Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) sah keinen Anlass, dem Angeklagten Stephan V. "öffentliche Aufforderung zu Straftaten" vorzuwerfen. V. hatte auf seiner Webseite Libertad.de im Jahr 2001 einen Aufruf veröffentlicht, der die Lufthansa ärgern sollte. Weil die Fluggesellschaft mit ihren Maschinen auch an Abschiebungen beteiligt war, sollte als "Online-Demo" die "Homepage blockiert" werden. Die damals im Wachstum befindlichen Online-Buchungen sollten so gestört werden, um das Vertrauen von Lufthansa-Kunden zu untergraben.
"Demonstrations"-Aufruf bei Libertad.de: "Nicht gegen Körper der User gerichtet"
Dennoch sei die "Online-Demonstration" keine Nötigung gewesen, und ihr Initiator, entgegen dem ursprünglichen Urteil des Frankfurter Landgerichts, somit kein Straftäter, so das neue Urteil (Aktenzeichen: 1 Ss 319/05).
Keine "Drohung mit einem empfindlichen Übel"
Nach Auffassung des OLG setzt Nötigung die Anwendung von Gewalt oder eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" voraus. Bei der Bedienung des Computers mit Tastatur oder Maus fehle es sowohl an der erforderlichen Kraftentfaltung als auch an der physischen Wirkung beim Opfer. Die vorige Instanz hatte noch eine Parallele zwischen dem Klicken mit der Maus und dem Ziehen eines Pistolenabzuges gesehen, weil "in beiden Fällen technische Reaktionen hervorgerufen" würden - diese Analogie wies das OLG nun aber zurück.
Die Wirkung des Tastendrucks "beschränkt sich vorliegend ja auf den Bereich des Internets", so die Richter, "sie ist nicht gegen Körper der User gerichtet". Ein Vergleich mit einer Sitzblockade sei ebenfalls unzulässig, weil dabei "die Opfer in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, was im Fall der 'Onlineblockade' nicht gegeben ist".
Von "Drohung mit einem empfindlichen Übel" könne auch keine Rede sein, weil der Aufruf zur Seitenblockade nicht an Bedingungen geknüpft gewesen sei. Das Urteil lässt sich somit nicht von Kriminellen als Präzedenzfall ausnutzen, die mit Androhung von Netz-Attacken Geld von Unternehmen erpressen wollen. Andere Tatbestände wie Datenveränderung oder Unterdrückung von Daten seien durch die Aktion ebenfalls nicht erfüllt. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche blieben von der Entscheidung allerdings unberührt.
cis/dpa
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