung erließ, kocht einmal mehr die Debatte um Zensur und Internet hoch. Gegner der Sperrverfügung befürchten, dass mit der verfügten Sperrung einzelner Angebote Tatsachen geschaffen werden könnten, die auf eine schleichende Einführung von Zensurmöglichkeiten hinausliefen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, in zweiter Instanz mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Webseiten-Sperrung befasst, sah das anders.

Mit dem Urteil des OVG bleibt die bundesweit erstmalige Sperrung rechtsradikaler Internet-Seiten zunächst erhalten. Das OVG Münster hat in einer Entscheidung vom Mittwoch die entsprechende Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf an 70 Anbieter von Internetzugängen bestätigt (Az: 8 B 2567/02).

Damit müsse die Sperrung zweier rechtsradikaler Websites US-amerikanischer Provider befolgt werden. Einer der Internet-Zugangsanbieter war erfolglos gegen den Sofortvollzug der Anordnung vorgegangen. Der Rechtsstreit gilt als bundesweiter Präzedenzfall.

Mit dem Beschluss vom Mittwoch hat das Oberverwaltungsgericht eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg bestätigt. Das öffentliche Interesse an der Sperrung sei höher zu bewerten, als die Interessen der Internet-Zugangsanbieter, hieß es zur Begründung. Eine nähere Beurteilung der Rechtslage müsse erst das Hauptsache-Verfahren bringen. Auch über die Kostenfrage sei noch nicht entschieden worden. Es spreche jedoch einiges für die Rechtmäßigkeit der Sperrverfügung, teilte des Oberverwaltungsgericht weiter mit.

Die beiden gesperrten Internet-Angebote hätten strafbare Inhalte enthalten. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen seien verwendet, der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt und der Krieg verherrlicht worden. Außerdem seien sie kinder- und jugendgefährdend gewesen. Direkte Maßnahmen gegen die Urheber in den USA seien nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend.

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