Datenschutz gilt auch für Musikpiraten im Internet. Das Urheberrecht von Musikproduzenten dürfe diesen Datenschutz nicht aushebeln, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Hintergrund des Urteils war die Forderung des spanischen Rechteverwerters Promusicae an die dortige Telefongesellschaft Telefónica, die Adressen von Internet-Nutzern herauszugeben, die Musikstücke austauschten.
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Allerdings könnten die Mitgliedstaaten durchaus eine solche Verpflichtung vorschreiben, solange ein Gleichgewicht zwischen Urheberrechtsschutz auf der einen und Datenschutz auf der anderen Seite gewährleistet sei. Im Ergebnis hängt es also von der nationalen Gesetzgebung ab, ob Telekommunikationsfirmen bei Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen personenbezogene Daten ihrer Kunden preisgeben müssen.
Das Bundesjustizministerium bereitet nach Angaben eines Sprechers gegenwärtig einen Gesetzentwurf vor, der dies ausdrücklich ausschließt. Zu Strafverfolgungszwecken ist der Zugriff auf die Verbindungsdaten von Telekommunikationsfirmen dagegen erlaubt, dies schreibt das zum Jahreswechsel in Kraft getretene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor.
Deutsche Musikindustrie bekommt Klarnamen mühelos
Allerdings kann in Deutschland die Musikindustrie über einen Umweg IP-Adressen bestimmten Nutzern zuordnen lassen. Das funktioniert so: Eine private Ermittlungsfirma wie zum Beispiel die Hamburger Promedia protokolliert im Auftrag der Rechteinhaber, unter welchen IP-Adressen in Tauschbörsen urheberrechtlich geschütztes Material angeboten wird. Dann wird bei der Staatsanwaltschaft Anzeige im Auftrag der Rechteinhaber erstattet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt die Inhaber der IP-Adressen. Und dann verrät sie dem Antragssteller, wer sich hinter den in Tauschbörsen protokollierten Adressen verbirgt.
Anwalt Kay Spreckelsen, in einer Hamburger Kanzlei für Plattenfirmen tätig, berichtete SPIEGEL ONLINE aus dieser Arbeit für die Musikindustrie: "Es ist ein ganz normales Verfahren, dass die Staatsanwaltschaft dem Strafantragssteller nach Abschluss der Ermittlungen Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt oder Auskünfte über den Akteninhalt erteilt."
Auf solche Auskünfte besteht in Deutschland sogar ein gesetzlicher Anspruch – schließlich sollen Geschädigte ja die Möglichkeit haben, zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz zu erheben. Ob ein Betroffener sofort klagt oder erst abmahnt - das bleibt ihm überlassen.
C-275/06
lis/AP/dpa
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