Von Konrad Lischka
Denn es gibt nur wenige Branchen, die bewusst auf den gut besuchten, da altersprüfungsfreien FSK18-Seiten werben wollen. Andere FSK18-Seiten werben dort, vor allem die aus dem Ausland, die deutsche Kunden ansprechen wollen. Denn derzeit darf man die nicht über Googles AdWords auf Erotik-Angebote locken. Branchen-Experte Karthaus: "Da sind Partnerprogramme, bei dem andere Seitenbetreiber pro vermitteltem Kunden Provisionen erhalten, die effektivste Lösung." Karthaus schätzt die Einnahmen von großen FSK18-Amateur-Portalen so: "Da kann man von deutlich siebenstelligen Einnahmen pro Jahr ausgehen."
Außerdem werben auf zwielichtigen Seiten derzeit auch viele Anbieter, die kostenpflichtigen Zugang zum sogenannten Usenet anbieten. Dieser Internetdienst ist eigentlich für Diskussionsforen gedacht, in vielen Usenet-Gruppen werden allerdings heute Musik- und Film-Raubkopien sowie Pornografie zum Download angeboten. Zugang zu diesen Usenet-Gruppen gewähren traditionelle Internet-Provider nur noch sehr selten.
Aber es gibt Anbieter, die sich dafür bezahlen lassen – und für ihre Dienste werben, bevorzugt auf den zwielichtigen oder offenkundig rechtswidrigen Seiten, wo sich die potentiellen Kunden heute ihre Raubkopien und Pornos besorgen.
Die Werbegelder fließen über viele Zwischenhändler
Solche Werbekunden sind nach Einschätzung des Branchenkenners Karthaus aber die Minderheit: "Dass Unternehmen gezielt selbst auf FSK18-Websites bezahlte Werbung buchen, ist mit Sicherheit die absolute Ausnahme. Hier läuft zu 99 Prozent alles auf Basis von Partnerprogrammen, wo pro Sale oder Lead vergütet wird."
Partnerprogramme kann man sich heute als weit verzweigtes Röhrensystem vorstellen: Oben schüttet jemand Geld rein, es fließt, verzweigt sich, zwischendurch staut sich viel, aber selbst in die kleinsten, entlegensten, am weitesten verzweigten und dunkelsten Röhren am Ende des Netzes schwappt noch etwas.
Landgericht macht werbende Firmen haftbar
Eine Gefahr könnte für dieses System eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt sein. Anfang des Jahres entschied das Gericht, dass ein Unternehmen, das Werbung auf einer Internet-Plattform schaltet, auf der überwiegend urheberrechtswidrige oder jugendgefährdende Werke zum Download angeboten werden, dafür abgemahnt werden kann und dass ein Gericht solche Werbeschaltung per einstweiliger Verfügung verbieten darf. In dem Fall ging es um Anzeigen eines großen Internetproviders auf einem Portal mit Links zu Raubkopie-Downloads. Geklagt hatte ein Videotheken-Verband, der hier einen unzulässigen Wettbewerb ausmachte.
Der Hamburger Anwalt Martin Bahr, Experte für das Recht der Neuen Medien, bewertet das Urteil so: "Wenn sich die Rechtsauffassung durchsetzt, dass Werbende als Mitstörer für jugendgefährdende oder urheberrechtswidrige Inhalte haften, könnte die Finanzierungsmöglichkeit über Online-Werbung verschwinden." Denn, so Bahr: "Die auf Deutschland ausgerichteten Seiten mit FSK18-Inhalten ohne Altersprüfung und derlei können zwar aus dem Ausland operieren - viele potentielle Anzeigenkunden aber nicht."
Aktenzeichen: 3-08 O 143/07
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