Mittwoch, 10. Februar 2010

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Vorratsdatenspeicherung

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19.03.2008
 

Datenschutz

Karlsruhe bremst erneut den Schnüffelstaat

Von Frank Patalong

Bollwerk Verfassungsgericht: Mit ihrem Eilbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung sperren sich die Karlsruher Richter gegen die weitere Aushöhlung bürgerlicher Rechte. Der Entscheid ist zwar nur ein Teilsieg für den Datenschutz - aber ein mächtiges Signal.

Die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen Teile der seit Januar geltenden Vorratsdatenspeicherung ist keine Überraschung. Dass die Verfassungsrichter der überbordenden Neugier des Staates auf die Privatsphäre seiner Bürger zunehmend Grenzen setzen, ist Trend seit einigen Monaten und spiegelte sich bereits in mehreren anderen Urteilen wider. Nachdem in den letzten Jahren selbst hochgradig kontroverse Gesetzesvorhaben von Regierung und Parlament abgenickt wurden, mauserte sich das Bundesverfassungsgericht zur letzten Hoffnung der Gegner des zu neugierigen Staates.

Netzwerkkabel und Stecker: Nicht jeder Bürger darf ausgeschnüffelt werden, aber Verbrecher und Verdächtige überwacht
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AP

Netzwerkkabel und Stecker: Nicht jeder Bürger darf ausgeschnüffelt werden, aber Verbrecher und Verdächtige überwacht

Allein gegen die Vorratsdatenspeicherung gab es bereits drei Verfassungsbeschwerden, darunter die spektakuläre Massenbeschwerde des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, der sich rund 34.000 Bürger angeschlossen hatten. Karlsruhe enttäuschte deren Hoffnungen nicht und erwies sich einmal mehr als Bollwerk gegen die zunehmende Aushöhlung bürgerlicher Rechte.

Denn obwohl der Beschluss formal nur ein Teilsieg für die Gegner der Vorratsdatenspeicherung bedeutet, ist es ein höchst signalmächtiger: Karlsruhes Spruch stellt faktisch den Status Quo vor Einführung der anlassunabhängigen Datenspeicherung wieder her. Denn das ist der Clou des in dieser Hinsicht salomonischen Beschlusses: Es erlaubt zwar noch das Sammeln von Daten, nicht aber den beabsichtigten verdachtsunabhängigen Vollzugriff darauf. Auch weiterhin heiligt der Zweck auch für den Staat nicht die Mittel, Karlsruhe mahnt mit seinem Beschluss, die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu achten.

Arbeitskreis fordert Zypries' Rücktritt

Entsprechend laut ist nun der Jubel auf Seiten der Gegner des so lange heiß umstrittenen, in der Öffentlichkeit trotzdem weitgehend ignorierten Gesetzes. In einer ersten Stellungnahme zum Beschluss fordert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, über dessen Massenbeschwerde mitentschieden wurde, nun den Rücktritt von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: "Frau Zypries hat die Vorratsdatenspeicherung gegen den Willen des Bundestages ausgehandelt, einer EU-Richtlinie ohne Rechtsgrundlage zugestimmt und die Datenspeicherung unter Verstoß gegen die klare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland durchzudrücken versucht. Dieser vorsätzliche Verfassungsbruch macht sie als Bundesjustizministerin untragbar", so Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

VORRATSDATENSPEICHERUNG

Was bedeutet das Gesetz?

Das Gesetz verpflichtet Telekommunikationsunternehmen, Informationen zu Kommunikation per Festnetz, Fax, Handy und Internet sechs Monate lang zu speichern. Sie sollen protokollieren, wer mit wem am Telefon gesprochen hat, seit 2009 auch, wer wann das Internet benutzt und an wen E-Mails versandt hat.

Was sagen Datenschützer?

Sollen auch Inhalte gespeichert werden?

Wer soll diese Informationen nutzen dürfen?

Weiterführende Links

Der Arbeitskreis begrüßt nun vor allem die Deutlichkeit, mit der die Karlsruher Richter die Kollision der Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz beschreiben. Im Beschluss der Richter heißt es wörtlich: "In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen."

Genau dafür war das Gesetz auch gedacht: Der Staat wollte ein Protokoll über jede elektronische Kommunikation des Bürgers (Telefon, Handy, Fax, E-Mail, Internet) erfassen und jederzeit darauf zugreifen können. Die deutsche Umsetzung einer ebenfalls umstrittenen EU-Richtlinie, über die noch eine Klage Irlands vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, stellte den Bürger unter Generalverdacht und Vollüberwachung.

Letzteres ist legitim, ersteres nicht, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun: Ein Teilsieg der Gegner der Bürgerüberwachung - aber ein wichtiger.

Nur Verbrecher dürfen ausgeforscht werden

Ja, der Staat darf Daten sammeln, so die Richter - aber er darf damit nicht machen, was er will. Was das Gesetz in Karlsruhe nun teilweise scheitern ließ, ist das Wörtchen "anlassunabhängig". Es bedeutet, dass die Kommunikationsdaten jedes Bürgers erfasst, archiviert und ohne konkreten Verdacht auf Straftaten eingesehen, respektive von den Telekommunikationsfirmen an die Behörden weitergegeben werden sollten. Das aber, urteilten die Karlsruher Richter, gehe nicht: Dafür müsse schon ein konkreter Verdacht auf eine schwere Straftat vorliegen. Kurzum: Weiterhin darf der Staat nur tieferen Einblick in die Privatsphäre des Bürgers nehmen, wenn der sich etwas Ernstes hat zuschulden kommen lassen.

EILENTSCHEIDUNG UND HAUPTSACHE-VERFAHREN

Mit der Entscheidung, den Paragraphen § 113b Telekommunikationsgesetz außer Kraft zu setzen, hat das Verfassungsgericht noch nicht das letzte Wort über die Vorratsdatenspeicherung gesprochen. Zu entscheiden hatte es zunächst darüber, ob die Paragraphen 113a (Speicherungspflicht von Telekommunikationsdaten: diese ließ das Gericht bestehen) und 113b (Verwendung der Daten: wurde stark eingeschränkt) außer Kraft gesetzt werden sollten.

Die Eilentscheidung zeigt allerdings bereits eine Richtung auf. Zwar müssen die Provider weiter Daten sammeln, der Zugriff darauf ist aber nur noch unter definierten, stark eingeschränkten Bedingungen möglich. Ob auch die Datensammlung selbst verfassungskonform ist oder nicht, darüber hat das Gericht noch gar nicht entschieden: Hier mag im Rahmen des Hauptverfahrens der Verfassungsbeschwerden eine weitere Entscheidung folgen.

Damit bleibt das Bundesverfassungsgericht bei einer Linie, die sich schon in seinen Urteilen gegen das verdachtsunabhängige Scannen von Autokennzeichen, in der empfindlichen Beschneidung von Wolfgang Schäubles "Bundestrojaner"-Plänen sowie dem strikten Nein gegen die Online-Durchsuchungs-Praxis in NRW angekündigt hatte. Durchaus gegen den Trend in der westlichen Welt behält das Bundesverfassungsgericht nicht nur die berechtigten Schutzinteressen des Staates im Blick, sondern auch das Schutzbedürfnis des Bürgers vor der stetig wachsenden Neugier des Staates.

Terrorprävention? Wer kann da schon nein sagen?

Der rechtfertigt den Einsatz immer tiefer dringender, umfassenderer Überwachungsmaßnahmen gemeinhin mit zwei zentralen Argumenten, die dazu gemacht scheinen, jeden Widerstand schlecht aussehen zu lassen: Mit Terrorprävention und Fahndung sowie dem Kampf gegen die Kinderpornografieflut.

Schlecht sieht allerdings auch aus, dass mittlerweile mehrere Studien zu dem Ergebnis kamen, dass beispielsweise die teure Vorratsdatenspeicherung gar kein adäquates Mittel ist, gegen solche Verbrechen viel auszurichten. Die erste, vielbeachtete Studie dieser Art kam im Sommer 2007 ausgerechnet vom Bundeskriminalamt (BKA), das sich durch die Kommunikationsdatenerfassung aller Bürger nicht mehr als eine Erhöhung der Verbrechensaufklärungsquoten "von derzeit 55 Prozent, im besten Fall auf 55,006 Prozent" erhoffte.

Mit Verlaub: Für eine so teure Technik wie die Vorratsdatenspeicherung wäre das wahrlich ein erbärmliches Ergebnis. Denn auch wenn sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in der ersten Märzwoche endlich dazu durchrang, die Provider für den Betrieb der Überwachungsinfrastruktur finanziell entschädigen zu wollen, muss diese erst einmal geschaffen werden. Verbände der ITK-Firmen schätzen die Kosten für die Wirtschaft auf rund 332 Millionen Euro.

Der peinlichen hausinternen Kritik aus dem BKA schloss sich diese Woche auch das Max-Planck-Institut für Strafrecht an, das in einer Studie die Vorratsdatenspeicherung als wenig effektives Mittel outete. Zu den bürgerrechtlichen Bedenken gesellten sich in letzter Zeit also auch zunehmend ökonomische Einwände sowie eine wachsende Skepsis von Fachleuten, ob das Instrument überhaupt zu etwas gut wäre.

Das Bundesverfassungsgericht hat solche Argumentationshilfen bei seiner Entscheidung offenbar nicht gebraucht. Ihm reichte der Blick in eine knappe Quelle, die die Rechte von Staat und Bürger offenbar immer noch hinreichend definiert: das Grundgesetz.

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