Landgericht: Hauptmieter haftet nicht für Filesharing in WG

W-Lan-Router: Wer sein Netzwerk mit anderen teilt, haftet womöglich für deren Vergehen mitZur Großansicht
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W-Lan-Router: Wer sein Netzwerk mit anderen teilt, haftet womöglich für deren Vergehen mit

Interessantes Urteil des Landgerichts Köln zur Störerhaftung: Der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft haftet nicht für Rechtsverstöße seiner Untermieter. Wichtiges Detail des Falls: Der Beklagte wohnte nicht mehr in der Wohnung - einfach so lässt sich das nicht auf andere WGs übertragen.

Wer haftet, wenn in einer Wohngemeinschaft jemand übers W-Lan Raubkopien anbietet? In bestimmten Fällen sahen Gerichte auch die Betreiber des W-Lans in der Verantwortung, obgleich die gar nicht die betreffenden Dateien angeboten hatten. Manchmal haften Betreiber auch als sogenannte Störer für die Handlungen anderer mit. Das Landgericht Köln rückt mit einer Entscheidung von dieser Linie ab.

Laut dem Urteil vom 14. März 2013 (Az.: 14 O 320/12, noch nicht rechtskräftig) ist der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft nicht für illegale Aktivitäten seiner Untermieter haftbar zu machen. In dem konkreten Fall wohnte der Hauptmieter allerdings nicht mehr in der WG. In dem Urteil, das die Verteidiger des Beschuldigten heute veröffentlichten, trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass sich der Hauptmieter zum Tatzeitpunkt nachweislich an einem anderen Ort aufgehalten hatte und damit als Täter nicht infrage kam.

Keine Belehrungspflicht gegenüber Untermietern

Also musste geklärt werden, ob sich die Haftung nicht aus der Anmeldung des Anschlusses auf seinen Namen ergab. Dies verneinten die Richter. Das Gericht sieht keine "anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten" gegenüber Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Hier ist das Detail wichtig, dass der Hauptmieter nicht mehr in der WG wohnte.

Ursprünglich hatte die Musikindustrie durch eine Hamburger Kanzlei geklagt. In dem nun ergangenen Urteil heißt es weiter, dass es sich bei den Bewohnern der WG um eine Gruppe gleichalter Studenten handele, bei denen niemand "einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets" habe. Doch nur aus einem solchen lasse sich eine Belehrungspflicht ableiten, wie das etwa bei sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern der Fall sei.

Bundesregierung will Rechtsunsicherheit nicht beseitigen

Noch im Dezember 2011 war eine Rentnerin, die weder einen Computer, noch einen W-Lan-Anschluss besaß, wegen des illegalen Downloads über ihren Internet-Anschluss zur Zahlung von Abmahnungskosten in Höhe von über 650 Euro verurteilt worden. Doch wie Christian Solmecke, der Verteidiger im aktuellen Fall, anmerkt, markiere die jetzige Entscheidung eine Fortführung der "Morpheus"-Entscheidung des BGH vom November 2012. Damals hätten die obersten Richter die Haftung von Eltern für Filesharing-Aktivitäten ihrer minderjährigen Kinder deutlich eingeschränkt.

Demnächst steht ein weiterer Bereich zur gerichtlichen Klärung an, nämlich offene W-Lans in Hotels oder Internet-Cafés. Denn hier liegt im Unterschied zum privaten Haushalt ein gewerblicher Hintergrund vor - reichlich Gelegenheit also für weitere juristische Scharmützel.

Die Bundesregierung will die Fragen, wofür W-Lan-Betreiber wann haften, von Gerichten klären lassen statt die Rechtsunsicherheit per Gesetz zu beseitigen.

meu

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insgesamt 9 Beiträge
noalk 21.03.2013
"Die Bundesregierung will die Fragen, wofür W-Lan-Betreiber wann haften, von Gerichten klären lassen statt die Rechtsunsicherheit per Gesetz zu beseitigen." --- die Wenn Gerichte das klären sollen, ist die Regierung [...]
"Die Bundesregierung will die Fragen, wofür W-Lan-Betreiber wann haften, von Gerichten klären lassen statt die Rechtsunsicherheit per Gesetz zu beseitigen." --- die Wenn Gerichte das klären sollen, ist die Regierung anscheinend der Meinung, es gebe genügend Gesetze dafür, denn Gerichte entscheiden aufgrund bestehender Gesetze. Dann könnte eine gesetzliche Regelung eventuell sogar juristische Widersprüche schaffen. Das ist der Regierung dann doch zu unübersichtlich, und darum lässt sie es gleich bleiben. Merkeln Sie was?
hinzkunz001 21.03.2013
und Internet......eine posse fuer die naechsten 100 jahre.
Zitat von sysopInteressantes Urteil des Landgerichts Köln zur Störerhaftung: Der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft haftet nicht für Rechtsverstöße seiner Untermieter. Wichtiges Detail des Falls: Der Beklagte wohnte nicht mehr in der Wohnung - einfach so lässt sich das nicht auf andere WGs übertragen. Filesharing: Keine Störerhaftung für Untermieter - SPIEGEL ONLINE (http://www.spiegel.de/netzwelt/web/filesharing-keine-stoererhaftung-fuer-untermieter-a-890108.html)
und Internet......eine posse fuer die naechsten 100 jahre.
j.w.pepper 21.03.2013
Nach dem Aktenzeichen (und dem Sachverhalt) handelt es sich um eine Zivilsache. Dort gibt es keinen Beschuldigten und erst recht keine Verteidiger. Das sind rein strafprozessuale Begriffe Wenn überhaupt, stammen die [...]
Nach dem Aktenzeichen (und dem Sachverhalt) handelt es sich um eine Zivilsache. Dort gibt es keinen Beschuldigten und erst recht keine Verteidiger. Das sind rein strafprozessuale Begriffe Wenn überhaupt, stammen die Informationen von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Bitte korrigieren
Malshandir 21.03.2013
Die Loesung waere einfach. Die Musikindustrie muss detailiert den Schaden nachweisen. Dazu muesste also der empfangende Filesharer ermittelt werden und dieser gefragt werden, ob er die CD gekauft haette. Falls nein, ist auch kein [...]
Die Loesung waere einfach. Die Musikindustrie muss detailiert den Schaden nachweisen. Dazu muesste also der empfangende Filesharer ermittelt werden und dieser gefragt werden, ob er die CD gekauft haette. Falls nein, ist auch kein Schaden entstanden. Daneben habe ich den Eindruck, die Branche lebt nur noch vom Abmahwahn. Daneben ist auch zu klaeren, ob nicht schon durch die GEMA-Gebuehren, die beim Kauf jedes Computers bezahlt werden, die Summen abgegolten sind.
xees-s 22.03.2013
Sollen jetzt alle Artikel bei Spon wie in einem Fachmagazin für Juristen geschrieben werden nur damit Leute wie sie nicht mosern können und der Laie nichts mehr versteht? Man kann ja auch schreiben der Anwalt des Klägers oder [...]
Zitat von j.w.pepperNach dem Aktenzeichen (und dem Sachverhalt) handelt es sich um eine Zivilsache. Dort gibt es keinen Beschuldigten und erst recht keine Verteidiger. Das sind rein strafprozessuale Begriffe Wenn überhaupt, stammen die Informationen von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Bitte korrigieren
Sollen jetzt alle Artikel bei Spon wie in einem Fachmagazin für Juristen geschrieben werden nur damit Leute wie sie nicht mosern können und der Laie nichts mehr versteht? Man kann ja auch schreiben der Anwalt des Klägers oder Beklagten usw., nur das liest dann keiner mehr. Will ja auch keiner so haben.
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  • Donnerstag, 21.03.2013 – 14:46 Uhr
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Zum Autor
  • Richard Meusers sitzt im Garten und sieht seinen Blumen beim Wachsen zu. Ansonsten hat er ein Auge auf Digitales und Mediales.

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