In seinem Urteil vom Donnerstag betonte der Bundesgerichtshof (BGH), dass eBay "keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen" (AZ: I ZR 18/04). Dennoch soll die Internet-Auktionsplattform verpflichtet werden, Angebote jugendgefährdender Medien wie etwa indizierte Gewaltspiele unverzüglich zu sperren oder sicherzustellen, dass solche Medien nicht an Kinder oder Jugendliche verkauft werden.
Demnach muss das Unternehmen zwar nicht alle bei eBay eingestellten Angebote überprüfen. Sobald die Firma jedoch erfahre, dass beispielsweise jugendgefährdende Gewalt- oder Pornovideos zum Verkauf angeboten würden, müssten die entsprechenden Angebote gesperrt werden.
Darüber hinaus müsse das Unternehmen die Anbieter solcher Waren künftig einer genauen Überprüfung unterziehen. Zudem, so die Richter müsse der Verkauf gleichartiger Waren durch andere Anbieter wirksam verhindert werden, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
Die Pflicht zur Sperrung jugendgefährdender Inhalte könnte eBay nach Ansicht der Richter allerdings entgehen, wenn durch ein wirksames System zur Überprüfung von Altersangaben der Käufer sichergestellt sei, dass jugendgefährdende Waren nicht an Kinder und Jugendliche versandt würden.
Der BGH wies den Fall an das Oberlandesgericht Brandenburg zurück. Dort muss auf die Klage des Interessenverbandes des Video- und Medienfachhandels hin nun geklärt werden, was im vorliegenden Fall etwa "gleichartige Angebote" sind, auf die sich die Prüfungspflicht von eBay beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten eBay hat, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.
mak/afp/dpa
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