Wer haftet, wenn in einer Wohngemeinschaft jemand übers W-Lan Raubkopien anbietet? In bestimmten Fällen sahen Gerichte auch die Betreiber des W-Lans in der Verantwortung, obgleich die gar nicht die betreffenden Dateien angeboten hatten. Manchmal haften Betreiber auch als sogenannte Störer für die Handlungen anderer mit. Das Landgericht Köln rückt mit einer Entscheidung von dieser Linie ab.
Laut dem Urteil vom 14. März 2013 (Az.: 14 O 320/12, noch nicht rechtskräftig) ist der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft nicht für illegale Aktivitäten seiner Untermieter haftbar zu machen. In dem konkreten Fall wohnte der Hauptmieter allerdings nicht mehr in der WG. In dem Urteil, das die Verteidiger des Beschuldigten heute veröffentlichten, trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass sich der Hauptmieter zum Tatzeitpunkt nachweislich an einem anderen Ort aufgehalten hatte und damit als Täter nicht infrage kam.
Keine Belehrungspflicht gegenüber Untermietern
Also musste geklärt werden, ob sich die Haftung nicht aus der Anmeldung des Anschlusses auf seinen Namen ergab. Dies verneinten die Richter. Das Gericht sieht keine "anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten" gegenüber Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Hier ist das Detail wichtig, dass der Hauptmieter nicht mehr in der WG wohnte.
Ursprünglich hatte die Musikindustrie durch eine Hamburger Kanzlei geklagt. In dem nun ergangenen Urteil heißt es weiter, dass es sich bei den Bewohnern der WG um eine Gruppe gleichalter Studenten handele, bei denen niemand "einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets" habe. Doch nur aus einem solchen lasse sich eine Belehrungspflicht ableiten, wie das etwa bei sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern der Fall sei.
Bundesregierung will Rechtsunsicherheit nicht beseitigen
Noch im Dezember 2011 war eine Rentnerin, die weder einen Computer, noch einen W-Lan-Anschluss besaß, wegen des illegalen Downloads über ihren Internet-Anschluss zur Zahlung von Abmahnungskosten in Höhe von über 650 Euro verurteilt worden. Doch wie Christian Solmecke, der Verteidiger im aktuellen Fall, anmerkt, markiere die jetzige Entscheidung eine Fortführung der "Morpheus"-Entscheidung des BGH vom November 2012. Damals hätten die obersten Richter die Haftung von Eltern für Filesharing-Aktivitäten ihrer minderjährigen Kinder deutlich eingeschränkt.
Demnächst steht ein weiterer Bereich zur gerichtlichen Klärung an, nämlich offene W-Lans in Hotels oder Internet-Cafés. Denn hier liegt im Unterschied zum privaten Haushalt ein gewerblicher Hintergrund vor - reichlich Gelegenheit also für weitere juristische Scharmützel.
Die Bundesregierung will die Fragen, wofür W-Lan-Betreiber wann haften, von Gerichten klären lassen statt die Rechtsunsicherheit per Gesetz zu beseitigen.
meu
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