Für den beruflich genutzten PC verlangt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) 5,52 Euro. Ein Rechtsanwalt legte dagegen zunächst Widerspruch ein, und als der scheiterte, klagte er. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied nun, dass der Mann trotz eines internetfähigen PCs "kein Rundfunkteilnehmer" sei. Zwar könne er mit seinem Rechner über seinen Browser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, das aber rechtfertige nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren.
Ein PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen werde typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet, so das Gericht. Es verwies außerdem auf das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.
Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden. Am Ende könnte die seit Jahren umstrittene Frage, ob die GEZ für Netz-Rechner tatsächlich Gebühren einziehen darf, vor dem Bundesverwaltungsgericht landen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO)
cis
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