Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Urteil am heutigen Donnerstagmorgen einerseits die Beschlagnahme von E-Mail-Verbindungsdaten erleichtert, die auf dem Computer eines Empfängers gespeichert sind. Zugleich aber gab es der Klägerin in einigen Punkten Recht, die wegen der Umstände einer solchen Beschlagnahmung Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte.
Nach dem Urteil unterliegen die Verbindungsdaten nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis, sobald sie beim Empfänger eingegangen sind und der Übertragungsvorgang beendet ist. Die Beschlagnahme der Daten bei einer Durchsuchungsaktion müsse allerdings "verhältnismäßig" sein und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahren.
Letztlich erleichtert das Urteil den Fahndern den Zugriff auf Handy- und Computerdaten, die nun nur noch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt sind. Damit reicht den Fahndern schon ein Verdacht auf leichtere Straftaten, um die Beschlagnahmung entsprechender Daten zu veranlassen. Das Fernmeldegeheimnis sanktioniert solche Zugriffe nur bei einem Verdacht auf schwere Straftaten.
Im konkret verhandelten Fall der Heidelberger Richterin, deren Computerdaten bei einer Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmt worden waren, weil sie in Verdacht stand, Ermittlungsergebnisse an die Presse weitergegeben zu haben, war das Vorgehen der Fahnder dagegen nicht korrekt. Der Verdacht gegen die Richterin hatte sich nicht erhärtet. Nach dem jetzigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstieß sowohl der Durchsuchungsbeschluss als auch die Beschlagnahme gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Urteil der acht Richter des Zweiten Senats erging einstimmig.
EU-Richtlinie nicht verfassungskonform?
Die Begründung des Urteils dürfte noch für heiße Diskussionen sorgen. Denn auch, wenn Handy- und E-Mail-Daten nun weniger stark als unter dem Fernmeldegesetz geschützt sind, genießen sie doch prinzipiell einen gesetzlich garantierten Schutz. Beschlagnahmt werden dürfen sie nur bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine Straftat. Das aber steht im offenen Gegensatz zur EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die von Telekommunikationsunternehmen eine präventive, grundsätzliche Speicherung und Archivierung solcher Daten ohne Vorliegen eines Anfangsverdachtes verlangt.
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass künftig jede Benutzung von Telefon, Handy und Internet protokolliert werde, damit Strafverfolgungsbehörden auf diese Informationen zugreifen können. Nachdem das Europäische Parlament nach langer Diskussion den vom Minsterrat vorgelegten Kompromissvorschlag im Dezember billigte, folgten kürzlich auch die EU-Justizminister.
Die Bundesregierung unterstützt die EU-Richtlinie, will bei ihrer Umsetzung aber auf Bedenken von Datenschützern und Bürgerrechtlern eingehen. Der Entwurf eines neuen Telekommunikationsgesetzes des Bundeswirtschaftsministeriums sieht bereits vor, dass Speicherungsdauer und Art der erfassten Daten nicht über die Mindestanforderungen der EU-Regelung hinaus gehen sollen. Außerdem sollen die Unternehmen eine "angemessene Entschädigung" für die Erfassung der Daten erhalten: Die Verbände der IT- und Telekommunikationsindustrie hatten sich vor allem mit der Begründung gegen die EU-Richtlinie gestellt, dass ihnen die erheblichen wirtschaftlichen Lasten für die Schaffung der Überwachungs-Infrastruktur aufgebürdet werden sollten.
Mit dem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts dürfte nun die Frage in die Diskussion kommen, ob die Grundbedingung einer verdachtsunabhängigen Vorratsspeicherung von Telekommunikations- und Internetdaten überhaupt mit der deutschen Verfassung in Einklang zu bringen ist.
pat/ap/rts/ddp
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