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29.01.2008
 

Tauschbörsen-Kriminalität

Europäischer Gerichtshof schützt Filesharer

Spanische Telekom-Firmen müssen der Musikindustrie nicht zwangsläufig Internet-Verbindungsdaten geben, damit Tauschbörsennutzer identifiziert und wegen illegaler Musik-Uploads verfolgt werden können. In Deutschland sind solche Verfahren längst gängig.

Datenschutz gilt auch für Musikpiraten im Internet. Das Urheberrecht von Musikproduzenten dürfe diesen Datenschutz nicht aushebeln, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Hintergrund des Urteils war die Forderung des spanischen Rechteverwerters Promusicae an die dortige Telefongesellschaft Telefónica, die Adressen von Internet-Nutzern herauszugeben, die Musikstücke austauschten.

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Nach spanischem Recht ist die Weitergabe solcher Daten nur im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erlaubt, nicht aber zur Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen. Gegen diese Regelung klagte die spanische Plattenlabel-Vereinigung. Der EuGH hat diese Klagen nun abgewiesen, das entsprechende spanische Gesetz sei europarechtskonform. Nach den einschlägigen EU-Richtlinien seien die Mitgliedstaaten nicht gezwungen, Telekommunikationsunternehmen zur Weitergabe personenbezogener Daten für zivilrechtliche Verfahren zu verpflichten, erklärte der Gerichtshof in Luxemburg.

Allerdings könnten die Mitgliedstaaten durchaus eine solche Verpflichtung vorschreiben, solange ein Gleichgewicht zwischen Urheberrechtsschutz auf der einen und Datenschutz auf der anderen Seite gewährleistet sei. Im Ergebnis hängt es also von der nationalen Gesetzgebung ab, ob Telekommunikationsfirmen bei Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen personenbezogene Daten ihrer Kunden preisgeben müssen.

Das Bundesjustizministerium bereitet nach Angaben eines Sprechers gegenwärtig einen Gesetzentwurf vor, der dies ausdrücklich ausschließt. Zu Strafverfolgungszwecken ist der Zugriff auf die Verbindungsdaten von Telekommunikationsfirmen dagegen erlaubt, dies schreibt das zum Jahreswechsel in Kraft getretene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor.

Deutsche Musikindustrie bekommt Klarnamen mühelos

Allerdings kann in Deutschland die Musikindustrie über einen Umweg IP-Adressen bestimmten Nutzern zuordnen lassen. Das funktioniert so: Eine private Ermittlungsfirma wie zum Beispiel die Hamburger Promedia protokolliert im Auftrag der Rechteinhaber, unter welchen IP-Adressen in Tauschbörsen urheberrechtlich geschütztes Material angeboten wird. Dann wird bei der Staatsanwaltschaft Anzeige im Auftrag der Rechteinhaber erstattet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt die Inhaber der IP-Adressen. Und dann verrät sie dem Antragssteller, wer sich hinter den in Tauschbörsen protokollierten Adressen verbirgt.

Anwalt Kay Spreckelsen, in einer Hamburger Kanzlei für Plattenfirmen tätig, berichtete SPIEGEL ONLINE aus dieser Arbeit für die Musikindustrie: "Es ist ein ganz normales Verfahren, dass die Staatsanwaltschaft dem Strafantragssteller nach Abschluss der Ermittlungen Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt oder Auskünfte über den Akteninhalt erteilt."

Auf solche Auskünfte besteht in Deutschland sogar ein gesetzlicher Anspruch – schließlich sollen Geschädigte ja die Möglichkeit haben, zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz zu erheben. Ob ein Betroffener sofort klagt oder erst abmahnt - das bleibt ihm überlassen.

C-275/06

lis/AP/dpa

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