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17.07.2009
 

Preissuchmaschinen

Auf Versandkosten muss hingewiesen werden

Hilfestellung für Schnäppchenjäger: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Online-Preisvergleichslisten ab sofort einen Hinweis auf die Versandkosten für das jeweilige Produkt enthalten müssen - allerdings auch nur einen Hinweis.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe soll die Rechte der Verbraucher beim Online-Shopping stärken. Ein Versandhändler, der seine Produkte über eine Preissuchmaschine im Internet bewirbt, muss dort bereits auf die Versandkosten hinweisen. Der Verbraucher müsse in solchen Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten bereits enthalte oder nicht. Von diesen Angaben hänge die Aussagekraft des Preisvergleichs ab, der normalerweise in Form einer Rangliste erfolgt, betonte der BGH in dem am Freitag veröffentlichten Urteil. Es sei nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem Angebot näher befasst, auf die Versandkosten hingewiesen wird.

Preissuchmaschine Froogle: Künftig muss auf Versandkosten hingewiesen werden

Preissuchmaschine Froogle: Künftig muss auf Versandkosten hingewiesen werden

Im vorliegenden Streitfall hatte die Media Online GmbH - ein Versandhändler, der Elektronikprodukte im Internet vertreibt - seine Waren in die Preissuchmaschine froogle.de eingestellt. Der für jedes Produkt angegebene Preis schloss jedoch die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der Produktname angeklickt wurde, gelangte man auf eine eigene Seite, auf der auch die Versandkosten angegeben waren.

Dieses Vorgehen müsse künftig unterbleiben, entschied der BGH auf eine Klage der konkurrierenden ProMarkt Online GmbH hin. Allerdings muss in den elektronischen Preislisten nicht die genaue Höhe der Versandkosten stehen, vielmehr genügt zunächst der allgemeine Hinweis darauf. Welche genauen Kosten auf den Käufer zukommen, muss der Kunde dann "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" auf einer gesonderten Seite finden. Das hatte der BGH bereits in einem früheren Urteil im Oktober 2007 entschieden.

Der Erste Zivilsenat bestätigte damit Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg, die einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gesehen hatten. Die beiden Vorinstanzen hatten betont, dass das hier mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens kein "sprechender Link" sei, der eindeutig vermittle, dass man darüber weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne. Der BGH wies nun die Revision der Media Online GmbH zurück.

mak/ddp/AP

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