
SPIEGEL ONLINE-Kolumnist Giesbert Damaschke
Der 11. August 1998 ist ein denkwürdiges Datum. An diesem Tag hat Compaq, seit dem Aufkauf von Digital auch Eigentümer der populären Suchmaschine "Altavista", der Firma Alta Vista Technology mehr als drei Millionen US-Dollar für die Rechte am Domainnamen "altavista.com" gezahlt. Drei Millionen Dollar: Fürwahr, eine stolze Summe.
Dieser Domainkauf ist einer jener sehr raren und daher um so beliebteren Fälle, die immer wieder als Beispiel dafür herhalten müssen, wie kostbar und wertvoll doch ein Domainname im Internet ist. Da fruchtet der Hinweis auf den Ausnahmecharakter dieses Kaufes ebenso wenig wie der, dass Domainnamen bei weitem nicht so wichtig sind, wie gern behauptet und noch viel lieber geglaubt wird. Gegen das bauernschlaue Kalkül eines Lebensentwurfs, der einzig finanziellen Berechnungen folgt - die um so mehr Lustgewinn versprechen, je mehr Mitmenschen beim Abkassieren übers Ohr gehauen werden konnten - ist man machtlos. Was helfen Argumente gegen die übermächtige Illusion der schnellen Abzocke?
Fälle wie der Kauf von "altavista.com" sind daher Wasser, ach was - ein ganzer Sturzbach auf die Mühlen der Domaingrabber, jenem Menschenschlag im Internet, dessen Vertreter mit ein paar billig registrierten Domainnamen und ein wenig Geduld in Handumdrehen abzusahnen hoffen. Kein Wunder, dass Domaindiscounter wie Strato ihren Kunden vorschlagen, "möglichst viele Namen schon heute preiswert zu reservieren und später einmal zu nutzen". Wie diese spätere Nutzung aussieht, erfährt man bei einem Blick auf die Umschlagplätze der Domainhändler, wo der Billigramsch flugs feilgeboten wird.
Doch warum um alles in der Welt sollte jemand für den Domainnamen "waffenschmiede.de" 250.000 Mark berappen? Wie muss es in den Köpfen der Händler aussehen, die allen Ernstes zu glauben scheinen, es gäbe ein paar unerfahrene, aber um so leichtgläubigere Gemüter, die für "klimaanlagenbau.de" 100.000 Mark auswerfen? Welch armer Wicht hat den Spruch "Sex Sells" so grotesk falsch verstanden, dass er für "erotik-sex.de" oder "bigsex.de" je 100.000 Mark verlangt? Kein Domainname ist zu abstrus, keine Kennung zu speziell, als dass sich nicht jemand fände, der glaubt, damit auf die leichte Tour Geld verdienen zu können. Ein paar Beispiele? Bitte, wie wär's mit "bundeskegelbahn.de" (20.000 Mark), "ean-code.de" (49.000 Mark), "nachrichtenschnelldienst.de" (59.000 Mark), "kreditgenossenschaft.de" (100.000 Mark) oder "positioniersysteme.de" für 125.000 Mark ?
Doch ein Altavista-Deal macht noch keinen Reibach für alle, und so musste mancher hoffnungsfroher Domainmakler lernen, dass es mit der schnellen Mark im Netz wohl doch nichts ist - "advertising.de" wird nun schon seit über zwei Jahren für 10.000 Mark angeboten, auch bei "holding.de" wollte in den letzten Monaten niemand für 55.000 Mark zuschlagen, und "wintersport.de" wartet ebenfalls schon seit längerem auf einen besonders dummen Käufer, der bereit ist, 870.000 Mark für diesen Allerweltsnamen auf den Tisch zu blättern. Da kann man nur sagen: "hahaha.de" (10.000 Mark).
Neuerdings versuchen daher die Gewiefteren unter den Raffern zur besseren Ausübung ihres Wegelagerergeschäfts schwere Geschütze in Stellung zu bringen. Seit es sich herumgesprochen hat, dass ein vorsorgliches Besetzen bekannter Marken- als Domainnamen zum Zwecke späterer Erpressungsversuche nichts bringt, da im Zweifelsfall eine eingetragene Marke jeden Domaineintrag zunichte macht, setzt man den räuberischen Griff zum Geldbeutel etwas höher an: Statt sich mit Domainnamen herumzuplagen, greift man lieber zum Markeneintrag und dem bewährten Mittel einer Abmahnung.
Allerdings - so einfach wie das Domaingrabbing ist das Markengrabbing nicht. Schließlich gibt es ein ausgetüfteltes Markengesetz, das alles rund um Marken und ihren Schutz regelt. So werden etwa die Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen werden kann, in 42 Klassen eingeteilt. Diese Aufteilung sorgt dafür, dass gleichlautende Marken friedlich nebeneinander existieren: So kann etwa St. Georgen Bräu aus Buttenheim die Biermarke "Linux" (Klasse 32) eintragen lassen, ohne befürchten zu müssen, mit Linux-Erfinder Thorvalds zu kollidieren, der die Markenrechte an "Linux" in der Klasse 9 besitzt.
Damit ein Eintrag nicht eine ganze Branche lahmlegt, gibt es sogenannte "absolute Schutzhindernisse", die im Paragraphen 8 des Markengesetzes genauer definiert werden. Darunter fallen Dinge wie fehlende Unterscheidungskraft einer Marke oder "Zeichen oder Angaben [...], die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind". Ein Computerhersteller könnte sich also für seine PCs die Marke "Brot" zulegen, nicht aber ein Bäcker für seine Waren und Dienstleistungen.
Der mitunter zu lesende Vorschlag, sich doch einfach rasch die Marke "Internet" unter den Nagel zu reißen, ist daher nicht nur ein simpler Unfug, sondern noch nicht einmal sonderlich originell. Sechs Anträge auf den Eintrag für die Marke "Internet" gab es in der letzten Zeit, alle sechs wurden als "schutzunfähig", da "beschreibend und nicht unterscheidungskräftig" abgelehnt. Weitere vier sind derzeit angemeldet und warten - zum Teil schon seit etlichen Monaten - auf einen Bescheid: Er wird ablehnend ausfallen. Genauso schief gingen auch die Markeneinträge für "Internet-Store", "Internet Mobil", "D-Internet" oder "Internet 2000". Bei diesen (und zahlreichen anderen) Einfällen besonders schlauer Abkassierer hat das zuständige deutsche Patent- und Markenamt den Eintrag kurzerhand abgelehnt. Und doch - es gibt die Marke "Internet", sogar gleich zweimal: Einmal für "bespielte Audiokassetten, bespielte Videokassetten, Druckerzeugnisse, Musikproduktion, Filmproduktion", ein weiteres Mal für "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen".
Natürlich bietet auch ein noch so fein gesponnenes Regelwerk keinen absoluten Schutz gegen seinen Missbrauch, und natürlich unterlaufen dem Patentamt auch gelegentlich Fehler, natürlich finden sich Ungereimtheiten in den Einträgen. So wurde etwa "Site by Site" für die Klassen 9 und 38 als "schutzunfähig" zurückgewiesen, dafür hatte ein anderer Antragsteller mehr Glück und besitzt nun die Markenrechte an "Site by Site" für die Klassen 9, 35, 38, 41 und 42. Ähnliches findet sich für den Begriff "Internet-Führerschein". Angemeldet für die Klasse 41 wurde der Begriff als "beschreibend und nicht unterscheidungskräftig" klassifiziert und der Eintrag abgelehnt. Was einen anderen Mitarbeiter des Patentamtes nicht daran hinderte, "Internet Führerschein" als Marke für die Klassen 9, 16 und 41 einzutragen.
Gerade bei sich so rasant entwickelnden Märkten wie dem Internet, wo fast jeden Tag neue Begriffe geprägt oder aus anderen Sprachen eingeführt werden, kann es nicht ausbleiben, dass Begriffe als Marke geschützt werden, die gar nicht schutzfähig sein dürften, etwa der Begriff "Webspace". Der nämlich ist - obgleich in Sachen Internet zweifellos "beschreibend und nicht unterscheidungsfähig" - seit dem 8. Juni als Marke für Providertätigkeiten eingetragen.
Der Providermarkt ist heiß umgekämpft, und so beauftragte der Newcomer und frischgebackene Markenbesitzer flugs den Freiherrn von Gravenreuth mit der Wahrung seiner Markenrechte. Der warf daraufhin seine altbewährte Abmahnmaschinerie an und tuckert also wieder einmal durch den Datenozean, wie immer wachsam und unbeirrt bei seiner rastlosen Suche nach Gesetzesbrechern, um ihnen mit einer Abmahnbreitseite Saures zu geben. Kurz nach dem Auslaufen des Abmahners meldete sich allerdings überraschend eine Firma aus Unterhaching zu Wort und machte ältere Markenrechte geltend. Gleichzeitig organisierte sich kompetenter juristischer Widerstand gegen den Abmahnkapitän. Inzwischen beschäftigen sich die Gerichte mit dem Fall, und für den Außenstehenden ist in all dem Pulverdampf der diversen Manöver und Finten kaum noch etwas zu erkennen.
Da heißt es abwarten und vielleicht auch Tee trinken: So ärgerlich die Abmahnerei für die Betroffenen zweifellos ist, so sehr sich der mitfühlende Zuschauer auch ereifert - sie ist sicherlich keinen Anlass zur allgemeinen Aufregung. Weder bietet der Fall "Webspace" neue markenrechtliche Aspekte, noch hat er sonderlich viel mit dem Internet zu tun - und Grund für einen Umsturz der Rechtsprechung, wie sie manche Newsgroup-Revoluzzer leichtfertig verlangen, ist er erst recht nicht.
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