Mittwoch, 10. Februar 2010

Netzwelt



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06.12.2007
 

Forenhaftung

Jeder Blogger ein Zensor?

Von Frank Patalong

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg wühlt die Debatte um die sogenannte Forenhaftung wieder auf. Die Kernfragen: Ist der Betreiber eines Forums, eines Blogs oder einer Webseite juristisch verantwortlich für Kommentare von Nutzern seines Angebots? Muss er alles vorab zensieren?

"Publisher" zu sein, das war nie ein Zuckerschlecken: Mit einem Bein im Knast, lernte man schon als Volontär, steht der, der per Veröffentlichung Falsches oder Bedenkliches verbreitet - ob bewusst oder nicht. Verleumdungsklagen, Anzeigen wegen übler Nachrede oder Beleidigung, Geschäftschädigung oder ähnlicher Delikte gehörten von jeher zum Berufsrisiko der Verleger und Schreiber. Das hat die Regeln des Journalismus geformt, der Schreiber ist der belegbaren Tatsache verpflichtet - und muss sich zügeln, wenn es um Mutmaßungen oder bloße Behauptungen geht.

Justitia: Abwägen ist ihre Aufgabe - aber weiß sie immer, was sie da wiegt?
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DDP

Justitia: Abwägen ist ihre Aufgabe - aber weiß sie immer, was sie da wiegt?

Wer professionell Informationen verbreitet, muss für deren Gehalt haften. Aber kann man ihn auch dafür haftbar machen, was seine Leser nachher darüber reden?

In der Welt von Print, TV und Radio wäre das ein aberwitziger Gedanke, nicht aber in der des Internet. Seit es Foren gibt, in denen Nutzer miteinander diskutieren, seit man - wie im Forum des Heise-Verlags - Artikel kommentieren kann, treffen auch auf den Plattformen professioneller Medien Veröffentlichung und Diskussion aufeinander.

Das alles genießt das Privileg der freien Meinungsäußerung, eingeschränkt allerdings durch die vom Straf- und Persönlichkeitsrecht gesetzten Regeln: Auch ein Webseiten-Nutzer darf in Foren und Kommentaren nicht einfach diffamieren und beleidigen, wie ihm die Schnauze gewachsen ist.

Eigentlich scheint alles klar

Im März 2007 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) nach jahrelanger, auch vor etlichen Gerichten geführten Debatte allerdings klar, dass der Betreiber einer Webseite, auf der solches geschieht, zwar für die Diskussionsbeiträge nicht verantwortlich ist, wohl aber dafür, sie zu entfernen, sobald er davon erfährt (Az. VI ZR 101/06). Seitdem ist jeder Forenbetreiber, jeder Blogger auch ein kleiner Zensor seiner diskutierenden Leserschaft.

Der BGH bestätigte damit Urteile, wie sie zuvor auch die Landgerichte Berlin und Düsseldorf sowie die Oberlandesgerichte in Düsseldorf und München gefällt hatten. Stets ging es dabei um Foren- oder so genannte Störerhaftung, und stets betonten die Gerichte zwei Grundprinzipien: Keinem Webseitenbetreiber wurde zugemutet, jeden Diskussionsbeitrag zu kennen und dafür zu haften; wohl aber, auf Hinweis beanstandete Beiträge möglichst umgehend zu entfernen.

Doch es gibt in Deutschland kein Präzedenzfallrecht, Gerichte machen hier keine Gesetze, sie legen sie nur aus. Es gibt kaum ein Land in der Welt, in dem seit so langer Zeit so heftig um die Verantwortlichkeit von Webseiten-Betreibern für die Äußerungen Dritter gestritten wird - und die Gerichte so widersprüchliche Urteile produzieren. Eine ganz eigene Auffassung von der Verantwortlichkeit eines Webseiten- oder Forenbetreibers scheint das Landgericht Hamburg zu haben, das nun nicht zum ersten Mal mit einem ungewöhnlichen Urteil auffällt.

Verpflichtung zur Vorab-Zensur?

Verurteilt wurde in diesem Fall der Journalist und Blogger Stefan Niggemeier. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, aber schon das mündliche Urteil hat es in sich: Niggemeier war von der Firma Callactive wegen anscheinend wirklich diffamierender Äußerungen verurteilt worden, die jemand als Kommentar unter einen mehrere Monate alten Artikel in Niggemeiers Medienblog gehängt hatte. Niggemeier entfernte diesen Kommentar ohne Aufforderung umgehend, als er ihn entdeckte. Das aber, entschied das LG Hamburg, war nicht genug: Niggemeier hafte schon für die Veröffentlichung der Diffamierung.

Damit bleibt das LG Hamburg einer seit längerem gepflegten Linie treu. Bereits im März 2007 urteilte es in einem anderen Fall ähnlich und verurteilte einen Forenbetreiber als "Störer": Darunter versteht man laut § 1004 Abs. 1 BGB jemanden, der zur Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat kausal beigetragen hat. Nach Auffassung des LG Hamburg sei das schon dadurch gegeben, dass ein Webseitenbetreiber durch das bloße Anbieten eines freien Kommunikations-Forums die Möglichkeit für ein sogenanntes Äußerungsdelikt schaffe. Platt gesagt: Schuldig ist automatisch der, der eine Kommunikationsplattform schafft, auf der andere sich mitunter das Maul zerreißen. Störer sei er auch dann, §§ 186 StGB oder 824 BGB folgend, wenn er die dort geäußerten Meinungen weder teile noch sanktioniere.

Das Gericht sieht den gemeinen Blogger damit als verantwortlich für alles, was auf seiner Seite veröffentlicht wird. Niggemeier, schlug man diesem vor, solle sich eben die Zeit nehmen, alle eingesandten Kommentare gegenzulesen, bevor diese zur Veröffentlichung freigegeben werden. Das geht weit darüber hinaus, was der BGH im März 2007 für nötig und angemessen empfand - und es wäre als durchgesetzter Rechtsstandard in einer westlichen Demokratie einmalig. Eine generelle Vorzensur aller Meinungsäußerungen in der öffentlichen Kommunikation verbindet man gemeinhin eher mit totalitären Staaten. Zahlreiche Kommentatoren quer durch die sogenannte Blogosphäre sehen schon die Meinungsfreiheit an sich bedroht - man kann verstehen, warum.

INTERNET LIABILITY: WER VERANTWORTET WAS IM WEB?

Kein Staat auf der Welt hat sich so früh mit der Frage befasst, wer für die Meinungsäußerungen Dritter in einem Internet- Forum haftet, wie die USA. Bereits 1991 urteilte ein New Yorker Gericht im Fall Cubby gegen CompuServe, dass ein Service- Provider nicht dafür haftbar gemacht werden könne, was seine Kunden und Nutzer dort verbal trieben. Dieses und andere Urteile bildeten die Basis für die sogenannte Section 230 des Communications Decency Act von 1996. Äußerst klar konstatierte der:

"No provider or user of an interactive computer service shall be treated as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider."

Diese äußerst weitgehende Freisprechung von jeder Verantwortung für Äußerungen und Handlungen Dritter stieß ab 1999 auf zunehmende Kritik: In zahlreichen Prozessen wurde sie von Betreibern von P2P- Börsen als Generalamnestie für die Copyright- Vergehen der P2P- Nutzer zitiert. Die Diskussion mündete in eine Ergänzung der US- Rechtspraxis, die heute die internationalen Standards im Umgang mit Beiträgen und Handlungen Dritter auf Internet- Plattformen definiert:

Anbieter von Diensten im Internet, die auch Aktionen von Nutzern ermöglichen, wurden verpflichtet, diffamatorische, das Persönlichkeitsrecht oder Copyrights und andere Eigentumsrechte verletztende Beiträge zu entfernen, wenn sie darauf aufmerksam gemacht werden oder Kenntnis davon haben. Das entspricht weitgehend der Rechtsauffassung, die auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom März 2007 zum Ausdruck brachte. Beides folgt zudem eng der Definition der Meinungsfreiheit, wie sie in der US- Verfassung, aber auch im Grundgesetz zu finden ist. Dort heißt es, in GG Artikel 5, Abs 1 und 2 wörtlich:

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Doch so weit sind wir noch nicht. Ein Gerichtsurteil ist ein Gerichtsurteil und nicht mehr, Niggemeier geht natürlich in Berufung. Dass es aber überhaupt zu so einem Urteil kommen kann, zeigt, dass es offensichtlich an hinreichend klar formulierten Gesetzen mangelt, die auf den gar nicht mehr so neuen Medienraum anwendbar wären.

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