24. November 2008, 16:46 Uhr

Urteil

Gericht bezweifelt Rechtsgrundlage für Internet-GEZ-Gebühr

Seit Januar 2007 wird sie erhoben, umstritten ist sie noch immer: An der GEZ-Gebühr für Internet-fähige Geräte scheiden sich die Geister - auch vor Gericht. In einem aktuellen Urteil zweifelt ein Verwaltungsgericht die generelle Rechtsgrundlage der Gebühr an.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht keine Rechtsgrundlage für Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie ein Internet-PC würden derzeit in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, nicht erwähnt, erklärte das Gericht am Montag. Auf eine Gebührenpflicht könne nur indirekt geschlossen werden.

Internet-GEZ: Seit ARD und ZDF auch online "funken", sind PCs und Handys für die GEZ Rundfunk-Empfangsgeräte - egal, ob man sie so nutzt oder nicht
DPA

Internet-GEZ: Seit ARD und ZDF auch online "funken", sind PCs und Handys für die GEZ Rundfunk-Empfangsgeräte - egal, ob man sie so nutzt oder nicht

Geklagt hatte ein EDV-Fachmann aus dem Rheingauort Eltville, der den Computer mit Internet-Anschluss in der Wohnung hat, ihn aber nur für seine Arbeit nutzt. Für seinen Privathaushalt zahlt er Rundfunk- und Fernsehgebühren. Allein das befreie den Mann im Übrigen von einer Zahlung für den PC, entschied das Gericht (Az.: 5 E 243/08.WI).

Ein "vernünftiger Durchschnittsbürger" wird nach Ansicht des Gerichts unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radio oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunkempfangs angeschafft worden ist. Das treffe für einen Internet-PC nicht zu. Der werde - jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs - nicht typischerweise zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten. Einen Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken befand das Gericht als "eher fernliegend". Gegen das Urteil ist die Berufung vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.

Unterschiedliche Auffassungen

Bisher haben Gerichte zur Frage von Rundfunkgebühren für Internet-PCs unterschiedlich geurteilt. Das Verwaltungsgericht Münster befand Anfang Oktober im Fall eines Studenten, allein der Besitz eines solchen PC verpflichte nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Würde wegen des bloßen Besitzes eines Internet-fähigen Computers eine Monatsabgabe von 5,52 Euro verlangt, käme das einer Strafsteuer gleich. Aus dem bloßen Vorhandensein solcher Computer im Büro oder Home-Office dürfe nicht automatisch auf Rundfunkempfang geschlossen werden, hieß es in der Urteilsbegründung vom Oktober. Ähnlich entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Dagegen urteilte das Verwaltungsgericht Ansbach Anfang August, ein Anwalt müsse für einen beruflich genutzten Computer mit Internet-Anschluss Rundfunkgebühren zahlen.

Die GEZ in Köln, die für die öffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland die Rundfunkgebühren einzieht, verlangt für Internet-fähige PCs und Handys eine Gebühr von derzeit 5,52 Euro, "wenn keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind". Ob die Geräte tatsächlich für den Empfang von Rundfunk genutzt werden, ist dabei für die GEZ nicht von Belang: Sie leitet ihren Anspruch aus der bloßen Möglichkeit einer solchen Nutzung her.

Wörtlich heißt es dazu auf einer GEZ-Infoseite zum Thema im Internet: "Auf die konkrete Konfiguration oder Ausgestaltung des PC kommt es nicht an. Das Kriterium der Empfangsbereitschaft des Gerätes ist entscheidend. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal 'ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand' wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Es ist folglich nicht entscheidend, ob der PC tatsächlich an das Internet angeschlossen ist."

Nach Angaben der GEZ wurden im Geschäftsjahr 2007 (jüngster veröffentlichter Bericht) rund sechs Millionen Euro mit Gebühren für Internet-PCs und Handys eingenommen.

dpa/pat


URL:

Mehr im Internet


© SPIEGEL ONLINE 2008
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH