München - Der Internethändler Amazon hat heftig gekämpft und auch in der zweiten Instanz verloren: Seit Ende 2006 versucht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, den Online-Shopping-Riesen dazu zu bringen, Geschenkgutscheine und Restguthaben nicht mehr nach nur einem Jahr verfallen zu lassen. Nach deutschem Recht müssten sie drei Jahre lang einlösbar sein. Amazon hatte vor Gericht mit einem angeblich "großen Verwaltungsaufwand" gegen die lange Frist argumentiert.
Dieser Einwand hat weder das Landgericht (April 2007) noch heute das Oberlandesgericht München überzeugt. Das Urteil: Amazon muss Gutscheine drei Jahre lang einlösen. Die Richter sahen keinen Grund, warum die gesetzliche Frist von drei Jahren unterschritten werden könne und wies die Berufung von Amazon gegen ein früheres Urteil des Landgerichts München ab. Dem Internethändler entstehe kein übermäßiger Verwaltungsaufwand, der es rechtfertigen würde, den gesamten Wert verfallen zu lassen, argumentierten die Richter.
Verbraucherschützer: Probleme mit Fristen melden
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Interessengruppe nennt das Urteil in einer Stellungnahme "richtungsweisend". Händler sollten sich bei der Befristung und Einlösung von Gutscheinen an dieser Entscheidung orientieren. Referentin Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: "Immer wieder stoßen wir darauf, dass Gutscheine mit zu kurzen Gültigkeitsfristen verkauft werden. Wir bitten Verbraucher, uns zu informieren, wenn sie einen solchen Gutschein erhalten."
Amazon-Kunden raten die Verbraucherschützer nun, ihre Gutscheine zu prüfen und abgelaufene Geschenkcodes oder Restguthaben unter Hinweis auf das Urteil einzulösen. Amazon wollte gegenüber der Nachrichtenagentur AP nicht kommentieren, ob das Unternehmen gegen die Entscheidung vorgehen wird.
AZ 29 U 3193/07
lis/AP
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