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14.05.2009
 

Copyright-Urteil

Lesen erlaubt, Laden verboten

Dürfen Studenten an Universitäten Bücher online abrufen und lesen? Aber sicher doch, entschied das Landgericht Frankfurt - solange sie diese nicht herunterladen und mitnehmen.

Frankfurt am Main - Elektronische Leseplätze in Bibliotheken verstoßen nicht gegen das Urheberrecht von Verlagen. Allerdings dürfen Benutzer nicht Inhalte von Büchern auf USB-Sticks oder andere digitale Träger herunterladen. Dies hat am Donnerstag das Landgericht Frankfurt in einem Urteil von bundesweiter Bedeutung entschieden. Im Eilverfahren ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der TU Darmstadt und dem Eugen Ulmer Verlag (AZ 2-06 O 172/09).

Der Verlag hatte argumentiert, die Technische Universität (TU) Darmstadt dürfe den Inhalt wissenschaftlicher Veröffentlichungen den Benutzern ihrer Bibliothek nicht kostenlos elektronisch zur Verfügung stellen. Texte und Inhalte von Büchern dürften nicht teilweise oder komplett mittels USB-Stick heruntergeladen werden. Der Verlag forderte daher ein Verbot. Im Prozess ging es um das Buch "Einführung in die Neuere Geschichte" des Historikers Winfried Schulze, das im Eugen Ulmer Verlag erschienen ist.

Der Vorsitzende der Sechsten Zivilkammer des Landgerichts, Werner Rau, hatte in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch darauf hingewiesen, dass eine elektronische Verwertung von Buchinhalten urheberrechtlich solange zulässig sei, wie keine "dem entgegenstehende Verträge bestehen". Dies sei bei der TU Darmstadt nicht der Fall. Lediglich das Herunterladen und Kopieren der Buchinhalte berühre urheberrechtliche Belange. Wegen des Eilverfahrens liegt bisher nur der Urteilstenor vor. Die genauen Entscheidungsgründe werden später veröffentlicht.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels begrüßte in Frankfurt die Entscheidung und betonte, dass die digitale Vervielfältigung von eingescannten Werke durch die Bibliotheksnutzer nicht zulässig sei. Dafür müssten Bibliotheken entsprechende technische Vorkehrungen treffen. Jetzt gehe es darum, dass Börsenverein und Verlage im Gespräch mit den Bibliotheken einen sinnvollen Rechtsrahmen für digitale Angebote festlegten.

dpa/pat

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