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18.10.2007
 

Jugendschutz

Bundesgerichtshof prüft den Online-Altersnachweis

Von Konrad Lischka

2. Teil: Wirtschaft nennt Jugendschutz "Inländerdiskirminierung"

Klar: Ein Online-Pornoanbieter aus den Niederlanden muss die Besucher seiner Website nur versichern lassen, dass sie volljährig sind. Kein Perso, kein Post-Ident, keine Pin, keine Kosten, keine Wartezeit – dafür müssen Firmen nicht einmal in Porno-Paradies USA ziehen. Denn in der EU gilt Dienstleistungsfreiheit, Unternehmen dürfen grundsätzlich nicht behindert werden, müssen sich beim Jugendschutz nur an die nationalen Regelungen am Firmensitz halten. Und da sind die Anforderungen geringer als in Deutschland.

"Inländerdiskriminierung" nennt das ein Rechtsgutachten des Bundesverbandes digitale Wirtschaft. Der Verband kritisiert aber nicht das deutsche Jugendschutz-Niveau, sondern nur die Umsetzung. Justiziar Gerd M. Fuchs: "Es geht beim Jugendschutz ja um Schutz von wichtigen Grundrechten von Kindern und Jugendlichen, nicht um Standortpolitik."

Deutsche Anbieter kämpfen

So ähnlich äußern sich die meisten der noch in Deutschland verbliebenen Anbieter von Sexseiten. Einige versuchen, die ausländische Konkurrenz mit deutschem Recht zu schlagen. Die Firma Kirchberg Logistik zum Beispiel, in Deutschland ansässiger Betreiber eines streng jugendschutz-kontrollierten Porno-Portals, schaffte es im September, in Deutschland indizierte, aber per Netz problemlos erreichbare Webangebote vom Internet-Anbieter Arcor sperren zu lassen. Ein paar Tage lang waren die Seiten blockiert, dann stoppte Arcor den Porno-Filter wegen technischer Probleme. Ein aussichtsloser Kampf.

Tobias Huch geht einen anderen Weg. Er legt sich mit Deutschlands Jugendschützern an: Wenn der BGH die Perso-Kontrolle kassiert, will er vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Dort liegt schon seit 2004 eine Verfassungsbeschwerde Huchs gegen die Pornographie-Regelung in Deutschland vor. Die Beschwerde wurde angenommen, voraussichtlich im nächsten Jahr wird die Verhandlung beginnen. Huch: "Ich zweifele die Behauptung an, dass weiche Pornographie jugendgefährdend ist."

Az. I ZR 102/05 und I ZR 165/05

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