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23.08.2010
 

Arbeitsvermeidung

Surfen am Arbeitsplatz nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund

Büroarbeiter: Internetzugang ist heute ein StandardZur Großansicht
DAK / Schläger

Büroarbeiter: Internetzugang ist heute ein Standard

Wer die Arbeit vermeidet, indem er surfend privaten Interessen nachgeht, bekommt in der Regel Ärger. Nicht immer aber rechtfertigt die Privatsurferei auch eine Kündigung, entschied nun ein Arbeitsgericht - es kommt schon darauf an, was genau man online macht.

Berlin/Mainz - Surfen Beschäftigte während der Arbeit privat im Internet, rechtfertigt das nicht automatisch eine Kündigung. Sie kann selbst dann unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer sich schriftlich dazu verpflichtet hat, das Internet nur dienstlich zu nutzen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 6 Sa 682/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.

Der Mitarbeiter einer Druckerei hatte eine Erklärung unterzeichnet, die es ihm verbot, das Internet bei der Arbeit privat zu nutzen. Unter anderem hieß es dort: "Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses." Dennoch surfte der Mann wiederholt zu persönlichen Zwecken im Netz und fragte beispielsweise seinen Kontostand bei der Bank ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm.

Der Mitarbeiter ging gerichtlich dagegen vor - und bekam recht. Die Richter hielten die Kündigung für ungerechtfertigt. Es greife zu kurz, sie allein darauf zu stützen, dass der Mitarbeiter ein Verbot missachtet hatte. Um die Kündigung zu rechtfertigen, müssten weitergehende Pflichtverletzungen vorliegen. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Mitarbeiter unbefugt etwas heruntergeladen oder zusätzliche Kosten verursacht hätte. Diesen Nachweis sei der Arbeitgeber aber schuldig geblieben. Außerdem habe der Angestellte zumeist nur seinen Kontostand bei der Bank abgefragt. Das habe jeweils nur etwa 20 Sekunden gedauert. Als Surfen im Internet lasse sich das noch nicht bezeichnen. Auch spreche gegen eine Kündigung, dass der Inhalt der aufgerufenen Seiten harmlos gewesen sei.

Über das Thema privates Surfen am Arbeitsplatz wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Zum einen können sich durch Verlust an Arbeitszeit und eventuell Netzwerkkosten echte geldwerte Nachteile für den Arbeitgeber ergeben. Zum anderen aber bringen bestimmte Formen von Vernetzung und Informationsfluss nicht nur dem Arbeitnehmer Vorteile, sondern auch dem Arbeitgeber. Auch die Argumentation, dass mit der Verfügbarkeit digitaler Medien und Kommunikationsmittel nicht nur die Kulanz des Arbeitgebers auf die Probe gestellt wird, sondern auch die des Angestellten, ist nicht von der Hand zu weisen: Die Grenzen zwischen privater und dienstlicher Zeiteinteilung und Mediennutzung verschwimmen zunehmend.

pat/dpa

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Wann ist eine Kündigung gültig?

Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).

Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.

In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.


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Weshalb Ihr Chef Sie feuern darf

Privates im Büro

Ich nehme meinen Hund mit ins Büro.

Ob das erlaubt ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Er kann sich auf das Hausrecht berufen und es dem Mitarbeiter verbieten, den Hund mit ins Büro zu nehmen. Hält sich der Angestellte nicht an ein Verbot, kann das im Wiederholungsfall zur Abmahnung und dann auch zur Kündigung führen. "Hat der Chef aber jahrelang den Hund im Büro geduldet, kann er das nicht plötzlich ohne sachlichen Grund verbieten", sagt Volker Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Wuppertaler Kanzlei GKS.

Ich habe ein Glas mit einem Goldfisch auf meinen Schreibtisch stehen.

"Im Prinzip ist das kein Grund für eine Abmahnung oder gar Kündigung", sagt Rechtsanwalt Schneider. "Bei einem Goldfisch überwiegen wohl die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Hausrecht des Arbeitgebers." Der Goldfisch sei vergleichbar mit persönlichen Gegenständen wie Fotos oder Blumen, die der Arbeitgeber auch nicht verbieten könne.

Ich habe ein Foto meiner Freundin im Bikini auf meinen Schreibtisch stehen.

Das ist ein grenzwertiger Fall. Normalerweise überwiegt bei Fotos das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Sind die Bilder jedoch anstößig, könnte das ein Grund für eine Abmahnung sein. Dasselbe gilt für Pin-ups: Sie müssen vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Selbst wenn sie sich zum Beispiel in einem Spind befinden.

Eine Zigarette zu viel

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Den Vorgesetzten beleidigen

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Bleistiftklau und Privatbriefe im Büro

Mailen und Telefonieren - nicht dienstlich




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