Samstag, 21. November 2009

Netzwelt



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24.08.2007
 

Rabiate Imagepflege

GEZ mahnt Webseite wegen Begriff "GEZ-Gebühr" ab

Von Konrad Lischka

Die GEZ will ihr mieses Image mit allen Mitteln los werden: Die Rundfunkgebühren-Eintreiber haben ein Internet-Portal abgemahnt. Statt "GEZ-Gebühr" sollen die Betreiber nur noch "gesetzliche Rundfunkgebühren" schreiben, anderenfalls droht die GEZ Prozesse und "erhebliche Kosten" an.

Das Internetportal Akademie.de verspricht Kleinunternehmern handfestes und praxistaugliches Wissen. Die Seite bietet Ratgeber zu Themen wie Abgeltungsteuer, PowerPoint und bis vor kurzem auch zu den GEZ-Gebühren. Auf etwa 80 Internetseiten halfen Musterbriefe und Ratgeber-Texte Selbstständigen beim Thema Rundfunkgebühren - bis am 9. August die 29-seitige Abmahnung von der GEZ kam.

GEZ: Zieht Rundfunkgebühren ein und mahnt Internetseiten ab
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DPA

GEZ: Zieht Rundfunkgebühren ein und mahnt Internetseiten ab

Das Schreiben, das SPIEGEL ONLINE vorliegt, zählt in insgesamt 32 Punkten auf, was Akademie.de fortan zu unterlassen habe. Unter anderem: Statt "GEZ-Gebühren" soll Akademie.de ab sofort "gesetzliche Rundfunkgebühren" schreiben, statt "GEZ-Fahnder" tatsächlich "Beauftragtendienst der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter".

Und anstelle von GEZ-Antwortbogen verlangt die GEZ den angeblich korrekten Begriff "dem Informationsschreiben der GEZ beigefügtes Formular zur Erteilung der Auskunft nach § 4 Abs. 5 RGebStV". Das klingt absurd, ist aber vollkommen ernst gemeint: Sollte Akademie.de die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, droht die GEZ damit, ihre Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen, wodurch "erhebliche Kosten entstehen werden". Unterschreibt Akademie.de, kostet zum Beispiel jede weitere Verwendung des Begriffs "GEZ-Gebühr" 5100 Euro Strafe.

Anbieter hat schon alle GEZ-Seiten gelöscht

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Der abgemahnte Anbieter hat schon alle entsprechenden Seiten gelöscht. Dietrich von Hase, Mitarbeiter der Redaktion bei akademie.de, sagte SPIEGEL ONLINE: "Wir wollen nicht versehentlich in weitere Abmahnfallen reintreten." Er fühlt sich durch das Vorgehen der GEZ eingeschüchtert: "Akademie.de hat sicher keinen finanziell so starken Rücken wie die GEZ. Zumal ja in der Abmahnung schon die Rede davon ist, dass erhebliche Kosten entstehen werden."

Gegenüber SPIEGEL ONLINE wollte sich GEZ-Pressesprecher Willi Rees derzeit nicht zu der Angelegenheit äußern, weil man zu "schwebenden Verfahren" generell "keine Stellungnahmen" abgebe.

Der Versuch der GEZ, die "Nutzung nicht existenter Begriffe" (so das Abmahnschreiben) zu untersagen, wirkt absurd. Insgesamt 30 "falsche" Begriffe zählt die GEZ auf und stellt ihnen die "richtigen" Übersetzungen gegenüber.

Die Behauptung, der Begriff "GEZ-Gebühren" sei "nicht existent" und diene offenbar nur dazu, "ein negatives Image" der GEZ hervorzurufen, ist gewagt. Google findet die GEZ-Gebühren zum Beispiel auf ZDF.de 36 Mal - und im gesamten deutschsprachigen Netz gibt es ungefähr 219.000 entsprechende Treffer.

Wie gebräuchlich die laut GEZ "falschen", beziehungsweise "nicht-existenten" Begriffe und ihre richtigen GEZ-Übersetzungen sind, kann jeder selbst anhand der Tabelle unten prüfen.

GEZ-Sprache: So soll man über Rundfunkgebühren reden
Falsch (laut GEZ) Google-Treffer Richtig (laut GEZ) Google-Treffer
GEZ-Gebühren 222.000 gesetzliche Rundfunkgebühren 72
GEZ für PC zahlen 7 gesetzliche Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte 7
GEZ-frei 4.370 von der gesetzlichen Rundfunkgebühr befreit 8
GEZ-Gebührenpflicht 1.410 gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht 128
GEZ-gebührenfrei 56 von der gesetzlichen Rundfunkgebühr befreit 8
GEZ-Rundfunkgebühr 209 gesetzliche Rundfunkgebühr 63
PC-"Wegelagerei-Gebühr" der GEZ 4 gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte 7
GEZ-Gebührenfahnder 121 Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter 32
GEZ-Fahnder 556 Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter 32
GEZ-Zwangsanmeldung 45 Begriff nicht existent, da bei einer gesetzlichen Gebührenpflicht keine Zwangsanmeldung möglich ist -
GEZ-Anmeldung 835 gesetzlich vorgesehene Anmeldung von zum Empfang bereit gehaltener Rundfunkgeräte 38
GEZ-Abmeldung 32.400 gesetzlich vorgesehene Abmeldung der angemeldeten zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte 7
GEZ-Anschreiben 183 Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird 0
GEZ-Brief 767 Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird 0
GEZ-Briefserien 5 mehrere Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit deren Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird 0
GEZ-Gebührenbescheid 227 Bescheid der räumlich zuständigen Landesrundfunkanstalt über die gesetzliche Rundfunkgebühr 7
GEZ-Widerspruchsbescheid 4 Widerspruchsbescheid der räumlich zuständigen Landesrundfunkanstalt über die gesetzliche Rundfunkgebühr 3
GEZ-Antwortbogen 4 dem Informationsschreiben der GEZ beigefügtes Formular zur Erteilung der Auskunft nach § 4 Abs. 5 RGebStV 3
GEZ-Fälle 7 Gerichtsverfahren zur Klärung der Rundfunkgebührenpflicht 3
GEZ-Verweigerer 576 offenbar sind hiermit Schwarzseher und/oder -hörer gemeint 8
Treffer auf Google.de am 24. August, morgens

Die beiden anderen Themen, bei denen die GEZ eine Unterlassung verlangt, sind komplexer. Da geht es um die "falsche Darstellung der Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte".

Die GEZ ist der Meinung, die Behauptungen in den Artikeln auf Akademie.de würden auf einem falschen "Verständnis von Gesetzestext und -systematik beruhen", seien daher falsch und zu unterlassen. Dietrich von Hase, Mitarbeiter der Redaktion bei akademie.de, erklärt dazu gegenüber SPIEGEL ONLINE: "Es geht um verschiedene Rechtsmeinungen. Beispielsweise, wann für betrieblich genutzte PCs überhaupt eine Rundfunkgebühr für PCs fällig wird."

Vorwurf der "üblen Nachrede"

Die von der GEZ abgemahnten Behauptungen "im Sinne einer üblen Nachrede" betreffen vor allem Texte auf Akademie.de, die von angeblichem Fehlverhalten der GEZ berichten. Da ging es darum, wie die GEZ Daten sammelt, Schwarzseher aufspürt und mit An- und Abmeldungen umgeht. Die entsprechenden Passagen der beanstandeten Artikel auf Akademie.de lesen sich in der Tat oft vage und verallgemeinernd.

So ist die Rede davon, die GEZ gebe häufig an, bestimmte Schreiben seien nicht eingegangen - eine Tatsachenbehauptung, die nicht weiter belegt wird und so ganz gewiss nicht stimmt. In diesen Punkten ist die GEZ-Abmahnung durchaus nachvollziehbar, so absurd die Begriffs-Übersetzungen wirken mögen. Was zum Beispiel die Punkte zur üblen Nachrede angeht, wollen die Abgemahnten auch die entsprechende Erklärung gegenüber der GEZ anstandslos unterzeichnen.

Akademie.de will weiter "GEZ-Gebühr" schreiben

Die von der GEZ gesetzte Frist ist gestern Mittag abgelaufen. Unterschrieben hat die Geschäftsführung von Akademie.de die Erklärung nicht. Stattdessen hat man die GEZ um eine Präzisierung der Unterlassungserklärung gebeten. Denn in dem Vordruck fehlt die Angabe, gegenüber wem die Erklärung abgegeben werden soll. Sobald die GEZ hier nachgebessert hat, werde Akademie.de, so deren Anwalt Sebastian Biere gegenüber SPIEGEL ONLINE, eine modifizierte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Sprich: Einige Punkte will sich Akademie.de nicht verbieten lassen, würde hier sogar einen Prozess riskieren. Anwalt Biere: "Meine Mandantin tut sich zum Beispiel schwer damit, sich verbieten zu lassen, in Zukunft von GEZ-Gebühren zu sprechen." So wie wohl Millionen andere zahlende Deutsche auch.

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