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13.08.2009
 

Deutsches Internetrecht

Die Rache des Textmonsters

Von Konrad Lischka

4. Teil: Wo fehlen klare gesetzliche Regelungen?

Einige wichtige Grundsatzfragen zum Web sind nicht eindeutig beantwortet. Zum Beispiel die für das Mitmach-Netz essentielle Frage: Haftet der Betreiber einer Seite für die von Nutzern eingestellten Inhalte?

Die Gerichte interpretieren die Gesetze und Urteile des Bundesgerichtshofs sehr unterschiedlich, das mussten Betreiber von Foren und Online-Auktionsplattformen oft erleben.

Grund für die Rechtsunsicherheit ist eine schwammige Formulierung in Paragraf 10 des Telemediengesetzes. Dort steht scheinbar eindeutig: "Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich."

Der Begriff "Verantwortlichkeit" ist im deutschen Recht allerdings nicht klar definiert - gebräuchlich ist "Haftung".

Deshalb können und müssen Gerichte den Gesetzestext interpretieren, wenn jemand auf Unterlassung klagt oder seine Rechte verletzt sieht. Auf dieser Basis hat der Bundesgerichtshof (BGH) das sogenannte Rolex-Urteil gefällt. Es ging um den Verkauf von gefälschten Uhren bei Ricardo und Ebay, und die Richter etablierten mit ihrer Entscheidung das Konzept der sogenannten Störerhaftung im Internetrecht. Dieses bedeutet: Eine Plattform wie Ebay kann unter bestimmten Voraussetzungen für Rechtsverstöße belangt werden, die Dritte auf ihrer Plattform begehen.

Ganz generell gilt laut Rechtsprofessor Thomas Hoeren, dass der "Betreiber einer Internetplattform für Inhalte haftbar gemacht werden kann, die andere dort einstellen". Dass die Regelung im Telemediengesetz eigentlich anders gedacht war, erklärt er so: Der BGH interpretiere den Haftungsausschluss im Gesetz "so, dass dieser Ausschluss nur für Schadensersatzfragen gilt - nicht für Unterlassungsansprüche".

Joerg Heidrich, Justiziar des Heise-Verlags, sieht hier den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Es gebe durch das Rolex-Urteil eine "erhebliche Rechtsunsicherheit" für Forenbetreiber und alle Seiten, die man Web 2.0 nennt - die also Nutzerbeteiligung haben.

Jedes Gericht kann in jedem Fall anders entscheiden. Mal müssen Forenbetreiber alle Kommentare vor Veröffentlichungen lesen, um nicht zu haften. Mal müssen sie auf Hinweise zeitnah reagieren.

Heidrich kritisiert die Untätigkeit des Gesetzgebers bei diesem Problem: "Obwohl diese Fragen schon länger diskutiert werden, hat es der Gesetzgeber auch in dieser Legislaturperiode wieder nicht geschafft, hier für mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu sorgen."

Viele Online-Unternehmen vermissen auch klare Antworten auf Fragen zum Datenschutz im Web. "Ob ich als Blog-Betreiber die IP-Adressen von Spammern speichern darf, um sie bei den Kommentaren auszusperren, ist in Deutschland völlig unklar", sagt Martin Bahr. Und "ob ich einen Statistikdienst wie Google Analytics nutzen darf, weiß niemand so genau."

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21.10.2009 von Tschoeni:

Sehr geehrter Mr. Ottiman, ich verstehe Sie leider nicht. Vom Grundprinzip her hat das Buch eine einzige Regel und diese basiert auf dem Alphabet von A - Z, alles weitere ... Was Sie beschreiben, war doch schon immer so. Was [...] mehr...

20.10.2009 von Mr Ottiman:

Nun, die 'neuen' aufkommenden Rechtsfragen begründen sich in ihrem Ursprung aus der Realität. Genauso wie die Definitionen wie 'Zensur', 'Nachzensur' und dergleichen. Vom Grundprinzip her hat das Internet seine einzige Regel, [...] mehr...

20.10.2009 von Carl:

*Wo*ran nimmt sie ihn??? mehr...

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