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14.12.2007
 

Gezielte Werbung

Experten kritisieren Schnüffel-Passus von StudiVZ

Von Konrad Lischka

3. Teil: Weitergabe der Nutzerdaten an Dritte

Im siebten Absatz seiner neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lässt sich StudiVZ erlauben, Bestands- und Nutzungsdaten an Dritte weiterzugeben. Der Abschnitt ist ein Musterbeispiel für langatmiges, vages und überkompliziertes Juristendeutsch (Volltext siehe Kasten unten). Die von SPIEGEL ONLINE befragten Rechts-Experten schätzen den Abschnitt unterschiedlich ein – vorteilhaft für die StudiVZ-Mitglieder ist allerdings keine der Interpretationen.

Der Kölner Anwalt Rolf Becker geht mit seiner Auslegung am weitesten: "Dieser Abschnitt kann als Erlaubnis an StudiVZ interpretiert werden, die Nutzerdaten an Dritte zu verkaufen. Diese Auslegung erlaubt der letzte Satz. Da ist von den erlaubten Fällen die Rede – Plural. Diese Formulierung kann man auf den ersten, sehr allgemeinen Satz des Abschnitts beziehen. Dort steht, dass man einwilligt, dass StudiVZ Bestands- und Nutzungsdaten an Dritte weitergibt."

Becker weiter: "Das ist dort nicht auf die Strafverfolgung beschränkt. Sprich: Die Weitergabe wäre in allen Fällen möglich – auch in solchen, die der Datenschutz nicht erlaubt. Denn im letzten Abschnitt steht ja, dass die Übermittlung an Dritte auch in den Fällen gestattet wird, die nicht sowieso schon durch Gesetze oder Urteile gedeckt ist."

Becker räumt ein, dass das eine extreme Interpretation ist, die womöglich von StudiVZ so nicht beabsichtigt gewesen sein mag. Aber: "Weil der Text diese Interpretation ermöglicht, halte ich diesen Abschnitt der AGB für unwirksam."

Auch Rechtsanwalt Sascha Kremer, Lehrbeauftragter für IT-Recht an der Uni Düsseldorf, findet diesen Absatz bedenklich. Er sieht hier aber nicht den Verkauf der Nutzerdaten an Werbetreibende als Hintergrund – ebenso wenig wie die übrigen von SPIEGEL ONLINE befragten Experten.

Kremer vermutet hingegen: "Dieser Gummiparagraph soll StudiVZ Ärger mit Staatsanwälten und vielleicht auch mit Copyright-Inhabern abnehmen." Der Anwalt führt aus: "Ich glaube, hier geht es darum, auch ohne gerichtlichen Beschluss Staatsanwälten und der Musikindustrie, die Copyright-Sünder jagt, Nutzerdaten geben zu können." Auch Kremer hält diesen Abschnitt für unwirksam. Denn: "Nirgends steht, wann und wem genau StudiVZ Nutzungs- und Profildaten weitergibt."

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