Die Personalausweis-Nummer genügt nicht. So hat der Bundesgerichtshof einen jahrelangen Streit zweier Anbieter von Systemen zur Online-Alterprüfung entschieden. Gescheitert ist der Mainzer Unternehmer Tobias Huch. Seine Firma "Resisto IT" hatte für deutsche Anbieter von Online-Pornos bis 2005 ein Jugendschutzsystem betrieben, dass auf der Kontrolle der Personalausweisnummer beruhte.
Dieses Verfahren entspricht nach Ansicht des BGH nicht den Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) von 2003. Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor, ein BGH-Sprecher bestätigte SPIEGEL ONLINE die Entscheidung.
Damit ist das Gericht der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gefolgt. Die Richter hatten vor zwei Jahren Huchs System als zu lasch abgelehnt. Die Argumentation damals: Personalausweisnummern könnten Minderjährige im Internet finden, von Ausweisen ihrer Eltern oder volljähriger Freunde abschreiben oder sogar mit im Web erhältlicher Software selbst generieren.
Gegen Huchs "Resisto IT" hatte der Wettbewerber Coolspot geklagt. Die Düsseldorfer Firma stellte ihr Jugendschutz-System schon 2003, als der JMStV in Kraft trat, auf ein erheblich aufwendigeres, teureres, mehrstufiges und langwieriges Prüf-Verfahren um. Eine ähnliche Methode verwendet inzwischen auch Huchs Firma. Er sieht diesen Zwang zur "Altersverifikation mittels Medienbruch" jedoch als "eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Erwachsenen."
Huch erwägt nun, nach einer Prüfung der Urteilsbegründung, Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Entscheidung einzulegen: "Dieses Urteil schadet dem Jugendschutz und der Branche."
Huch bezieht sich darauf, dass wegen der strengen deutschen Regeln zur Alterprüfung die meisten Anbieter von Online-Pornos aus Deutschland in EU-Ausland abgewandert sind, wo sie im Vergleich nur minimale Anforderungen an die Altersprüfung erfüllen müssen. Online-Porno-Angebote aus den Vereinigten Staaten sind in Deutschland ebenfalls frei zugänglich – Jugendschutz findet nicht statt.
Az. I ZR 102/05 und I ZR 165/05
lis
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