Samstag, 21. November 2009

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30.01.2008
 

Vorratsdatenspeicherung

Verfassungsgericht fährt mehrgleisig

Die Entscheidung ist gefallen: Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts werden über die Beschwerdeverfahren zur Vorratsdatenspeicherung entscheiden. FDP-Politiker Burkhard Hirsch bekräftigte seine Kritik am Gesetz: die "Grenze vom Präventions- zum Überwachungsstaat" sei überschritten.

Karlsruhe - Der FDP-Politiker Burkhard Hirsch hat die seit Jahresbeginn geltende Speicherung von Telefonverbindungsdaten kritisiert. "Mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung haben wir die Grenze vom Präventions- zum Überwachungsstaat überschritten", sagte Hirsch am Dienstagabend in Karlsruhe. Der Staat dürfe nicht jeden seiner Bürger ohne konkreten Anlass "wie einen potenziellen Straftäter behandeln", so der frühere Bundestags-Vizepräsident beim Neujahrsempfang der Justizpressekonferenz (JPK) in Karlsruhe.

Bundesverfassungsgericht: Muss über mehrere Beschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung entscheiden
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DPA

Bundesverfassungsgericht: Muss über mehrere Beschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht gab am Mittwoch nach einmonatiger Unklarheit bekannt, welcher der beiden Senate in Sachen Vorratsdatenspeicherung zuständig ist. Das Verfahren wurde im Wesentlichen dem Ersten Senat und zu einem kleineren Teil dem Zweiten Senat zugewiesen.

Der Erste Senat befasse sich insbesondere mit der Verfassungsbeschwerde von Burkhard Hirsch und mit der so genannten Massenverfassungsbeschwerde, die von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertreten wird. Dem Zweiten Senat seien jene Verfassungsbeschwerden zugewiesen worden, die sich gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten. Die Entscheidung über den anhängigen Eilantrag gegen das Gesetz dürfte damit in den nächsten Wochen fallen.

"Ungehemmte Nutzung elektronischer Techniken"

Durch das umstrittene Gesetz wurden Telekommunikationsfirmen verpflichtet, ab 2008 die Daten von Telefonverbindungen aller Bürger und ab 2009 auch die Daten von Internet-Verbindungen sechs Monate lang zu speichern. Protokolliert wird damit, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden hat. Bei Handys wird zudem der Standort des Benutzers festgehalten. Die Daten können für die Strafverfolgung an Polizei und Staatsanwaltschaft weitergegeben werden.

Hirsch beklagte, dass der Bundestag bei der Terrorismusbekämpfung Entscheidungen gefällt habe, "die einer massiven innenpolitischen Aufrüstung gleichkommen". Dabei sei mit alten Rechtstraditionen gebrochen worden, insbesondere durch die "möglichst ungehemmte Nutzung elektronischer Techniken" für das Eindringen in die Privatsphäre von Personen.

Das Bundesverfassungsgericht habe diese Entwicklung eingedämmt, sei aber teilweise heftig angegriffen worden. Mit Blick auf die Kritik von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) im Zusammenhang mit dem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz sagte Hirsch, die Grundrechte hätten auch dann Geltung, "wenn sie dem Bundesinnenminister lästig sind". Es sei nicht Aufgabe der Regierung oder des Parlaments, die Belastbarkeit der Verfassung zu erproben. Auch angesichts des Terrorismus dürfe man "nicht die Fassung verlieren". Der Bürger habe Anspruch auf eine Regierung, die "dieselbe Nervenstärke" und dasselbe Rechtsbewusstsein habe wie die Richter in Karlsruhe.

Norbert Demuth, ddp

VORRATSDATENSPEICHERUNG: DARUM STRITTEN DIE SENATE

Rund einen Monat lang stritten die zwei Senate des Bundesverfassungsgerichts über die Verantwortlichkeiten, wer sich mit den Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung befassen sollte. Weil beide Senate sich zuständig sahen, konnte bislang nicht über einen Eilantrag des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung entschieden werden, mit dem das seit 1. Januar geltende Gesetz vorläufig gestoppt werden sollte. Am Mittwoch, 30. Januar, teilten die Senate die Zuständigkeit unter sich auf, beide werden sich nun mit dem Thema befassen.

Das Gesetz über die Speicherung der Telefon- und Internet- Verbindungsdaten für sechs Monate geht auf eine EU- Richtlinie zurück, die ebenfalls noch gerichtlich angefochten wird: Hier ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anhängig.

Grundsätzlich ist für Verfassungsbeschwerden, die sich gegen EU- Recht richten, der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zuständig. Über Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts wenden, entscheidet dagegen der Erste Senat.

pat/AP

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