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24.11.2007
 

Vorschlag des Justizministeriums

Vier Seiten Rechtstext für jede eBay-Auktion

Von Konrad Lischka

Textmonster für den Online-Handel: Der Ministeriumsentwurf für eine Muster-Widerrufsbelehrung verlangt, dass Web-Händler endlos Paragrafen zitieren. Experten urteilen: Der Entwurf wird Abmahnanwälte kaum stoppen - und die wichtigsten Praxisfragen bleiben eh offen.

Länger als manche Kurzgeschichte und unverständlicher als die meisten Bedienungsanleitungen - so sollen laut Bundesjustizministerium eBay-Händler und Onlineshops bald ihre Kunden über ihre Rechte aufklären. Experten haben versucht, Widerrufsbelehrungen gemäß dem neuen Entwurf zu formulieren. Ergebnis: Im Online-Handel sind mindestens 12.500 Zeichen nötig - ausgedruckt in normaler Schriftgröße ergibt das vier DIN-A4-Seiten Text.

eBay-Waren: Wer seine Spielzeugsammlung bei Online-Auktionshaus verkauft, kann als gewerblicher Händler abgemahnt werden.
AP

eBay-Waren: Wer seine Spielzeugsammlung bei Online-Auktionshaus verkauft, kann als gewerblicher Händler abgemahnt werden.

Händler fragen nun: Wo sollen wir dieses Textmonster unterbringen? Es werde "gar nicht möglich sein", Kunden vor der Vertragserklärung entsprechend zu informieren, warnt Carsten Föhlisch, Justitiar des Onlineshop-Dienstleisters "Trusted Shops" im Firmenblog. Denn dieses Textmonster ließe sich doch zum Beispiel bei Bestellungen über Internet-Handys "praktisch nicht unterbringen".

Und selbst wenn Online-Händler das Textmonster erfolgreich auf ihre Seiten quetschen: Wer soll das alles lesen? Denn geht es nach den Ministeriumsbeamten, müssen Onlineshops und eBay-Händler demnächst etliche Paragrafen in ihren Widerrufsbelehrungen abdrucken. Das dürfte Kunden wohl kaum über ihre Rechte aufklären. Denn wer soll Sätze wie diesen verstehen?

"Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht, bevor wir unsere Pflichten aus § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt haben."

Experten kritisieren "untauglichen" Reparaturversuch

So klingen viele Passagen im Diskussionsentwurf einer "Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung". Das Ministerium hat das Papier veröffentlicht ( PDF-Dokument) und Verbände gebeten, das Dokument bis zum 7. Dezember zu kommentieren. Die ersten bekannt gewordenen Experteneinschätzungen fallen negativ aus:

  • Der auf Wettbewerbsrecht und E-Commerce spezialisierte Anwalt Rolf Becker erklärt SPIEGEL ONLINE: "Es wird nur mit untauglichen Mitteln versucht, das Muster zu reparieren."
  • Michael Herrmann, Anwalt des Verbands der Internet-Händler IEBA beurteilt den Entwurf auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE als "im Kern gründlich missglückt". Wegen der enormen Länge der Belehrungen und könnte durchaus ein Gericht zum "Schluss kommen, dass hier ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt und die Belehrung für unwirksam erklären".
  • Rechtsanwalt Johannes Richard von einer auf Internetrecht spezialisierten Rostocker Kanzlei urteilt im Kanzleiblog: "Wenn die neue Muster-Widerrufsbelehrung tatsächlich in der Form veröffentlicht wird, wie sie zur Zeit in der Diskussion ist, sieht es jedoch für Internethändler auch weiterhin düster aus."
  • Trusted-Shops-Justiziar Carsten Föhlisch lobt zwar den Entwurf, weil er "nahezu alle Vorschläge" umsetzt, "die DIHK und Trusted Shops im Vorfeld unterbreitet hatten". Aber, so Föhlischs Hauptkritikpunkt: "Unternehmer werden nicht besser vor Abmahnungen geschützt, sondern wegen der gestiegenen Komplexität könnten neue "Steilvorlagen" für abmahnwillige Konkurrenten geliefert werden."

Genau das sollte der neuen Entwurf aber leisten: Mehr Rechtssicherheit für Online-Händler, weniger Steilvorlage für Abmahner.

Denn bisher gilt: Wer sich bei einer eBay-Auktion oder einem Onlineshop auf den aktuellen Mustertext für eine Widerrufsbelehrung des Ministeriums verlässt, kann von der Konkurrenz abgemahnt und von Gerichten verurteilt werden. Sogar die Staatsanwaltschaft Magdeburg fing sich eine Abmahnung ein, weil sie bei einer staatlichen eBay-Auktion unbedacht den Ministeriumstext benutzt hatte.

Diesen seit Jahren als Verordnung geltenden Ministeriumstext haben schon etliche Gerichte als mangelhaft und rechtswidrig beurteilt: das Oberlandesgericht Hamburg, das Kammergericht Berlin und das Landgericht Koblenz. Folge: Rechtsunsicherheit, reihenweise Abmahnungen auch gegen kleine eBay-Händler - wegen teils abstruser Vergehen (siehe Kasten unten).

Erst in diesem Sommer gestand das Ministerium ein, dass der Musterentwurf womöglich problematisch sei. Eine Sprecherin deutet damals gegenüber SPIEGEL ONLINE eine mögliche Überarbeitung des Mustertextes an.

Verordnung schafft keine Rechtssicherheit

Nur: Am Grundproblem des seit fünf Jahren beklagten Mustertextes ändert der neue Entwurf nichts. Tritt er wie jetzt vorgeschlagen in Kraft, werden Gerichte wie zuvor problemlos einzelne Punkte für rechtswidrig, unklar und somit unwirksam und abmahnbar erklären können. Den Hintergrund erklärt der Rechtsanwalt Johannes Richard im Blog seiner Kanzlei: "Eine Verordnung kann durch deutsche Gerichte problemlos verworfen werden." Solange die Widerrufsbelehrung nicht in Gesetzesform gegossen ist, werde sich daher am Grundproblem nichts ändern.

So schätzten auch Trusted-Shops-Justiziar Föhlisch und Anwalt Rolf Becker die Rechtssicherheit des neuen Ministeriumsvorschlags ein. Becker glaubt, dass Abmahnanwälte neue Unklarheiten in der Verordnung finden und ausnutzen werden. Er erklärt SPIEGEL ONLINE: "Die Abmahnungen werden damit allenfalls zu Beginn etwas eingedämmt, bis die ersten Abmahner die zweifellos vorhandenen Schwachstellen entdeckt haben und zur gerichtlichen Entscheidung bringen werden."

Praxisfragen weiter offen

Betroffen wären von diesen Abmahnungen wie heute schon potentiell alle Menschen, die bei eBay Artikel verkaufen. Denn auf 25 Seiten Behördendeutsch sagt der Ministeriumsentwurf zu einem entscheidenden Punkt gar nichts: Wann gilt ein eBay-Verkäufer nicht mehr als Privatmann, sondern als gewerblicher Händler? Das zu entscheiden, war aber auch nicht Ziel der Änderung. Nur: Diese Frage beschäftigt weit mehr Online-Händler als die im Entwurfstext detailliert ausformulierte Beispiel-Widerrufsbelehrung für "Teilzeit-Wohnrechteverträge".

Denn die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Online-Handel sind gerade bei eBay fließend: Als gewerblicher Verkäufer kann man heute von einem Gericht schon eingestuft werden, weil man auf einmal 30 Dachbodenfunde einstellt. Und wer gewerblich handelt, kann von der Konkurrenz abgemahnt werden - wegen fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zum Beispiel.

Das bedeutet: Jeder, der bei eBay verkauft, muss sich mit der Monster-Musterbelehrung des Ministeriums beschäftigen - für potentiell gewerbliche Händler ist das Pflicht.

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Die neuesten Beiträge:
27.03.2008 von rabenkrähe:

...... Nö, das Hauptkonzept ist immer, daß veraltete und fragwürdige Bestimmungen des uralten Wettbewerbsrechtes zu eigenem Vorteil und Nutzen mißbraucht werden. Die ganze Abmahn-Sauerei ist eine Bankrotterklärung des [...] mehr...

26.03.2008 von antichristopherus: Warum sollten Anwälte für verständlichere Gesetze sein ?

Abmahnungen sind eine willkommene Einnahmequelle für Anwälte, die zu faul sind, ihre Büros z.B. durch's Taxifahren zu finanzieren. Ich kann schon nachvollziehen, dass es schwer ist, Mandanten in ausreichender Zahl zu finden, zumal [...] mehr...

24.03.2008 von mirror44: Behinderung

Ich finde es einfach nur traurig wie Deutsche Politiker ihr eigenes Volk durch derartig "kranke" Regelungen daran hindern, Geschäfte auszuüben. Mir sind mehrere Fälle bekannt, in denen intelligente Leute mit guten Ideen [...] mehr...

29.02.2008 von kleinewolle: Meine Oma

Meine Oma hat schon immer gesagt: wenn ein Gesetz Gesetz wäre, bräuchten wir keine Anwälte. So ist es und so bleibt es! mehr...

28.02.2008 von rabenkrähe:

...... Der Fall, wie viele andere, zeigt diverse Abgründe auf, beispielsweise, daß die Standesorganisation der Anwälte, die Anwaltskammer nämlich, nur zu gerne die Augen vor ihren schwarzen Schafen fest verschließt. Was [...] mehr...

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