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04.05.2005
 

Gerichtsurteil

Schon eine einzige E-Mail kann Spam sein

Ungewöhnlich streng ist die Haltung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegenüber unerwünschter Werbung durchs Internet. Schon eine einzige unerwünschte Werbe-E-Mail stellt nach einem aktuellen Urteil einen unrechtmäßigen Eingriff in die Rechte des Empfängers dar.

Im konkreten Fall hatte ein Anwalt den Absender einer Werbe-Mail schon nach dem Eingang einer einzigen Werbung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Werbende gab diese Erklärung nicht ab, schickte dem Anwalt aber auch keine weiteren E-Mails.

Der Anwalt war zunächst beim Landgericht mit seiner Forderung unterlegen, den Werbenden zu verurteilen, es bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder der Verhängung von Ordnungshaft zu unterlassen, Spam-Mails an ihn zu richten. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der ersten Instanz jetzt ab und gab dem klagenden Anwalt recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass "bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht einen unterlassungsrelevanten Eingriff in die Rechte des Empfängers" darstelle. Eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail möge zwar den Grad der bloßen Belästigung nicht überschreiten, erklärten die Richter, der Anteil der Werbe-E-Mails habe weltweit jedoch nach einer Studie im Februar 2004 etwa 62 Prozent des gesamten E-Mail-Verkehrs betragen. Hieraus sei ersichtlich, dass die einzelne Werbe-E-Mail nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming aufzufassen sei.

Für die Einwilligung des Adressaten sei grundsätzlich der Absender darlegungs- und beweispflichtig, unterstrichen die Richter. Sie könne sich, wenn sie nicht ausdrücklich erklärt sei, nur aus den konkreten Umständen ergeben. Das nur potentielle Interesse des Empfängers an der angebotenen Leistung reiche zur Begründung derartiger konkreter Umstände nicht aus.

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