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05.03.2008
 

ARD und ZDF Online

Auf Kollisionskurs mit der Verfassung?

Von Frank Patalong

Bis zum Sommer wollen die Bundesländer neu definieren, welche Aktivitäten ARD und ZDF online erlaubt sein sollen. Ein Rechtsgutachten von Deutschlands Verlegerverbänden stellt in Frage, dass die bisherige Praxis mit der Verfassung zu vereinbaren ist.

Es gibt Dinge, zu denen sich ARD und ZDF zurecht beauftragt fühlen dürfen. Dazu gehört ohne jede Frage die viel beschworene Grundversorgung mit einem qualitativ hochwertigen, umfassenden Vollprogramm in Rundfunk und Fernsehen. Zeitungen dürfen sie dagegen von Rechts wegen ausdrücklich nicht herausbringen. Was aber, fragt ein am Mittwochabend vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger VDZ und vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger BDZV gemeinschaftlich herausgegebenes Rechtsgutachten, ist eine Online-Nachrichtenseite anderes als eine Zeitung?

Online-Angebote von ARD und ZDF: Gebührenfinanzierte Zeitungen im Web?
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Online-Angebote von ARD und ZDF: Gebührenfinanzierte Zeitungen im Web?

Die Veröffentlichung einer aus Rundfunkgebühren finanzierten Zeitung, argumentiert darin der renommierte, auf Kommunikationsrecht spezialisierte Rechtswissenschaftler Hubertus Gersdorf, wäre schlicht verfassungswidrig. Gersdorf: "Kann etwas anderes gelten, wenn eine solche (Gratis-)Zeitung oder Zeitschrift nicht in gedruckter Ausgabe, sondern auf elektromagnetischem Wege daherkommt?" Die Antwort der Verfassung auf diese Frage sei eindeutig: Für die verfassungsrechtliche Bewertung komme es auf das Transportmittel nicht an.

Dieses Verdikt orientiert sich am Status Quo der öffentlich-rechtlichen Web-Seiten. Dort entdeckt Gersdorf eben nicht nur Programmbegleitende Textdienste, die "ihrem Inhalt und Erscheinungsbild nach Züge einer digitalen Programmzeitschrift" trügen. Sie seien vielmehr letztlich nicht legitimierte Textdienste, die in Konkurrenz zu Zeitungen und Zeitschriften stünden.

Die aber seien durch das Bundesverfassungsgericht per "Institutsgarantie" als "Freie Presse" geschützt - und die zeichne sich durch "privatrechtliche Organisationsformen, Privatwirtschaftlichkeit und Außenpluralismus" aus. Eine "binnenpluralistische öffentlich-rechtliche Organisationsform" bilde "innerhalb dieser Institutsgarantie einen Fremdkörper". Dazu komme der Aspekt der Wettbewerbsverzerrung sowie das Gebot der Neutralität des Staates: Wenn dieser den Öffentlich-Rechtlichen erlaube, in den Wettbewerb der konkurrierenden Medienunternehmen einzugreifen, sei diese verletzt.

ARD und ZDF beantworten dies schon öfter vorgebrachte Argument mit ihrem Qualitäts-Auftrag. Sie setzen dabei voraus, dass sie Qualitäten in den Bereich des Online-Publishing einbrächten, die dort von privatwirtschaftlich organisierten Medienfirmen nicht erbracht würden. Gersdorf kann solche sachlichen Gründe für einen Eingriff der Öffentlich-Rechtlichen nicht sehen. Mehr noch, nirgendwo sei die "Zugangshürde" zur publizistischen Aktivität niedriger als online: "Die hohen Druck- und Distributionskosten im Printbereich, die nahezu die gesamten Verkaufs- und Abonnentenerlöse von (überregionalen) Tageszeitungen aufzehren, fallen im Onlinebereich nicht an."

Das alles klingt staubtrocken juristisch, berührt aber mehr als nur akademische Fragen: Der Pressemarkt ist hart umkämpft, die Erlöse schwinden seit Jahren, während sich die Leserschaft mehr und mehr ins Web verlagert - und das ist nach wie vor primär ein Lesemedium. Wer hier, auf einem entregionalisierten Markt bestehen will, muss seinen Lesern Qualitäten und seinen Werbekunden Quantitäten liefern. Dass sich Deutschlands Verleger hier von mit GEZ-Gebühren finanzierten Angeboten, die sich ihren Finanzbedarf per Anmeldung selbst definieren, bedroht fühlen, ist nicht verwunderlich. Wie soll der Verleger einer Regionalzeitung für sein Web-Angebot werben, wenn bundesweit prominente Web-Adressen wie tagesschau.de direkt mit seinen Nachrichten konkurrieren?

Zweierlei Maß?

1:0 für Gersdorf also? Die Argumente des Rechtsgutachtens sind jedenfalls nicht leicht von der Hand zu weisen. Das deutsche Recht behandelt publizistische Unternehmungen im Web als Telemedien, die Informationsangebote unter ihnen als Presse, nicht als Rundfunk. Mehr noch: Paragraph 1 Absatz 1 des im März 2007 in Kraft getretenen Telemediengesetzes definiert sie sogar ausdrücklich über ihre Verschiedenheit vom Rundfunk.

Das VDZ/BDZV-Gutachten stellt darum die Bewegtbild-und Audio-Angebote von ARD und ZDF nicht in Frage. Die textlichen und hier wohl im besonderen die Nachrichtenangebote der öffentlich-rechtlichen Sender im Netz sieht es aber auf Kollisionskurs mit der Verfassung. Sie nutzten den Vertriebsweg Web als "Lesemedium", in Konkurrenz zur - auch ohne solche durch Gebühren gestützte Mitbewerber - seit Jahren arg gebeutelten Presse. Gersdorf: "Was dem öffentlichrechtlichen Rundfunk Offline nicht gestattet werden dürfte, kann ihm Online nicht erlaubt sein."

Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Aspekten erinnert das Gutachten an den von der EU-Kommission verordneten "Drei-Stufen-Test", dem öffentlich-rechtliche Aktivitäten zukünftig zu unterziehen seien. Der, meint Gersdorf, könne nicht intern vollzogen werden: Wie bei der durch das Bundesverfassungsgericht geregelten Ermittlung des Gebührenvolumens der Öffentlich-Rechtlichen durch eine unabhängige Kommission müsse auch die Aufsicht über die Ausgestaltung der Online-Aktivitäten von ARD und ZDF in die Hand eines "externen und staatsfrei organisierten Aufsichtsgremiums" gelegt werden.

Starker Tobak, der den Öffentlich-Rechtlichen kaum schmecken wird: Die Vorstellung des Rechtsgutachtens am Mittwochabend dürfte in den kommenden Tagen für hitzige Debatten sorgen.

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