Das Landgericht Hamburg untersagt dem Tauschbörsen-Dienst Rapidshare, rund 5000 Titel im Internet zugänglich zu machen. Zuvor hatte der Musikrechte-Verwerter Gema gegen die Nutzung von Musiktiteln auf der Plattform geklagt.
Das Urteil könnte eine deutliche Signalwirkung haben. Bisher argumentierten die Betreiber der Sharehoster, nicht für die auf ihrer Plattform getauschten Daten verantwortlich zu sein. Das Gericht stellte nun aber fest, dass ein Tauschdienst wirksame Maßnahmen ergreifen muss, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
Rapidshare.com: Hochladen, speichern und veröffentlichen
Ähnlich hatten 2008 schon das Oberlandes- und Landesgericht Hamburg in einem anderen Verfahren gegen Rapidshare entschieden. Dass Rapidshare auf Anfrage bestimmte Dateien löscht, die Nutzer auf die Server des File-Hosters luden und mit Hilfe eines Filters gegen Wieder-Upload sperrt, reichte dem OLG Hamburg damals nicht: Das Filtern sei keine ausreichende Vorbeugung gegen Urheberrechtsverletzungen, Rapidshare müsse für jeden Fall des Verstoßes dafür sorgen, dass die Verletzungshandlungen abgestellt und nicht wiederholt werden.
Während in der Vergangenheit häufiger gegen einzelne Nutzer rechtlich vorgegangen worden ist, die sich Musik auf ihre Festplatte kopierten, richtet sich dieser Schlag nun deutlich gegen die Betreiber der Plattformen. Nach eigenen Angaben ist Rapidshare mit über 40 Millionen Besuchern täglich einer der weltweit größten Filehoster. Schon im Januar 2007 erwirkte die Gema eine einstweilige Verfügung gegen Rapidshare.
Die Gesellschaft verlangte damals unter anderem, eine genaue Zahl der abrufbaren Werke aus dem eigenen Repertoire zu erhalten. Mittels einer speziellen Software sucht die Gema nach eigenen Angaben im Internet nach illegalen Musiktiteln ihrer Mitglieder. "Wenn die Gema gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte", heißt es in einer Mitteilung der Gema.
mum
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