Versprochen ist nicht versprochen, sondern kann auch mal gebrochen werden, wenn das ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Ein Sex-Dialer-Anbieter handelte offenbar nach diesem verqueren Prinzip: Vorn versprach er kostenlosen Sex, in den AGBs dröselte er seine Gebühren auf - und die waren deftig.
Das Münchner Landgericht konnte darin keinen Widerspruch erkennen und verurteilte einen Internetnutzer zur Zahlung von ausstehenden 5844 Euro, die beim Surfen auf Erotikseiten durch einen 0190-Dialer entstanden waren. Das Einwählprogramm hatte die bestehende Internetverbindung unterbrochen und über eine 0190-Nummer für damals 3,60 Mark pro Minute eine neue Verbindung aufgebaut. Darüber, meinten die Richter, hätte sich der Anwender durch Anklicken eines Buttons mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren können, obwohl das Programmfenster als "Gratiszugang" bezeichnet war.
Der Kunde hatte zuvor die obligatorische Sperrung von 0190-Nummern durch den Münchner Telefonanbieter M"Net aufheben lassen. Seine Klage gegen die Telefongesellschaft wies das Gericht ab und begründete dies am Dienstag damit, es sei allgemein bekannt, "dass Erotik-Service-Leistungen etwas kosten". Der Anwender hätte sich vor den hohen Kosten schützen können, wenn er die Servicebedingungen gelesen hätte.
Az. 27 O 15933/03, 27. Zivilkammer des Landgerichts München I
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