Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
Triumphierend hielt Manuel Weisbrod, Mitgründer des Lehrerbewertungsportals spickmich.de, den Zeitungsartikel in die nächstbeste Kamera. "Rechtsexperten erwarten, dass der Bundesgerichtshof gegen die umstrittene Internet-Seite spickmich urteilt", hatte eine große Tageszeitung einen Vorbericht zu der Verhandlung am Dienstag betitelt - und damit daneben gelegen. "Kennt jemand den Kollegen?", rief Weisbrod abschätzig in die Journalistenrunde - und ließ sich auch durch den Hinweis, dass Überschriften oft nicht vom Autor des Artikels stammen, nicht irritieren.
Web-Seite spickmich.de: Sieg für die Portalbetreiber
Für Weisbrod mag es ein Triumph sein. Ob andere ähnliche Bewertungsangebote von der Entscheidung ebenfalls profitieren, muss sich erst noch zeigen.
BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller jedenfalls betonte in der Urteilsverkündung: Bei der Frage, ob solche Portale im Internet zulässig seien, gehe es "immer um den konkreten Einzelfall", also um das jeweilige Online-Angebot. Auch gehe es "immer um die Abwägung konkreter Interessen", weshalb man "derzeit noch keine allgemeingültigen Regeln aufstellen" könne.
Dennoch hat das Urteil grundlegende Bedeutung, und zwar weit über den Fall spickmich.de hinaus. Zwei wichtige Grundsatzfragen hat der BGH schon jetzt entschieden:
Nicht nur spickmich.de ist betroffen
Der erste Punkt bedeutet "zuerst einmal Rückenwind für alle anderen Bewertungsportale", erklärte spickmich.de-Anwalt Thorsten Feldmann. Der zweite Verweis wirft aber gleichzeitig die Frage auf, wie es um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der betroffenen Internet-Angebote bestellt ist.
Dass der Vorsitzenden Müller dabei sowohl in der Verhandlung als auch in der Urteilsverkündung derselbe Versprecher unterlief und sie von den "Vorschriften des bunten Datenschutzgesetzes" sprach, passte dabei recht gut ins Bild. Diese Vorschriften sind so detailreich und komplex, dass die Vorsitzende sie in der mündlichen Urteilsbegründung offenbar nur streifen wollte.
Schon in der Verhandlung klagte Müller über die "unglaubliche Länge" der Normen. Bei denen müsse man "schon genau schauen", "welche Bestimmungen einschlägig sein könnten". Wie die genaue Prüfung der Vorschriften im konkreten Fall ausfällt und was sich daraus für andere Fälle ablesen lässt, ist entsprechend eine Frage, die sich erst beantworten lässt, wenn in einigen Wochen das schriftliche Urteil vorliegt.
Dass der BGH nun aber die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes allerdings derart weit auslegt, betrifft nicht nur spickmich.de, meinprof.de und andere Bewertungsportale, sondern prinzipiell auch Blogs und Internet-Foren. Denn auch dort werden oft und typischerweise Meinungen und Bewertungen zu anderen Personen abgegeben.
Der Streit ist nicht beendet
Das aber könnte bedeuten, dass sich solche Angebote möglicherweise strengen Verfahren unterwerfen müssen. Sie müssten unter Umständen ihre Nutzer identifizieren, prüfen, ob diese ein "berechtigtes Interesse" am Datenabruf haben, und die Betroffenen gesondert über die erstmalige Bewertung oder sonstige Kommentierung unterrichten.
Datenschutzbehörden dürften dadurch erst einmal Auftrieb erhalten. Sie sind in solchen Fällen schon bisher gegen unwillige Betreiber vorgegangen sind. Jene Ämter, die mit der Datenschutzaufsicht für den sogenannten "nicht-öffentlichen Bereich" - also die Datenverarbeitung durch Private - betraut sind, könnten nun erst Recht von sich aus gegen Verstöße vorgehen. Die Gefahr besteht, dass sich die Behörden so zumindest punktuell zu veritablen Zensurbehörden entwickeln.
Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass sich andere Bewertungsportale, vor allem aber auch anspruchsvollere Blogs, auf das sogenannte "Medienprivileg" berufen könnten. Diese Regelung nimmt "journalistisch-redaktionelle" oder "literarische" Zwecke von der Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes praktisch aus. Für spickmich.de allerdings wollte der BGH diese generelle Ausnahme nicht gelten lassen. "Zu wenig journalistische Arbeit", so Müller, sei "an diesem Portal".
Dennoch entschied der Senat bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden, jeweils verfassungsrechtlich garantierten Interessen, nämlich dem Recht der Lehrerin auf "informationelle Selbstbestimmung" und dem Recht der Portalbetreiber und
-nutzer auf "Meinungsaustausch und Kommunikation", zugunsten des Bewertungsportals. Und das, obwohl spickmich.de sich nicht an die Detailvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes hält.
Ausschlaggebend sei, dass die Meinungsäußerungen hier "die berufliche Tätigkeit der Klägerin" betreffen und dass die an die Nutzer übermittelnden Noten erkennbar nur eine "geringe Aussagekraft" hätten. Außerdem gebe es eine "konkrete Zugangsbeschränkung" - nämlich nur für Schüler, Eltern oder Lehrer, die sich für die betreffende Schule angemeldet haben. Auch die anonyme Bewertung sei hier "nicht unzulässig".
Der Senat kam laut Müller erst nach einer "sehr langen und schwierigen Beratung" zu diesem Ergebnis. Offenbar waren nicht alle Fragen unumstritten. Sie sei "überzeugt", dass es schon bald zu weiteren Urteilen kommt, kündigte die Vizepräsidentin zum Ende der Verhandlung an. Zwar ohne die jetzige Senatsvorsitzende, denn sie wird in Kürze in Ruhestand gehen: Aber auch in neuer Besetzung wird der Streit noch lange weitergehen um das, was sich die Meinungsmacher im Internet erlauben dürfen, und was nicht.
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